Rechtlich natürlich nicht. Die Kommission erlässt “Bekanntmachungen” (“Leitlinien”, “Leitfäden”) als Wettbewerbsbehörde, nicht als Organ der EU-Rechtsetzung. Bekanntmachungen fassen die Verwaltungspraxis der Kommission zusammen, um sie transparenter zu machen und für Unternehmen Rechtssicherheit zu schaffen. Sie werden im Amtsblatt C veröffentlicht, nicht in L. Der EuGH misst Bekanntmachungen keine Rechtsverbindlichkeit zu (z.B. Pfleiderer, Arkema). ”Gebunden” ist nur die Kommission selbst. Klar ist aber auch, dass sich die nationale Kartellbehörde (bzw. das nationale Gericht) irgendwie mit der Position der Kommission gem. Bekanntmachung auseinandersetzen muss, wenn sie’s anders machen will als die Kommission (Art. 4 Abs. 3 EUV).
GA Kokott heute in Expedia: Das ist so. Hier (C-226/11) nachzulesen. Es ging um die de minimis-Bekanntmachung der Kommission. Die französische Kartellbehörde hatte ein Verhalten bebußt, für das nach Ansicht des bebußten Unternehmens die 10 %-Schwelle nicht erfüllt war. Eine Kernbeschränkung lag nicht vor. GA Kokott sagt, dass Marktanteile nicht alles sind und die nationale Behörde Spielraum für Verfolgungsprioritäten haben muss. Bemerkenswert: Weiche die NCA von einer Bekanntmachung ab, müsse sie (Rdnr. 39)
gerichtlich überprüfbare Gründe … angeben
Dieser Teil der Schlussanträge ist nicht auf die de minimis-Bekanntmachung zugeschnitten, sondern allgemein für Bekanntmachungen formuliert. Auf die (vom vorlegenden Gericht nicht gestellte) Vorfrage geht GA Kokott in Teil 2 der Schlussanträge ein: Das fragliche Verhalten hatte nach unstreitigem Sachverhalt einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck. Also stellte sich die Frage, ob es auf die Spürbarkeit hier überhaupt ankam. Dazu bei Gelegenheit mehr.
