Im Verfahren Google zielt die Kommission auf eine Selbstverpflichtung Googles, also Verpflichtungszusagen nach Art. 9, nicht die Feststellung/Abstellung einer Zuwiderhandlung nach Art. 7 VO 1/2003.
Zu den Möglichkeiten und Grenzen derartiger Entscheidungen (sog. “Commitments”) gibt es ein – aus Sicht der Kommission: großzügiges – Urteil des EuGH, Rs. C‑441/07 P, 29. Juni 2010 – Alrosa. Daraus dieses Zitat (Rdnr. 48):
Die Unternehmen, die Verpflichtungszusagen auf der Grundlage des Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 anbieten, nehmen bewusst hin, dass ihre Zusagen über das hinausgehen können, wozu sie von der Kommission in einer gemäß Art. 7 der Verordnung nach eingehender Prüfung getroffenen Entscheidung verpflichtet werden könnten.
