China ist fester Bestandteil der Agenda jedes Unternehmens im cross-border M&A. Anfang Januar hat die NDRC (Chinas “National Development and Reform Commission”) ihr erstes Bußgeld gegen Unternehmen verhängt, die nach den Feststellungen der Behörde in ein internationales Preiskartell verstrickt waren. Damit gehört China spätestens jetzt auch auf die Agenda für Compliance und Kronzeugenanträge.
Es ging um das LCD-Kartell. In den USA sind Bußgelder von insgesamt $ 1,4 Mrd. fällig (DoJ), in der EU € 648 Mio. In Kalifornien haben Gerichte Verantwortliche verurteilt und gegen ein beteiligtes Unternehmen eine Kartellstrafe von $ 500 Mio. verhängt.
Die NDRC ist in China für preisbezogene Kartellverstöße außerhalb der Fusionskontrolle zuständig. Das von ihr verhängte Bußgeld beträgt insgesamt rund $ 56 Mio. Es fiel vergleichsweise niedrig aus, weil die NDRC nach dem auf das LCD-Kartell anwendbaren Recht Bußgelder (noch) auf Grundlage des aus dem Kartellverstoß mutmaßlich gezogenen Gewinns bestimmt, nicht nach Umsätzen. Konkret setzt sich die Kartellstrafe zusammen aus Bußgeldern, Wiedergutmachung für chinesische Hersteller/Kunden und Vorteilsabschöpfung zugunsten der Behörde.
Kronzeugenanträge sind in China bisher eine wackelige Angelegenheit. Bislang war der Anreiz, sich gegenüber der Kartellbehörde zu entblößen, in China daher gering. Vor allem aber hat die NDRC in der Vergangenheit wenig Interesse an internationalen Kartellen gezeigt. Jetzt sind die Karten neu gemischt.
Die öffentliche Stellungnahme der NDRC gibt es m.W. nur auf Chinesisch. Einen englischen Bericht (AP) gibt es u.a. hier. Meine Partner in China haben einen Alert mit weiteren Einzelheiten geschrieben.

Sehr interessant und für einen Vergleich auch im Hinblick auf die Rechtsenwicklung in D und der EU weiterführend finde ich den Hinweis, wonach die NDRC offenbar die Rückerstattung überhöhter Kartellpreise angeordnet hat (laut zitertem Alert: “restitution to Chinese TV makers, corresponding to the amount such customers overpaid due to higher prices imposed by the cartel”). Darüber würde man gerne mehr erfahren.
Bekanntlich wird in letzter Zeit auch in Europa immer wieder darüber diskutiert, wie man das derzeit zumeist zweigeteilte Verfahren (behördliches Bußgeldverfahren einerseits, privater Schadensersatzprozess andererseits) in ein einheitliches Verfahren (möglichst unter Leitung der Kartellbehörde) überführen könnte. (Beiträge meiner Erinnerung nach z. B. von Kapp in FS für Möschel, 2011, Meyer-Lindemann in WuW 2011, Bach in FS für Canenbley, 2012). Solche Bündelung bei der Behörde würde die von Ihnen, lieber Herr Zöttl, angeregten Leniency-Anträge sicher noch sehr viel attraktiver machen.
Ansätze in Richtung einer Zusammenführung von Strafe und Kompensation findet man im Reg.-Entw. für die 8. GWB-Novelle, dessen neuer § 32 IIa bekanntlich das obiter dictum des BGH im “Stadtwerke Uelzen”-Beschluss auf eine gesetzliche Grundlage stellen will. Das britische Wirtschaftsministerium BIS hatte ja ebenfalls kürzlich vorgeschlagen, dass das OFT die Unternehmen soll verpflichten können, ein Wiedergutmachungsverfahren ins Werk zu setzen (zu beidem auch in NZKart 2013, 10, 17). Eine weitere Rechtsgrundlage für behördlich angestoßene Rückerstattungen könnten Verpflichtungszusagen gemäß § 32b GWB bzw. Art. 9 VO 1/2003 sein.