Sie wundern sich wahrscheinlich, was hat die Milch im Kartellblog. zu suchen. Sehr viel, denn in den Milchmärkten gärt es, wenn man das so sagen darf, und einige der Probleme dort liegen am Kartellrecht.
Es geht nicht nur um Kartellrecht, vor allem geht es um viel Geld. Die Molkereiwirtschaft ist der zweitgrößte Zweig der Landwirtschaft in Deutschland, nur hinter Fleisch, noch vor Getreide. Sie macht über € 20 Mrd. Umsatz im Jahr.
Sektoruntersuchung Milch
Aha, die armen Bauern? Landwirte haben sich in den vergangenen Jahren nicht gescheut, ihre Sorgen der Öffentlichkeit zu Gehör zu bringen; als Zeitungsleser stumpft man da ab. Doch leitet das Bundeskartellamt eine Sektoruntersuchung nicht ein, wenn die wettbewerblichen Probleme einer Branche aus Sicht der Behörde nicht erheblich sind. Für den Milchsektor hat das Kartellamt genau das getan.
Eine Sektoruntersuchung ist nach GWB die Überprüfung eines gesamten Wirtschaftszweiges durch das Bundeskartellamt, also nicht, wie in der Fusionskontrolle, nur in Bezug auf einen Unternehmenskauf und nicht, wie ansonsten im Kartellrecht, im Hinblick auf eine konkrete Wettbewerbsbeschränkung. Die Kartellbehörde ist zur Sektoruntersuchung befugt, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Wettbewerb im Sektor beschränkt oder verfälscht ist. Und im Milchmarkt gab es offenbar Beschwerden in Hülle und Fülle. Landwirte über Molkereien, Molkereien und Verbraucher über den Einzelhandel usw. usf.
Das BKartA hat die Untersuchung des Milchsektors noch nicht abgeschlossen. Was die Landwirte betrifft, greift das Kartellamt offenbar vor allem einen Punkt auf: das Machtgefälle zwischen Milchbauern und Molkereien.
In Deutschland stehen rund 100.000 Erzeuger etwa 100 Molkereien gegenüber. Das Zahlenverhältnis legt nahe, dass die Molkereien in diesen Märkten das Sagen haben. Umgekehrt sind die Molkereien auf ihre Lieferanten angewiesen, da sie (ebenso wenig wie die Landwirte für Abnehmer) nicht unbeschränkt auf Anbieter aus weit entfernten Regionen ausweichen können.
Der Landwirt und die Molkerei
Bei den Molkereien unterscheidet man Genossenschaften (etwa 70 %, nach Menge) und privatwirtschaftliche Unternehmen (etwa 30 %). Die Mehrheit der privatwirtschaftlichen Molkereien sind Mittelständler. Große Player wie Müller-Milch sind die Ausnahme.
In der Presse ist immer wieder zu lesen, dass die Bauernverbände mit Müller-Milch im Clinch sind. Aber auch zwischen den Genossenschaften und den Landwirten hakt es. Denn der Charakter der genossenschaftlichen Molkereien hat sich geändert: Die EU-Marktordnung für Milch wurde gelockert, der Wettbewerb bei den Molkereiprodukten ist härter geworden.
Die Genossenschaften müssen stärker auf die Kosten des Milchbezugs achten, Klartext: sie wollen möglichst wenig für die Rohmilch bezahlen. Diese Molkereien gehören aber den Bauern, die sich gerade deswegen genossenschaftlich verbunden haben, um einen hohen Milchauszahlungspreis zu erzielen. Nicht schön für die Genossen, vor allem dann nicht, wenn die Genossenschaft Teilfunktionen in Kapitalgesellschaften ausgelagert hat, bei denen sich der ohnehin schwache Einfluss des einzelnen Genossen weiter ausdünnt.
Position Bundeskartellamt
Auch deswegen gab es Beschwerden. Und man kann nicht wirklich behaupten, dass die Milchviehhalter das Bundeskartellamt zum Feind haben; im Gegenteil. Beispiel “Milchpreisinitiative 2008″. Der Bundesverband Deutscher Milchviehhalter e.V. (BDM) forderte die Milchbauern im Jahr 2008 dazu auf, Molkereien nicht zu beliefern, um einen bundesweit einheitlichen Mindestpreis von 43 Cent/kg Milch und eine Drosselung der Milchmenge zu erreichen. Außerdem wollte man die Molkereien dazu bewegen, sich zu verpflichten, dass der Milchindustrieverband mit dem BDM Verhandlungen über die Durchsetzung eines Mindestmilchpreis gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel aufnimmt.
