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EuGH in “Pfleiderer”: Akteneinsicht des Schadensersatzklägers = Sache des nationalen Rechts

Der EuGH hält sich zu der Frage, ob Schadensersatzkläger Zugang zu den Akten der Kartellbehörde erhalten können bzw. müssen, vornehm zurück. Er sagt, die Frage sei im Einzelfall zu entscheiden, und zwar vom nationalen Richter. So heute in Rs. C‑360/09 Pfleiderer vs Bundeskartellamt (Große Kammer).

Damit hat sich der EuGH den Schlussanträgen von GA Mazák nicht angeschlossen. GA Mazák hatte dem EuGH empfohlen, vermittelnd Stellung zu nehmen. Dazu hier.

Verfahrensgang

Bundeskartellamt

  • Das BKartA verhängt im Jahr 2008 gegen Hersteller von Dekorpapieren und natürliche Personen Bußgelder wegen Absprachen über Preise und Kapazitätsstilllegung in Höhe von insgesamt € 62 Mio. Die bebußten Unternehmen haben mit dem Amt kooperiert. Die Bußgeldbescheide werden rechtskräftig.
  • Pfleiderer ist Abnehmer von Dekorpapieren und hat nach eigenen Angaben von dem Kartell Produkte im Wert von € 60 Mio. bezogen. Pfleiderer beantragt beim Bundeskartellamt zur Vorbereitung zivilrechtlicher Schadensersatzklagen gegen Kartellmitglieder umfassend Einsicht in die Akten.
  • Das BKartA (6. Beschlussabteilung) übermittelte Pfleiderer die drei Bußgeldbescheide in anonymisierter Form sowie ein Verzeichnis der bei einer Durchsuchung im November 2007 festgestellten Beweismittel.
  • Daraufhin betragt Pfleiderer Akteneinsicht in sämtliche Unterlagen einschließlich der
    • Bonusanträge
    • freiwillig übermittelten Unterlagen der Kronzeugen und
    • sichergestellten Beweismittel.
  • Das BKartA weist den Antrag teilweise zurück und stellt eine um Geschäftsgeheimnisse, interne Unterlagen und die Bonusanträge/freiwillig übermittelten Unterlagen der Kronzeugen bereinigte Kopie der Verfahrensakte zur Verfügung. Einsicht in Dokumente gem. Rdnr. 22 der Bonusregelung (“… Antrag auf Erlass oder Reduktion der Geldbuße und die dazu übermittelten Beweismittel…”) und in sichergestellte Beweismittel wird nicht gewährt.

AG Bonn

  • Pfleiderer stellt beim AG Bonn Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 OWiG.
  • Das Amtsgericht Bonn ordnet im Februar 2009 an, dass das BKartA gem. § 406e Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG Akteneinsicht durch den bevollmächtigten Rechtsanwaltzu gewähren habe, nicht in interne Beratungsvermerke des BKartA, dessen Korrespondenz im Rahmen des ECN sowie Geschäftsgeheimnisse, wohl aber für
    • beigezogene Asservate und sichergestellte Beweismittel
    • Unterlagen, die die Kronzeugen dem BKartA freiwillig übermittelt haben.
  • Implizit hält das AG Bonn damit Rdnr. 22 der Bonusregelung des BKartA für mit § 406e StPO nicht vereinbar.
  • Auf Anhörungsrüge setzt das AG Bonn den Vollzug aus und legt dem EuGH im August 2009 folgende Frage vor:

Sind die kartellrechtlichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts – insbesondere die Art. 11 und 12 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie Art. 10 Abs. 2 EG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG – dahin gehend auszulegen, dass Geschädigte eines Kartells zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche keine Akteneinsicht in Bonusanträge und von Bonusantragstellern in diesem Zusammenhang freiwillig herausgegebene Informationen und Unterlagen erhalten dürfen, die eine mitgliedstaatliche Wettbewerbsbehörde nach Maßgabe eines nationalen Bonusprogramms im Rahmen eines (auch) auf die Durchsetzung von Art. 81 EG gerichteten Bußgeldverfahrens erhalten hat?

  • Im Vorlagebschluss hält das AG Bonn fest, dass es an der Rechtsansicht festhalten möchte, die seinem Beschluss vom Februar 2009 zugrunde lag.

EuGH

Verfahren

Das Vorlageverfahren Pfleiderer erregte Aufmerksamkeit. Neben den betroffenen Unternehmen gaben auch die Regierungen von Deutschland, Belgien, Italien, den Niederlanden, Spanien, der tschechischen Republik und Zypern sowie die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde Stellungnahmen ab.

