EU-Kartellrecht: auch in Belgien (“VEBIC”)

Der EuGH hat ein Vorlageverfahren abgeschlossen, das unter Kartellrechtlern für einige Spöttelei gesorgt hatte: das “Brotpreiskartell”; die “leere Beklagtenbank”. Es ging um einen Rechtsbehelf, der in Belgien gegen einen Bußgeldbescheid engelegt worden war. Belgisches Verfahrensrecht führte aber dazu, dass die dortige Kartellbehörde an dem Verfahren nicht beteiligt war. Dem Gericht stellte sich daher die Frage, wer im Verfahren denn bitteschön die Interessen des Wettbewerbs vertreten soll? Und legte dem EuGH vor. Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts bereits hier.

Nun hat der EuGH entschieden (7. Dezember 2010, Rs. C‑439/08 – Vlaamse federatie van verenigingen van Brood- en Banketbakkers, Ijsbereiders en Chocoladebewerkers (VEBIC) VZW vs. Raad voor de Mededinging), und zwar i.S.v. so geht’s nun wirklich nicht.

  • Einerseits ergebe sich aus Verordnung Nr. 1/2003 direkt nichts für die Vorlagefrage. Art. 2 übertrage die Beweislast für eine Zuwiderhandlung der Behörde, räume dieser Behörde aber keine Rechte im Verfahren ein. Auch erlaube es die Verordnung der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörde zwar, schriftliche Stellungnahmen zu übermitteln und mit Erlaubnis des Gerichts mündlich Stellung zu nehmen (Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1). Damit sei zur Verfahrensbeteiligung der Behörde aber nichts gesagt.
  • Andererseits müssten die Mitgliedstaaten aber die für die Anwendung des EU-Kartellrechts zuständigen Wettbewerbsbehörden bestimmen, und zwar so, dass dessen wirksame Anwendung sichergestellt sei (Art. 35). Dabei sei es zwar dem nationalen Recht überlassen, die Verfahrensmodalitäten zu bestimmen. Diese Modalitäten dürften aber den Zweck der Verordnung (siehe oben: wirksame Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV) nicht beeinträchtigen.

Also eine klassische effet utile-Argumentation gegen nationale Verfahrensautonomie. Der Umstand, dass einer nationalen Wettbewerbsbehörde nicht die Rechte als Partei eingeräumt würden und sie damit daran gehindert sei, ihre Entscheidung zu verteidigen, berge (Rrdnr. 58)

die Gefahr, dass das angerufene Gericht völlig in den Angriffsmitteln und Argumenten, die von dem bzw. den klagenden Unternehmen vorgebracht werden, “befangen” ist. In einem Bereich wie dem der Feststellung von Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln und der Verhängung von Geldbußen, der komplexe rechtliche und wirtschaftliche Beurteilungen umfasst, kann bereits das Bestehen einer solchen Gefahr die Ausübung der den nationalen Wettbewerbsbehörden gemäß der Verordnung obliegenden besonderen Verpflichtung, die wirksame Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV sicherzustellen, beeinträchtigen.

Es sei zwar Sache der nationalen Kartellbehörde, Erforderlichkeit und Nutzen ihrer Verfahrensbeteiligung abzuschätzen. Die wirksame Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV erfordere es aber sicherzustellen, dass die Wettbewerbsbehörde überhaupt die Befugnis habe, sich als Antragsgegnerin an einem Rechtsstreit über ihre Entscheidungen zu beteiligen.

Es wäre natürlich eine feine Sache, über Bußgelder vor den Gerichten ohne Beteiligung der Wettbewerbsbehörde Verfahren führen zu können. Es liegt aber auf der Hand, dass die EU derartige antitrust havens nicht hinnehmen kann.

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