OLG Karlsruhe: Keine Verteidigung gegen kartellrechtliche Schadensersatzklage mit “passing-on defense”

Das OLG Karlsruhe (6. Zivilsenat, 6 U 118/05 (Kart.)) hat am 11. Juni 2010 zu zwei Grundsatzfragen Stellung genommen, die sich bei Klagen auf Ersatz des Schadens, der durch kartellbedingt erhöhte Preise entstanden ist, stellen können:

  • Zulässigkeit der sog. “passing-on defense” (verneint)
  • Anspruchsberechtigung mittelbar Geschädigter (grundsätzlich verneint).

Die Klage

Es ging um die Klage – einer Sparkasse aus abgetretenem Recht – auf Ersatz eines Schadens von € 223.540,26. Der Schaden soll einem mittlerweile insolventen Druckereiunternehmen entstanden sein. Beklagt war die Papierfabrik August Koehler, ein Hersteller u.a. von selbstdurchschreibenden Formularen.

Die Beklagte habe die Preise für Selbstdurchschreibepapiere kartelliert. Das Druckereiunternehmen habe daher jahrelang höhere Preise für solche Papiere bezahlt, als es bezahlt hätte, wenn es das Kartell nicht gegeben hätte.

Das LG Mannheim wies die Schadensersatzklage am 29. April 2005 ab (22 O 74/04 Kart.). Das OLG Karlsruhe verurteilte auf Zahlung von € 100.000,00.

Das Kartell

Die EU-Kommission hat das Kartell bei den Selbstdurchschreibepapieren mit Hilfe eines Kartellbeteiligten aufgedeckt und im Dezember 2001 mit Bußgeldern von insgesamt € 313,7 Mio. belegt. Darunter € 33,07 Mio. für Papierfabrik August Koehler. Gericht und Gerichtshof wiesen ihr Rechtsmittel zurück. Insbesondere hatte der EuGH keine Lust, die finanzielle Lage des Unternehmens August Koehler bußgeldmildernd zu berücksichtigen. Die Bußgeldentscheidung ist rechtskräftig und damit – im Umfang ihrer Feststellungen zum Rechtsverstoß – für das Zivilgericht bindend.

Die sog. “passing-on defense”: unzulässig

Kann sich die Beklagte damit verteidigen, dass der Geschädigte den Schaden abgewälzt, nämlich die erhöhten Preise an seine Kunden durchgeleitet, daher keinen Schaden erlitten habe? Bzw. im Verfahren nicht hinreichend dargelegt bzw. bewiesen habe, dass er die Einkaufspreise nicht an seine Abnehmer weitergegeben hat?

OLG Karlsruhe: nein. Es würde dem Sinn und Zweck des Kartellverbots widersprechen, diese Verteidigung zuzulassen. Um den Abschreckungseffekt des Kartelldeliktsrechts abzusichern, komme auch eine Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs nicht in Betracht.

Kein Schadensersatzanspruch für mittelbar Geschädigte

Das Druckereiunternehmen hatte die kartellierten Produkte nicht direkt von dem kartellbeteiligten (beklagten) Hersteller, sondern von einem Großhändler bezogen. Der Großhändler war eine Tochtergesellschaft des Herstellers.

Kann ein kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch auch von Unternehmen geltend gemacht werden, die nicht direkt bei dem Kartellanten bezogen haben, sondern bei einem Unternehmen, das seinerseits von einem Kartellanten beliefert wurde?

OLG Karlsruhe: nein. Der Schadensersatzanspruch stehe nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Der Kreis der Anspruchsberechtigten sei auf die Marktgegenseite des Kartells zu begrenzen. Es gelte zu verhindern, dass der Kartellant mit Schadensersatzklagen unangemessen belastet (“überhäuft”) werde.

Ausnahme: Um Umgehungslösungen zu vermeiden, sei ein Schadensersatzanspruch nachgelagerter Wirtschaftsstufen dann möglich, wenn der Kartellant sämtliche Anteile an dem Unternehmen halte, das ihm auf der ersten Marktstufe und dem Geschädigten auf der zweiten Marktstufe gegenüberstehe.

Direkt und indirekt Geschädigte als Gesamtgläubiger?

Das OLG weiter: Alternativ könne man erwägen, der Gefahr einer unzumutbaren Anspruchshäufung dadurch zu begegnen, dass man die Anspruchsberechtigung zwar auf sämtliche dem Kartell nachgelagerte Marktstufen ausdehne, die Geschädigten aber als Gesamtgläubiger ansehe. So das Kammergericht in Berliner Transportbeton, 1. Oktober 2009 – 2 U 10/03 Kart.

Es sei aber

nicht ersichtlich, dass das deutsche Zivilprozessrecht ein Instrumentarium bereitstellt, mit dem sich die daraus resultierenden Probleme zufriedenstellend lösen lassen.

Daher nein zur Gesamtgläubigerschaft.

Der BGH wird entscheiden (wie auch über das Urteil des KG).

Verwandte Artikel:

Ihr Kommentar

*