Kann die Performance von Kartellbehörden ökonometrisch gemessen werden?

Kai Hüschelrath hat 2009 die ökonometrische Performance-Messung der Anwendung von Kartellrecht durch Behörden untersucht (“Methodologische Grundlagen einer Evaluation von Wettbewerbspolitik”, ZEW Discussion Paper No. 09-084). Derartige Messungen funktionieren nach dem Strickmuster: Wir haben dem Verbraucher im letzten Geschäftsjahr Schäden von € 48,3 Mio. erspart. Ich habe den Aufsatz aus der Ablage geholt, weil mich die methodenmutige Selbstdarstellung der OFT in ihrem Jahresbericht 2009/2010 dann doch etwas geärgert hat.

Hüschelrath identifiziert eine lange Reihe ungelöster Probleme. Letztlich betont sein Papier durchweg den Disconnect von Forschung und Praxis. Konkret (und vornehm zurückhaltend) zu den Messbemühungen der OFT (und des DOJ):

[Es] lässt sich insgesamt feststellen, dass beide Konzepte einige methodologische Probleme aufweisen und demnach ihre Aussagekraft beschränkt ist.

Er nennt beispielhaft folgende Punkte:

  • Die Messkonzepte von OFT und DOJ gehen davon aus, dass die Entscheidungen der Wettbewerbsbehörde immer richtig waren.
  • Es wird zwar betont, dass Abschreckung der wichtigste Effekt wettbewerbspolitischer Aktivitäten ist, gerade dieser Effekt wird aber nicht oder nicht genau gemessen.
  • Die Kosten von Wettbewerbspolitik sind mit den staatlichen Aufwendungen für die Wettbewerbsbehörde nicht erschöpft. Hinzu kommen beispielsweise Compliance- und Verfahrensaufwendungen der Unternehmen sowie die Kosten, die durch die Abschreckung vor eigentlich wettbewerbskonformen Verhaltensweisen entstehen.
  • Die ausschließliche Betrachtung von Preiseffekten missachtet andere Quellen für Konsumentennutzen bzw. Kartellschäden (produktive Ineffizienzen, dynamische Ineffizienzen).

Da die Methoden “relativ grob” seien, könne nur schwer abgeschätzt werden, ob die Analysen “eher zu einer Unter- oder Überschätzung der Nutzen” führen. Zur Quantifizierung von Kartelleffekten hebt Hüschelrath insoweit die folgenden methodologischen Kritikpunkte hervor:

So stellt das oben charakterisierte Verfahren der Ermittlung der Konsumentenvorteile nur eine grobe Näherung dar, da es einerseits den entsprechenden Deadweight loss nicht mit in die Analyse einbezieht sowie andererseits die Auswirkungen des Kartells auf die Preise unbeteiligter Firmen (sog. Umbrella-Effekte) nicht betrachtet. Der erstgenannte Punkt würde für eine Unterschätzung der tatsächlichen Vorteile sprechen, während dies beim zweiten nicht pauschal eingeschätzt werden kann, sondern einer genaueren Analyse bedarf. Weiterhin ist unklar, ob die recht langen unterstellten Restlebensdauern der aufgedeckten Kartelle wirklich einen guten Durchschnittswert darstellen. Ein Gegenargument zu dieser Sichtweise besagt, dass Wettbewerbsbehörden überwiegend die ineffizienten und ohnehin kurz vor der Auflösung stehenden Kartelle aufdecken und die wirklich erfolgreichen unentdeckt bleiben … Sollte dies tatsächlich so der Fall sein, dann würde dies für eine Überschätzung der Konsumenteneffekte durch das beschriebene Verfahren sprechen. Das gleiche Resultat würde sich ergeben, wenn die Marktpreise nach der Kartellaufdeckung zwar idealerweise kurzfristig auf das Wettbewerbsniveau (den ermittelten ‚but-for’ Preis) fallen, aber danach relativ zügig wieder auf ein Niveau oberhalb des wettbewerblichen Preises ansteigen. Auch in einem solchen Fall würden die Quantifizierungen den Effekt auf die Konsumentenwohlfahrt überschätzen.

Er resümiert:

Vor dem Hintergrund dieser Vielzahl an Problemen gehen einige Kommentatoren … sogar so weit, zu fragen, ob es überhaupt sinnvoll ist, unter diesen Umständen Ressourcen in solche sehr grobschlächtigen Untersuchungen zu investieren.

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