LG Köln zum Presse-Grosso, Bauer

Ich bin gemütlich auf dem Weg zu unserem Partners Meeting in Florida, drehe den Spieß daher um und stelle Ihnen die Preisfrage hierzu:

Die nordrhein-westfälische Landesregierung … kündigte eine Gesetzesinitiative für den Erhalt des bewährten Systems an.

Wie soll das denn gehen? Ideas?

Zum Thema: Bauer, Presse-Grosso/BDZV/VDZ, Handelsblatt, LTO, urheberrecht.org, Telemedicus.

Nachtrag: Link zum Urteil des LG Köln in 88 O (Kart) 17/11.

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Kommentare

  1. Dr.Nein sagt:

    …ich glaube, sie meinen das LG Köln, Urteil vom 14.02.2012 i.S. Bauer ./. Bundessverband Presse Grosso (Az. 88 O (Kart) 17/11), oder?

  2. Florian Wagner-von Papp sagt:

    Ich habe mir weder das Urteil noch etwaige Erwägungen des Landes angeschaut (und sollte deshalb vielleicht lieber nicht mitreden). Meine Vermutung ist, dass das Land eine Regelung à la Buchpreisbindungsgesetz anstrebt, in der Hoffnung, dass dies nach europäischem Kartellrecht nicht als unternehmerisches Handeln angesehen wird. Ob da CIF (C-198/01) greift?

  3. Dr.Nein sagt:

    Soweit ich weiß, kommt das Urteil u.A. zu dem Schluss, dass vor Allem die bundesweit einheitliche Konditionenverhandlung durch den Bundesverband Presse-Grosso auf einer Kartellabsprache seiner Mitglieder beruht, die den Wettbewerb beschränkt. Auch das Alleingebietsgrosso stellt wohl eine nicht-freigestellte Wettbewerbsbeschränkung i.S. von Art. 101 (1) AEUV dar.
    Insoweit dürfte der Hinweis von Herrn Wagner von Papp richtig sein, dass eine solche Regelung, da sie eine Aufteilung der Märkte festschriebe, gegen EU-Recht i.S. der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-198/01) verstieße. Zumal eine Regelung durch ein Bundesland das bundesweite Problem nicht lösen können wird, da schließlich nicht alle der ca. 65 Grosso-Gebiete in NRW liegen…

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