Der Kronzeuge im deutschen Kartellrecht: 234 Anträge von 2000 bis 2009

Kartellrechtliche Kronzeugenprogramme dienen aus Sicht der Kartellbehörde der wirksamen Aufdeckung von Kartellen. Zudem wird solchen Programmen im Vorfeld der Kartellverfolgung Abschreckungswirkung beigemessen, weil sie ein Moment der Unsicherheit in Kartelle tragen können.

Aus Sicht des Kronzeugen kann für einen Bonusantrag sprechen, dass die Kooperation mit der Behörde vor einer Kartellbuße schützen oder ein gleichwohl verhängtes Bußgeld mindern kann. Der Kronzeuge wird diesen Vorteil unter anderem gegen das Risiko abwägen, dass die Bußgeldentscheidung der Kartellbehörde zu Schadensersatzklagen Kartellbetroffener auch gegen ihn führen kann.

Das Bundeskartellamt hat im Jahr 2000 ein Kronzeugenprogramm installiert und im Jahr 2006 überarbeitet. Die Bonusregelung von 2006 gilt als großer Erfolg für das Amt. Offenbar was das kronzeugenreichste Jahr aber bereits 2005. Dazu aus der heute erschienenen Marketingbroschüre des Bundeskartellamts (“Erfolgreiche Kartellverfolgung – Nutzen für Wirtschaft und Verbraucher”, S. 19, zum Vergrößern klicken):

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