Das Blog zu Kartellrecht und Fusionskontrolle

Bußgeld, weil Anmeldung nicht vollständig

Das Bundeskartellamt hat wegen unvollständiger Angaben in der Fusionskontrolle ein Bußgeld von € 90.000 verhängt.

Es ging offenbar nicht um irgendeine Angabe. Die Pressemitteilung des Amtes hebt hervor, dass Angaben über eine “für die wettbewerbliche Beurteilung des Falles wesentliche Mehrheitsbeteiligung“ nicht gemacht wurden. Das Kartellamt hat den Zusammenschluss untersagt (nicht rechtskräftig).

Diese Mehrheitsbeteiligung bestand nicht bei der Anmelderin (einer Holding), sondern – über einen Treuhänder – bei dem die Anmelderin beherrschenden Gesellschafter (einer natürlichen Person). Das so beherrschte Unternehmen war in einem nachgelagerten Markt tätig.

Diesen Gesellschafter trifft das Bußgeld. Bußgelder wegen Formalverstößen in der Fusionskontrolle sind sehr selten. Ich kenne keine andere solche Entscheidung gegen eine natürliche Person. Vielleicht ist es die erste.

Das GWB sieht für unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bußgeldrahmen von bis zu € 100.000 vor. Wegen einvernehmlicher Verfahrensbeendigung wurde der Rahmen nicht ausgeschöpft. D.h., das Bußgeld war eigentlich am Limit.

Die fraglichen Angaben wurden im laufenden Verfahren nachgeholt. Die Untersagung vom 16. November 2011 sagt dazu (Anmeldung: 9. März 2011, Monatsbrief: 8. April 2011):

Die Beschlussabteilung hatte Tönnies – wie andere befragte Schlacht- und Zerlegebetriebe auch – mit Auskunftsbeschluss vom 20. April 2011 unter anderem zur eigenen Unternehmensstruktur befragt. So wurden gesellschaftsrechtliche Verflechtungen und sonstige Verbindungen der Tönnies-Gruppe einschließlich ihrer Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaften zu Unternehmen abgefragt, die im Absatz von Schweine- oder Sauenfleisch oder in der Herstellung von Wurstwaren tätig sind. Nach der Antwort der Tönnies-Gruppe vom 11. Mai 2011 bestanden solche Verbindungen nicht. Nachdem die Ermittlungen bei Schlacht- und Zerlegeunternehmen sowie Herstellern von Wurstwaren dennoch eine Reihe von Hinweisen ergeben hatten, die auf eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen Tönnies und der zur Mühlen-Gruppe hindeuteten, wurde Tönnies mittels Auskunftsbeschluss vom 19. Mai 2011 u.a. diesbezüglich explizit nochmals befragt. Am 20. Mai 2011 teilte der Verfahrensbevollmächtigte von Tönnies der Beschlussabteilung telefonisch mit, dass tatsächlich mittels eines Treuhänders eine Beteiligung von Herrn [C.T.] an der zur Mühlen-Gruppe bestehe. Im Rahmen einer Besprechung am 25. Mai 2011 wurden der Beschlussabteilung die entsprechenden Verträge übergeben, die bestätigten, dass Herr [C.T.] seit [vor 2005] eine Mehrheitsbeteiligung an der zur Mühlen-Gruppe hält, die jedoch von Herrn [P.z.M.] treuhänderisch gehalten wird. Herr zur Mühlen unterliegt als Treuhänder in der Ausübung der Verwaltungsrechte zudem den Weisungen von Herrn [T.] als Treugeber. Insoweit ist die zur Mühlen-Gruppe gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 GWB i.V.m. § 36 Abs. 2 GWB Herrn [C.T.] zuzurechnen. Herr [C.T.] ist aufgrund dieser Mehrheitsbeteiligung Unternehmen im Sinne des § 36 Abs. 3 GWB. Tönnies als nach Angaben des Unternehmens von Herrn [C.T.] sen. beherrschtes Unternehmen sind auch die weiteren Konzerngesellschaften der sie beherrschenden Unternehmen zuzurechnen. Diese sind mit Tönnies i.S. des § 36 Abs. 2 GWB verbunden.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 hat die Beschlussabteilung den Zusammenschlussbeteiligten mitgeteilt, dass sie nach Prüfung der Beteiligungsverhältnisse zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens vom 9. März 2011 unvollständig war, da dort die Unternehmen der zur Mühlen-Gruppe nicht als verbundene Unternehmen angegeben waren. Die Zusammenschlussbeteiligten haben die Anmeldung mit Schreiben vom 19. Juli 2011 vervollständigt …

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Johannes Zöttl

Rechtsanwalt, Partner bei Jones Day, Kartellrecht. Mehr zu Kartellblog. im Impressum. Wenn Sie zum Blog Kritik, Fragen oder Anregungen haben, schreiben Sie mir.

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