Laut Sitzungsbericht trug etwa die Europäische Kommission vor, dass innerhalb der Europäischen Union eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen den nationalen Wettbewerbsbehörden und der Kommission bestehe:

Eine mögliche Beeinträchtigung des Kronzeugenprogramms einer nationalen Wettbewerbsbehörde wirke sich auf die Tätigkeit der anderen Wettbewerbsbehörden in Europa sowie auf die Kooperation zwischen der Kommission und diesen nationalen Behörden aus. Im Rahmen des Systems paralleler Zuständigkeiten seien die Kronzeugenantragsteller gehalten, bei allen Behörden vorstellig zu werden, die das in Frage stehende Kartell verfolgen könnten. Wenn diese Antragsteller eine Offenlegung ihrer Erklärungen und der dazu gehörenden Unterlagen befürchten müssten, sei es wahrscheinlich, dass sie dieser Umstand nicht nur davon abhalte, bei den nationalen Wettbewerbsbehörden vorstellig zu werden, sondern auch bei der Kommission. Ohne freiwillige Mitwirkung von Kronzeugenantragstellern werde die Aufdeckung von Geheimkartellen „erheblich erschwert und zum Teil unmöglich“ gemacht, was auch für die dadurch Geschädigten von Nachteil wäre.

Andererseits

… stehe einer gerichtlichen Offenlegungsanordnung von Dokumenten gemäß § 406e StPO nichts entgegen, sofern das Gericht die für die Bewertung der Wirksamkeit der nationalen Kronzeugenregelung im Rahmen des ECN relevanten Umstände und die im Hinblick auf die wirksame Durchsetzbarkeit von Schadensersatzsprüchen der Geschädigten widerstreitenden Interessen ausreichend abgewogen und dabei dem Ziel einer wirksamen Durchsetzung der europäischen Wettbewerbsregeln Rechnung getragen habe.

Urteil

Der EuGH: Es gebe im Unionsrecht keine verbindlichen Regelung über den Zugang von Kartellgeschädigten zu Dokumenten, die Kronzeugenverfahren betreffen:

Der EuGH führt daher allgemeine Grundsätze an:

Die Mitgliedstaaten dürften die Verwirklichung des Unionsrechts nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Sie hätten daher dafür zu sorgen, dass die Vorschriften, die sie erlassen oder anwenden, die wirksame Anwendung der Art. 101/102 AEUV nicht beeinträchtigen (VEBIC, Oelmühle und Schmidt Söhne).

Kronzeugenprogramme seien “nützliche Instrumente” des EU-Kartellrechts und dienten damit der wirksamen Anwendung der Art. 101/102 AEUV, und zwar unabhängig davon, ob sie von der EU-Kommission oder den Mitgliedstaaten durchgeführt würden. Ihre Wirksamkeit könnte durch die Übermittlung von Dokumenten eines Kronzeugen an Personen, die eine Schadensersatzklage erheben wollen, beeinträchtigt werden. Denn es könnten sich an Wettbewerbsverstößen Beteiligte dadurch, dass ihre Dokumente u.U. an Dritte herausgegeben werden, davon abhalten lassen, sich an einem Kronzeugenprogramm zu beteiligen.

Zwar könne jedermann Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch ein Verhalten entstanden sei, das den Wettbewerb beschränke oder verfälsche (Courage und Crehan, Manfredi). Die nationalen Rechtsvorschriften über den Zugang zu Beweismitteln dürften daher nicht so ausgestaltet werden, dass sie die Erlangung von Schadensersatz praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Courage und Crehan).

Jedoch seien die Interessen, die die Übermittlung von Informationen rechtfertigten, und der Schutz der vom Kronzeugen freiwillig vorgelegten Informationen gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung sei jeweils vorzunehmen

  • von den nationalen Gerichten
  • im Rahmen des nationalen Rechts
  • im Einzelfall und
  • unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte.

Daher:

Die kartellrechtlichen Bestimmungen der Union, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 AEUV niedergelegten Wettbewerbsregeln, sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, dass eine durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union geschädigte und Schadensersatz fordernde Person Zugang zu Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens erhält, die den Urheber dieses Verstoßes betreffen. Es ist jedoch Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage des jeweiligen nationalen Rechts unter Abwägung der unionsrechtlich geschützten Interessen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieser Zugang zu gewähren oder zu verweigern ist.

Zur Abrundung ist auf die Beschlüsse des AG Bonn vom 24. September 2008 – Listenpreis und 19. Juli 2010 – Akteneinsicht Dritter hinzuweisen.

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Johannes Zöttl

Rechtsanwalt, Partner bei Jones Day, Kartellrecht. Mehr zu Kartellblog. im Impressum. Wenn Sie zum Blog Kritik, Fragen oder Anregungen haben, schreiben Sie mir.

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