EuGH und EuG haben (auch) in den vergangenen Wochen in für das Kartellrecht wichtigen Verfahren Urteile gesprochen: Almamet zur Bußgeldreduzierung wegen Insolvenzrisiko; Electrabel zum Vollzugsverbot unter der FKVO; AstraZeneca zur Schnittstelle von Kartellrecht und IP; und Expedia zur Bindungswirkung von Bekanntmachungen der Kommission im nationalen Verfahren.
Almamet
Dort ging es darum, ob die Kommission eine Kartellbuße herabsetzen muss, wenn dem betroffenen Unternehmen wegen der Buße die Zahlungsunfähigkeit droht (sog. inability to pay). Dazu gab es bereits Entscheidungen aus Luxemburg, die sich bisher aber im Wesentlichen nur mit der Darlegungslast und Verfahrensfragen beschäftigt haben. Das Gericht hat am 12. Dezember 2012 (Almamet, T-410/09) zu den Bußgeld-Leitlinien von 2006 im Hauptsacheverfahren entschieden, dass die Insolvenzgefahr ein Bußgeld (hier: € 3 Mio.) nicht zwingend unverhältnismäßig macht. Danach wird es in ITP-Fällen bei Ausnahmen bleiben. Die zudem kaum verallgemeinerungsfähig sind, weil die relevanten Daten in Entscheidungen vor der Veröffentlichung redigiert werden. Das EuG:
… contrary to the view apparently taken by the applicant, the possibility of its insolvency is not, in itself, sufficient for it to be concluded that the fine imposed is disproportionate. As the Commission correctly observes, it has consistently been held that the Commission is not, in principle, required, when determining the amount of the fine, to take into account the poor financial situation of an undertaking concerned, since recognition of such an obligation would be tantamount to giving an unjustified competitive advantage to undertakings least well adapted to the market conditions …
Electrabel
Das Gericht hat die Bußgeldentscheidung der Kommission gegen Electrabel bestätigt. Electrabel habe im Jahr 2003 die Kontrolle über Compagnie Nationale de Rhône erworben (49,9 % des Kapitals bei 47,9 % der Stimmrechte). Eletrabel trat vier Jahre nach dem Erwerb an die Kommission mit der Frage heran, ob ein Kontrollerwerb stattgefunden habe. Die Kommission hat dies bejaht. Die Parteien führten ein Fusionskontrollverfahren durch. Im Juni 2009 kam das Bußgeld (€ 20 Mio.).
Der Fall ist interessant, weil man – so lese ich den Sachverhalt – die Fusionskontrollpflicht offenbar schlichtweg übersehen hat. Das Gericht hielt am 12. Dezember 2012 (Electrabel, T-332/09) aber fest, Electrabel wäre nur dann nicht in der Haftung, wenn es sich so gut wie sicher sein konnte, dass es die Kontrolle nicht erworben habe. Das sei nicht der Fall gewesen; das Gericht hat das Bußgeld in voller Höhe aufrechterhalten.
Für die Verjährung gelte die Frist von fünf Jahren für schwere Verstöße (nicht die dreijährige Frist für Verfahrensverstöße). Das Urteil zeigt, wie wichtig es bei dem Erwerb von Minderheitsbeteiligungen ist, sich anhand vergangener Jahre zu vergewissern, dass die zu erwartende Hauptversammlungspräsenz nicht de facto zur Alleinkontrolle führt. Liegt man hier daneben, kennen Kommission und Gericht keine Gnade.
AstraZeneca
Der EuGH hat das Gericht und die Kommission bestätigt [Disclosure: wir haben beraten]. Die Kommission hat AstraZeneca im Jahr 2005 mit € 52,5 Mio. bebußt. Das Unternehmen habe durch verschiedene Strategien, mit denen Generika ferngehalten werden sollten, eine marktbeherrschende Stellung missbraucht. In Frage standen u.a. bestimmte Angaben vor Patentämtern. Das EuG gab 2010 der Kommission Recht, definierte dabei den relevanten Markt sehr eng und setzte für die Frage, ob ein Missbrauch vorlag, einen äußerst weiten Test an.
Der EuGH (AstraZeneca, C-457/10 P) folgte am 6. Dezember 2012 dem EuG in der Marktabgrenzung, zog die Grenzen für einen Missbrauch aber etwas enger. Gleichwohl bleibt ein erheblicher Graubereich, wenn man auch sehen muss, dass das Urteil stark von den Besonderheiten des Sachverhalts geprägt ist. Wo die Verteidigung von IP aufhört, forsch zu sein, und anfängt, missbräuchlich zu sein, ist weiterhin unklar.
Expedia
Der EuGH hat am 13. Dezember (Expedia, C-226/11) bestätigt, dass Art. 101 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 VO Nr. 1/2003
der Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV durch eine nationale Wettbewerbsbehörde auf eine Vereinbarung zwischen Unternehmen nicht entgegenstehen, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, jedoch nicht die von der Europäischen Kommission in ihrer Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß Artikel 81 [EG] nicht spürbar beschränken (de minimis), festgelegten Schwellenwerte erreicht, sofern diese Vereinbarung eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
Das Urteil erging in einem Vorabentscheidungsverfahren aus Frankreich. Die französische Kartellbehörde hatte Bußgelder verhängt, weil durch eine gemeinsame Tochtergesellschaft des SCNF mit Expedia bei Online-Diensten für Urlaubsreisen der Wettbewerb beschränkt werde. Die 10 %-Schwelle für de minimis-Absprachen sei (nach EU- und französischem Recht) überschritten. Das war umstritten. Im Rechtsmittel stellte der Cour de cassation dann darauf ab, dass die Wettbewerbsbeschränkung bezweckt gewesen sei. Es sei aber unklar, ob die Kommission bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen auch dann verfolge, wenn die betreffenden Marktanteile die in der de minimis-Bekanntmachung festgelegten Schwellen nicht übersteigen. Der Gerichtshof hat die richtige – und nicht überraschende – Antwort gefunden.
Niederlande/Bitumen
Dagegen wurde Niederlande/Bitumen am 14. Dezember 2012 vertagt. MLex berichtet [€], für das Gericht sei unklar, worauf die Regierung der Niederlande eigentlich noch hinauswolle.
Die Kommission hat im September 2006 einer Reihe von Unterrnehmen Bußgelder wegen Kartellabsprachen über Bitumen für Strassenbau auferlegt. Die niederländische Regierung will Schadensersatz. Die Kommission hat zunächst eine stark redigierte nicht-vertrauliche Fassung der Bußgeldbescheide veröffentlicht, dann aber mit einer maßvoll geschwärzten Version nachgelegt. Die Regierung der Niederlande bezog sich auf die erste Fassung und beantragte bei der Kommission gem. Art. 6 Abs. 1 VO Nr. 1049/2001 Zugang zur ungekürzten Fassung der Entscheidung. Die Kommission wies den Antrag im Jahr 2008 ab. Die Niederlande wollen die Nichtigerklärung dieser Entscheidung.
