Fusionskontrolle für Dummies – XIII. Anmeldung GWB

Form

Die Basics:

  • Fax reicht, wenn lesbar. Rechtsanwälte müssen ihre Vollmacht grundsätzlich nicht nachweisen.
  • Es gibt ein Formblatt, dessen Anwendung ist aber freiwillig. Es handelt sich um ein wenig beachtetes Mauerblümchen. Klicken Sie hier, dann sehen Sie, warum.
  • Die dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Verträge müssen der Anmeldung grundsätzlich nicht beigefügt werden.

Inhalt

§ 39 Abs. 3 GWB legt den zwingend erforderlichen Inhalt der Anmeldung fest. Das Bundeskartellamt kann auf Mindestangaben verzichten.

Angegeben werden muss zum einen die “Form des Zusammenschlusses”, also der Sachverhalt, aus dem sich ergibt, dass ein oder mehrere Tatbestände des § 37 Abs. 1 GWB verwirklicht wird. Subsumieren muß die Anmelderin nicht.

Zum anderen sind Angaben zu den Beteiligten zu machen:

  • Firma, Sitz, Art des Geschäftsbetriebs: für jeden Beteiligten und einzeln für jedes mit einem Beteiligten konzernverbundene Unternehmen (im Inland, str., NB OLG Düsseldorf, 30. Oktober 2002 – Sanacorp/ANZAG bezieht sich nicht auf Auslandstöchter)
  • Umsätze in Deutschland, der EU und weltweit; Marktanteile (wenn sie in Deutschland oder einem wesentlichen Teil Deutschlands 20 % insgesamt übersteigen) einschließlich Berechnungsgrundlage; Höhe der zu erwerbenden und der insgesamt gehaltenen Beteiligung am Zielunternehmen (beim Share Deal): für jeden Beteiligten und jedes mit einem Beteiligten konzernverbundene Unternehmen insgesamt.

Drittens muss für Beteiligte, deren Sitz im Ausland liegt, eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt werden.

Beim Vermögens- und Anteilserwerb sind auch für den Veräußerer bestimmte Minimalangaben zu machen.

Praxis

Über diese gesetzlichen Mindesterfordernisse hinaus rankt sich ein bunter Strauch

  • taktischer Finessen,
  • Bemühungen um Wohlgefallen in Richtung Amt und/oder Mandant,
  • Verschrobenheiten im Nachgang zu besonders guten oder schlechten Anmeldungserfahrungen,
  • Kompromissen wegen “track record” und Konsistenz,
  • Verlegenheiten aus Datenknappheit,
  • Rücksichtnahmen auf Besonderheiten der im Amt zuständigen Beschlussabteilung,
  • Kostenüberlegungen und
  • Anmeldungsstrategien.

Die kürzeste Anmeldung, die ich jemals gesehen habe, hatte 1 1/2 A4-Seiten. Der Justiziar, der sie eingereicht hatte, schwor Stein und Bein, die Freigabe noch am Tag der Anmeldung erhalten zu haben. Sowas gibt’s.

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Es sieht nach einem schönen Wochenende aus, genießen Sie es.

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