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Alex Petrasincu: Die Richtlinie über Kartellschadensersatz – Fazit

6. März 2015 1 Kommentar

Heute kommt meine Serie zur Schadensersatzrichtlinie nach über drei Monaten – leider – zum Ende. Im Folgenden möchte ich ein kurzes Fazit ziehen.

Die Richtlinie ist im Großen und Ganzen gelungen. Es bleibt aber abzuwarten, ob sie das von der Kommission ursprünglich gesetzte Ziel, die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu erleichtern, erreichen kann. Zweifel hieran sind zumindest für das deutsche Recht durchaus angebracht.

1.  Erforderliche Änderungen im deutschen Recht

So ist unbestritten, dass die Richtlinie eine Reihe bedeutender Änderungen im deutschen Recht erforderlich machen wird. Die wichtigsten sind dabei wohl die Folgenden.

  • So sind gewisse Anpassungen hinsichtlich der Anordnung der Offenlegung von Beweismitteln durch Beklagte, Kläger und Dritte erforderlich.
  • Daneben muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass bestimmte Dokumente vor einer Offenlegung geschützt sind.
  • Die passing-on defense und die Anspruchsberechtigung mittelbarer Abnehmer wurden neu gefasst, so dass weitgehend nicht mehr an den Grundsätzen der ORWI-Entscheidung festgehalten werden kann.
  • Hinsichtlich der Wirkung von Vergleichen auf Ansprüche des sich vergleichenden Geschädigten und der nicht am Vergleich beteiligten Schädiger kann für kartellrechtliche Ansprüche nicht mehr an der Rechtsprechung des BGH festgehalten werden.

Es handelt sich hierbei aber allein um punktuelle Änderungen. Eine grundlegende Neukonzeption der Kartellschadensersatzansprüche im deutschen Recht ist hingegen nicht erforderlich.

2.  Bestehende Hürden für Kläger

Trotz der Richtlinie bleiben aber zum Teil hohe Hürden für Kläger bestehen. In einigen Fällen stellt die Richtlinie sogar selbst neue Hürden auf:

  • Die häufig unpräzise Formulierung der Richtlinie schafft in vielerlei Hinsicht Rechtsunsicherheit (z.B. hinsichtlich der Frage, ob Art. 1 Abs. 1 eine zivilrechtliche Haftung der Konzernmutter statuiert oder ob der absolute Schutz von Kronzeugendokumenten mit Primärrecht vereinbar ist.
  • Die missratene Regelung, wonach KMU unter bestimmten Voraussetzungen von der gesamtschuldnerischen Haftung ausgenommen sind, bedeutet für Kläger ein erhöhtes Prozessrisiko. Die rechtlichen und faktischen Unklarheiten, die mit dieser Regelung einhergehen, dürfte auf potentielle Kläger – gerade im Falle von Kartellverstößen mittelständischer Unternehmen – eine gewisse Abschreckungswirkung haben.
  • Hinsichtlich der Schadensberechnung bringt die Richtlinie keine Erleichterung für Kläger.

Gerade die erheblichen Schwierigkeiten bei der Schadensberechnung, sowie die hohen Kosten und die lange Dauer von Schadensersatzprozessen dürften Kläger häufig von einer Klageerhebung abhalten. Zumindest werden Kläger sehr genau überlegen müssen, ob sie einen Schadensersatzprozess anstrengen. Schadensersatzprozesse verursachen – direkt – nicht zu unterschätzende Kosten, während eine Schadensersatzzahlung erst nach mehreren Jahren, ggfs. – abhängig von der Verteidigungsstrategie der Beklagten – sogar erst nach mehr als 10 Jahren, zu erwarten ist.

Eine mögliche Lösung für diese Probleme wäre die – von der Kommission ursprünglich angedachte – Einführung einer „class action“ für Kartellschadensersatzansprüche gewesen. Aufgrund erheblicher Kritik an diesem Vorstoß beließ es die Kommission bei der Veröffentlichung einer äußerst vagen Empfehlung über „gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren“. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten hierin die Klagebefugnis für Vertretungsklagen durch gemeinnützige Einrichtungen oder Behörden anzuerkennen.

Für das deutsche Recht ist festzuhalten, dass kollektive Klagen schon jetzt möglich sind, zumindest im Wege der Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO.

Die Wirksamkeit der Abtretung von Schadensersatzansprüchen an eine Gesellschaft nach dem Vorbild von CDC ist demgegenüber sehr umstritten. Die Entscheidung des LG Düsseldorf, in der die Wirksamkeit von Abtretungen an CDC verneint wurde, stellt jedenfalls keine klare Absage an das CDC-Modell dar. Vielmehr war diese Entscheidung stark durch die Umstände des konkreten Falles (und offenbar taktische Fehler von CDC zu Beginn des Verfahrens) geprägt. Es wird interessant sein zu sehen, ob das OLG Düsseldorf, welches die Entscheidung kürzlich bestätigte, in seinen Entscheidungsgründen ebenfalls auf die Einzelfallumstände abstellen oder dem Abtretungsmodell von CDC eine generelle Absage erteilen wird.

Daneben gibt es im deutschen Recht auch die Möglichkeit einer Vorteilsabschöpfung durch Verbände nach § 34a GWB, welche jedoch praktisch keine Rolle spielt.

3.  Belastungen für Beklagte

Die Richtlinie ist jedoch nicht nur aus Sicht der Kläger, sondern auch für die Beklagten in vielerlei Hinsicht unbefriedigend, da einige Vorschriften Kartelltäter über Gebühr belasten.

  • So steigt infolge der Richtlinie die Ungewissheit darüber, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt (da die Richtlinie für den Verjährungsbeginn voraussetzt, dass der Kläger weiß oder wissen muss, dass das fragliche Verhalten einen Kartellverstoß darstellt).
  • Für Beklagte entsteht infolge der Richtlinie überdies die (theoretische) Gefahr, mehrfach Schadensersatz leisten zu müssen. Nach der Richtlinie obliegt den Beklagten schließlich nicht nur die Beweislast für die passing-on defense, sondern gleichzeitig auch die Widerlegung der Vermutung einer Schadensabwälzung auf mittelbare Abnehmer.
  • Schließlich belastet die Regelung, wonach Kartelltäter, die einen Vergleich abschließen, von den übrigen Kartelltätern nicht auf Ausgleich in Anspruch genommen werden können, die verbleibenden Kartelltäter mit dem Insolvenzrisiko der übrigen Kartelltäter.

4.  Abschluss

Trotz aller Kritikpunkte bleibt festzuhalten, dass die Richtlinie einen wichtigen Beitrag dazu leistet, das private enforcement in Europa zu fördern (und in vielen Mitgliedstaaten überhaupt erst zu ermöglichen).

Vielen Dank für Ihr Interesse an dieser Serie. Auch wenn für die Arbeit hieran eine Reihe zusätzlicher Nachtschichten erforderlich war, hat mir die Serie stets großen Spaß gemacht. Ich hoffe sehr, dass Sie dies gemerkt haben und die Serie für den einen oder anderen von Ihnen interessant war.

Schönes Wochenende!

Alex Petrasincu ist Associate bei Jones Day, Düsseldorf.

Tag(s): Kartell, lege ferenda, Petrasincu, private enforcement, RL Schadensersatz, Schadensersatz

Comments

  1. Florian Bien says

    7. März 2015 at 07:43

    Vielen Dank für die sehr anregenden Beiträge, die ich immer mit großem Interesse gelesen habe.

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