In den beiden Zitaten unten geht es um die Verteilung von Kartellverfahren zwischen den Behörden des ECN, des European Competition Network, und zwar aus der Innensicht der Behörde. Hintergrund: Im Prinzip kann im und trotz ECN jede nationale Kartellbehörde (also z.B. das Bundeskartellamt) erst einmal munter loslegen. Ihr Fall kann aber im ECN (Klartext: von der Europäischen Kommission) einer anderen nationalen Behörde zugeordnet werden, oder die Kommission kann den Fall an sich ziehen. Wie das genau funktioniert, steht in einem Papier der … mehr »

