Eine Meldung bei mLex [€] hat mich daran erinnert, dass dieser Artikel hier seit Wochen als Entwurf im Blog hängt. Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat dem EuGH folgende Frage vorgelegt:
Ist Art 101 AEUV (Art 81 EG, Art 85 EGV) dahin auszulegen, dass jedermann von Kartellanten den Ersatz auch des Schadens verlangen kann, der ihm durch einen Kartellaußenseiter zugefügt wurde, der im Windschatten der erhöhten Marktpreise seine eigenen Preise für seine Produkte mehr anhebt als er dies ohne das Kartell getan hätte (Umbrella-Pricing), sodass der vom Gerichtshof der Europäischen Union postulierte Effektivitätsgrundsatz einen Zuspruch nach nationalem Recht verlangt?
Aus der Begründung (meine Hervorhebung):
Nach österreichischem Recht haftet der Schädiger für alle, auch für zufällige Folgen, mit deren Möglichkeit er in abstracto zu rechnen hatte, nicht aber für einen atypischen Erfolg (RIS-Justiz RS0022944). Die Adäquanz fehlt, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (RIS-Justiz RS0098939). Durch das Dazwischentreten eines Dritten wird die Beurteilung des ursprünglichen Schadensereignisses als adäquat nur dann unterbrochen, wenn mit seiner Handlung und mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war (RIS-Justiz RS0022590). Der adäquate Kausalzusammenhang ist auch zu bejahen, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazu getreten ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dieses Hinzutreten jedenfalls nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt (RIS-Justiz RS0022918).
Den Kartellanten kam es darauf an, die eigenen Preise hoch zu halten. Wie die durch die Kartellanten beeinflusste Marktlage auf einen Mitbewerber wirkt, welche wirtschaftlichen Schlüsse er daraus für sein eigenes Unternehmen und seine Produkte zieht und welche unternehmerischen, die Preisgestaltung betreffende Entscheidungen er dann trifft, hängt entscheidend von einer Vielzahl von Faktoren ab, die in keinem Zusammenhang mit dem Kartell stehen. Nicht zuletzt sind insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des konkreten Unternehmens, die jeweilige Unternehmensstrategie und die jeweilige Unternehmerpersönlichkeit der Verantwortlichen für die Preisgestaltung maßgebend. Die Kartellanten müssen daher nicht mit dem Umbrella-Pricing eines Kartellaußenseiters rechnen. Nach österreichischem Recht ist der Kausalzusammenhang wegen des Dazwischentretens einer eigenständigen unternehmerischen Entscheidung des Kartellaußenseiters, die eine Vielzahl von Gründen haben kann und damit für die Kartellanten nicht absehbar ist, unterbrochen.
Zur Frage der Rechtswidrigkeit hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm nur dem unmittelbar Geschädigten ein Ersatzanspruch zusteht (RIS-Justiz RS0022462), sofern nicht das Gesetz selbst Ausnahmen enthält (RIS-Justiz RS0021473). Die Verursachung eines Vermögensschadens macht daher nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten lässt (RIS-Justiz RS0022813). Soll das Zuwiderhandeln einen Schadenersatzanspruch auslösen, so muss es jene Interessen verletzen, deren Schutz die Rechtsnorm bezweckt (RIS-Justiz RS0031143). Nicht ersetzbar (weil mittelbar) ist ein Schaden dann, wenn er nicht in der Richtung des Angriffs, sondern infolge einer Seitenwirkung in einer Interessenssphäre eintritt, die nicht durch das Verbot des Angriffs geschützt ist (RIS-Justiz RS0022584). Es kommt also darauf an, ob die Norm, die der Schädiger verletzt hat, gerade den Schutz der Interessen des Geschädigten bezweckt (RIS-Justiz RS0022638).
Nach österreichischem Recht ist beim Umbrella-Pricing auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang zu verneinen. Die rechtswidrigen Handlungen der Kartellanten zielen auf eine Schädigung jener ab, die ihre Produkte zu den von ihnen künstlich hoch gehaltenen Preisen erwerben. Der Schaden durch Umbrella-Pricing tritt nur infolge einer Seitenwirkung wegen der selbständigen, aus eigenen unternehmerischen Erwägungen des Kartellaußenseiters motivierten Entscheidung ein und ist als mittelbarer Schaden nicht zu ersetzen.
Der Vorlagebeschluss vom 17. Oktober 2012 ist hier abrufbar.
