Rechtsschutz gegen Hausdurchsuchung (“dawn raid”)

Suez Environnement und Lyonnaise des eaux France (beide Paris) haben beim Gericht beantragt, Nachprüfungsentscheidungen bzw. Durchsuchungsanordnungen für nichtig zu erklären (Rs. T-274/10). 

Es geht um Durchsuchungen der beiden Unternehmen im April 2010 durch Beamte der EU-Kommission im Tandem mit der französischen Kartellbehörde. Die Kommission hatte den Verdacht, dass die durchsuchten Unternehmen im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung gegen Art. 101 AEUV verstoßen haben.

Außerdem ist beantragt, dass das Gericht alle Maßnahmen für nichtig erklärt, die auf Grundlage der Nachprüfungen getroffen wurden. Insbesondere soll die EU-Kommission sämtliche Dokumente zurückgeben, die bei den Durchsuchungen beschlagnahmt wurden.

Artikel 20 der VO Nr. 1/2003 gibt der Europäischen Kommission das Recht zu Nachprüfungen (“dawn raids”). Sie hat hierzu das Recht,

a)  alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu betreten;

b)  die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen;

c)  Kopien oder Auszüge gleich welcher Art aus diesen Büchern und Unterlagen anzufertigen oder zu erlangen;

d)  betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es für die Nachprüfung erforderlich ist;

e)  von allen Vertretern oder Mitgliedern der Belegschaft des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Tatsachen oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten zu Protokoll zu nehmen.

Darüber hinaus gibt Artikel 21 der Kommission unter Umständen auch ein Recht zu Nachprüfungen in

Wohnungen von Unternehmensleitern und Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstigen Mitarbeitern der betreffenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen.

Klagegrund ist unter anderem, dass die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt habe. Die Nachprüfungsentscheidung habe eine unbefristete Geltungsdauer und einen äußerst weiten Anwendungsbereich.

Die der Nachprüfungsentscheidung beigefügte Durchsuchungsanordnung biete außerdem

keine hinreichende Gewähr für Unparteilichkeit und Objektivität, als darin Bedienstete der Kommission bezeichnet seien, die im Vorfeld vertrauliche Informationen geprüft hätten, die von der Klägerin Lyonnaise des eaux France im Rahmen der Anmeldung eines Zusammenschlusses an die Kommission übermittelt worden seien.

Quelle: Amtsblatt der EU, 28. August 2010.

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