Das Gericht sprach am 14. November 2012 kraftvolle Worte zu fishing expeditions der Kommission (T-135/09 – Nexans vs Kommission). Es ging um den sachlichen Umfang einer Durchsuchung wegen Kartellverdacht. Der Gegenstand der Untersuchung war weit formuliert. Tatsächlich hatte die Kommission nur für einen Teilbereich der in Frage stehenden Produkte konkrete Anhaltspunkte für einen Wettbewerbsverstoß. In diesem Punkt erhielt das durchsuchte Unternehmen vor dem EuG Recht, in allen anderen nicht.
Die Kommission und die französische Kartellbehörde führten Ende Januar 2009 einen dreitägigen dawn raid bei dem klageführenden Unternehmen durch. Es wurden Dokumente und Computer durchsucht und sichergestellt. Harddrives und weitere Speichermedien wurden geklont, Fragen wurden gestellt und vom Unternehmen beantwortet.
Grundlage einer Durchsuchung ist gem. Art. 20 Abs. 4 VO 1/2003 die Prüfungsentscheidung der Kommission. Dort sind u.a. Gegenstand und Zweck der Nachprüfung anzugeben. Hier bezog die Kommission ihre Nachprüfung auf (meine Hervorhebung)
the supply of electric cables and material associated with such supply, including, amongst others, high voltage underwater electric cables, and, in certain cases, high voltage underground electric cables
Tatsächlich zeigte sich die Kommission bei der Nachprüfung vorrangig an jenen Produkten interessiert, die in der Entscheidung nur als Beispiel genannt waren. Das Unternehmen focht die Entscheidung an und bezog sich zur Begründung neben der tatsächlichen Ausrichtung des dawn raids auch auf eine Pressemitteilung der Kommission. Dort bestätigte die Kommission wenige Tage nach der Durchsuchung, dass sie wegen wettbewerbswidriger Absprachen bei “high voltage underwater electric cables” ermittle.
Das Gericht stellt zunächst fest, dass dieser Vortrag ausreicht, um vom Gericht überprüfen zu lassen, ob die Entscheidung willkürlich war. Zum Umfang der Nachprüfung:
Zwar habe das durchsuchte Unternehmen aus der Entscheidung eindeutig entnehmen können, worauf sich der Verdacht der Kommission richtete, nämlich auf sämtliche Arten von elektrischen Kabeln. Damit sei die Kommission ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen. Dieser weite Untersuchungsgegenstand sei aber von den Verdachtsmomenten, die der Kommission im Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen, nicht gedeckt gewesen. Das Verfahren der Kommission ging auf einen Kronzeugen zurück. Das Gericht hat die Informationen, die der Kronzeuge an die Kommission gegeben hatte, berücksichtigt. Danach lag ein Anfangsverdacht nur vor in Bezug auf die in der Entscheidung beispielhaft genannten “high voltage underwater and underground electric cables and the material associated with those cables”.
Das Gericht hält fest (Rdnr. 64 bis 68):
… when the Commission carries out an inspection at the premises of an undertaking under Article 20(4) of Regulation No 1/2003, it is required to restrict its searches to the activities of that undertaking relating to the sectors indicated in the decision ordering the inspection and accordingly, once it has found, after examination, that a document or other item of information does not relate to those activities, to refrain from using that document or item of information for the purposes of its investigation.
First of all, if the Commission were not subject to that restriction, it would in practice be able, every time it has indicia suggesting that an undertaking has infringed the competition rules in a specific field of its activities, to carry out an inspection covering all those activities, with the ultimate aim of detecting any infringement of those rules which might have been committed by that undertaking. That is incompatible with the protection of the sphere of private activity of legal persons, guaranteed as a fundamental right in a democratic society.
Next, the obligation on the Commission to indicate the purpose and the subject‑matter of the inspection in decisions taken under Article 20(4) of Regulation No 1/2003 would be a mere technicality if it were defined in the manner suggested by the Commission. The case-law according to which the purpose of that obligation is, in particular, to enable the undertakings concerned to assess the scope of their duty to cooperate would not be complied with, inasmuch as that obligation would be systematically extended to all the activities of the undertakings at issue.
Im überschießenden Teil hob das Gericht die Entscheidung der Kommission auf, im Übrigen wies es die Klagegründe ab. Das durchsuchte Unternehmen muss die Hälfte der Kosten der Kommission übernehmen. Das Gericht äußert sich nicht dazu, was seine Entscheidung für die Verwertung der bei der Untersuchung gesammelten Beweismittel bedeutet. Wohl nicht viel, jedenfalls ist der Kommission kein Schaden entstanden, den sie nicht reparieren könnte. Das Urteil zeigt aber, dass jedenfalls das EuG die Methoden der Kommission bei der Kartellverfolgung zunehmend genauer unter die Lupe nimmt.

[...] Commission. You can also reach some comments on these cases at here (GCR), here (Kluwer Blog), and here (Kartellblog). In this post, however, we want to look at the implications in Turkish competition [...]