“Kalbfleisch”: Veto eines Mitgliedstaats gegen Verweisung zur EU und die Folgen

Artikel 4 Abs. 5 FKVO

Sie wissen aus Fusionskontrolle für Dummies:

  • Die Parteien eines Unternehmenskaufs, der für die EU-Fusionskontrolle eigentlich “zu klein” ist, können die Verweisung ihrer Transaktion zur Europäischen Kommission beantragen, wenn die Transaktion in drei oder mehr Mitgliedstaaten fusionskontrollrechtlich geprüft werden kann (d.h. anmeldefähig ist).
  • Ist der Antrag auf Verweisung erfolgreich, wird die unionsweite Bedeutung, die der Transaktion eigentlich fehlt, für die Begründung der Zuständigkeit der EU aber erforderlich ist, fingiert.
  • Erfolgreich ist die Verweisung, wenn ihr keiner der an sich zuständigen Mitgliedstaaten widerspricht. Es entscheidet also nicht die Kommission, sondern die Mitgliedstaaten, und zwar nach pflichtgemäß auszuübendem Ermessen.

So geschrieben in Artikel 4 Abs. 5 der EU-Fusionskontrollverordnung.

Die Möglichkeit solcher Verweisungen wurde im Jahr 2004 eingeführt. Sie gilt zu Recht also Erfolg. Aus Sicht der Parteien hat sie insbesondere den Vorteil, dass sie den Gesamtaufwand für die Fusionskontrolle reduzieren, das Verfahren straffen und inkonsistente Ergebnisse vermeiden helfen kann.

Ein Erfolg ist das Verfahren aber auch deswegen, weil die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit, gegen die Verweisung ein Veto einzulegen, nur selten Gebrauch machen. Damit reduziert sich das für die Parteien mit dem Verweisungsverfahren unweigerlich verbundene Risiko, dass sie einen Verfahrensweg beschreiten, dessen Ausgang eigentlich recht ungewiss ist. Seit 2004 wurde laut offizieller EU-Statistik Verweisungsanträgen nur in fünf Fällen widersprochen, bei insgesamt 209 solcher Anträge.

“Kalbfleisch”

2010 gab es eine viel beachtete Ausnahme: den Kalbfleisch-Fall. Die Van Drie-Gruppe beabsichtigt, Alpuro zu erwerben. Die Beteiligten kaufen Kälber, die sie mästen und schlachten und deren Fleisch sie vertreiben.

Widerspruch gegen Verweisung

Die Transaktion unterlag in Italien, den Niederlanden und in Deutschland der Fusionskontrolle. Die Parteien beantragten eine Verweisung zur EU. Die niederländische Kartellbehörde (Nederlandse Mededingingsautoriteit, NMa) widersprach. (Daher der Kalbfleisch-Kalauer, der Leiter der NMa heißt Peter Kalbfleisch.)

In Italien und auch den Niederlanden wurde ohne Auflagen freigegeben. Die niederländische Behörde – NB: Veto gegen Verweisung zur EU – nahm einen europaweiten Markt für den Absatz von Kalbfleisch an und kam auf dieser Grundlage für die Zusammenschlussbeteiligten nur zu moderaten Marktanteilen (von rund 17 %).

Demgegenüber eröffnete das Bundeskartellamt – NB: kein Veto gegen Verweisung zur EU – ein Hauptprüfverfahren und gab nur unter Auflagen frei. Heute wurde der Fallbericht veröffentlicht (B2 – 71/10, die Entscheidung erging bereits Ende Dezember 2010).

Geographische Marktabgrenzung

Danach hat das Kartellamt einen auf Deutschland begrenzten Absatzmarkt angenommen. Der Marktanteil belaufe sich auf über 40 %. Daher die Auflage: Vor Vollzug des Unternehmenskaufs muss die Van Drie-Gruppe ihre deutschen Kälbermastaktivitäten verkaufen. Das sind rund 30.000 Mastplätze, was rund 20 % aller deutschen Mastplätze entspreche. Van Drie darf dieses Geschäft in den nächsten fünf Jahren nicht zurückerwerben und für die Dauer von drei Jahren in Deutschland keine neuen Mastverträge abschließen.

In dem Fallbericht lernen Sie auch, dass Deutschland ein “Defizitland” ist. Hierzulande wird mehr Kalbfleisch verkauft (gegessen), als “hergestellt” wird. Etwa die Hälfte des in Deutschland verbrauchten Kalbfleischs sei importiert (überwiegend aus den Niederlanden). In der NMa-Entscheidung steht, dass die Niederlande 90 % ihrer Herstellung exportieren (aus dieser Entscheidung ergibt sich auch, dass Dritte sich bei der NMa über die Transaktion beschwert hatten, was den merkwürdigen Verfahrensgang vielleicht erklären kann).

Aber das Bundeskartellamt weiter:

Produzenten in Deutschland hingegen exportieren derzeit Kalbfleisch nur in sehr begrenztem Umfang, einerseits aufgrund der Defizitsituation im eigenen Land, andererseits u.a. aufgrund der Tatsache, dass ein Teil der Abnehmer Kalbfleisch aus einheimischer Produktion nachfragt. Dies setzt voraus, dass die Kälber im jeweiligen Land geboren, gemästet, geschlachtet und zerlegt wurden. Diese Situation wird sich nach den Erkenntnissen des Bundeskartellamtes auch auf absehbare Zeit nicht ändern.

So kam das Amt zur Annahme eines auf das Inland beschränkten Marktes.

Rüge

Und zum Schluss des Fallberichts bekommen die Anmelder noch eins auf die Finger:

Zeitgleiche Anmeldungen hätten parallele Fusionskontrollverfahren der nationalen Wettbewerbsbehörden ermöglicht und so die Zusammenarbeit erleichtert. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen hatten sich aber dafür entschieden, zeitlich gestaffelt anzumelden.

Verwandte Artikel

Ihr Kommentar

*