Das Bundeskartellamt hat den BDM für diesen Boykottaufruf höflich verwarnt und kein Bußgeld verhängt, obwohl der Aufruf zum Lieferstopp nach den Feststellungen des Amtes gegen das Boykottverbot des § 21 Abs. 1 GWB verstieß. Der Verband ging dennoch in die Beschwerde, das OLG Düsseldorf gab dem Bundeskartellamt recht.
Erzeugergemeinschaften
Man könnte sich fragen, warum die Landwirte nicht enger zusammenrücken. Das ginge kartellrechtlich hier in einem Umfang, von dem andere Branchen als die Milchwirtschaft wie auch solche Unternehmen, die in der Milchwirtschaft den Erzeugern nachgeordnet sind, nur träumen können.
“Zusammenrücken” würde bedeuten, dass die Erzeuger den Absatz stärker vergemeinschaften und sich dabei über eine einheitliche Preisbildung oder einen Basispreis gegenüber den Molkereien einigen. Vereinbarungen über den gemeinsamen Absatz schränken den Wettbewerb ein und können daher gegen das Kartellverbot des § 1 GWB verstoßen. Wie für andere Branchen und Wertschöpfungsstufen gilt auch für den Milchabsatz, dass das Kartellverbot nur greift, wenn die Wettbewerbsbeschränkung auch spürbar ist. Außerdem wenden Kartellbehörden de minimis-Schwellen an.
Aber: Für die Landwirte gelten Sonderregelungen gem. § 28 GWB und § 11 Marktstrukturgesetz. Das deutsche Kartellverbot wird dort außer Kraft gesetzt. Zu diesen Bereichsausnahmen in “Milch: mehr Erzeugergemeinschaften? (Bauerntag 2010)”.
Aus Sicht der Landwirtschaft und ihrer Verbände ist der Haken dieser Privilegierungen, dass sie nicht eingreifen, wenn Preise abgestimmt oder vereinbart werden. Außerdem darf die Bündelung des Absatzes den Wettbewerb nicht ausschließen.
EU-Kartellverbot
Eine weitere Grenze zieht das EU-Kartellrecht mit dem Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV. Das Verbot ist anwendbar, wenn eine (spürbare) Wettbewerbsbeschränkung den grenzüberschreitenden Handel (spürbar) beeinträchtigen kann. Das ist nach der Rechtsprechung des EuGH zum Beispiel dann der Fall, wenn ein nationaler Markt abgeschottet wird. Damit ist eine äußerste Grenze definiert: einen bundesweit einheitlichen Rohmilchpreis kann es nicht geben. Über Art. 101 AEUV kann das BKartA nicht hinweg.
Es hat aber wiederholt signalisiert, dass es unterhalb dieser Grenze noch Spielraum für eine weitere Vergemeinschaftung der Milchpreise sieht. Besteht kein grenzüberschreitender Bezug, ist Art. 101 AEUV nicht anwendbar, die Sache regelt sich nach deutschem Recht, das Bundeskartellamt ist Herr im Haus. Das Kartellamt hat im Zwischenbericht über die Sektoruntersuchung Milch geschrieben:
Keine der bisher am Markt agierenden anerkannten Milcherzeugergemeinschaften hat jedoch bislang eine Größe erreicht, die eine kartellrechtliche Prüfung nach den genannten Kriterien erforderlich machte, ob die nach deutschem oder europäischen Kartellrecht kritische Größe bereits erreicht ist. Dies gilt sowohl für die Bayern-MeG, die in Bayern rund ein Drittel der an private Molkereien vertriebene Rohmilch bündelt, als auch für die dem BDM nahestehende und von diesem initiierte anerkannte Erzeugergemeinschaft MEG Milchboard. Deren praktische Wirkung ist bislang eher marginal. Das Bundeskartellamt hat insbesondere in Bezug auf das Milchboard den Eindruck, dass Erzeuger davon Abstand nehmen, Mitglied zu werden, weil das vom Milchboard letztlich angestrebte Ziel einer bundesweiten Bündelung von mindestens 80% der deutschen Rohmilch kartellrechtskonform nicht möglich ist.
Es folgt ein Satz, wie man ihn beim Bundeskartellamt nicht jeden Tag liest:
Die Beschlussabteilung weist daher darauf hin, dass die lokale oder regionale Bündelung von Rohmilch in Erzeugerhand eine vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschte Form der Selbsthilfe der Erzeuger darstellt und zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Anlass besteht, kartellrechtlich gegen das Milchboard oder eine andere anerkannte Milcherzeugergemeinschaft vorzugehen.
EMB: Die Milch-GVO
Das ändert nichts daran, das EU-Recht erhitzt die Gemüter. Das in dem Zitat oben genannte European Milk Board (EMB) hat die Initiative ergriffen und der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, eine neue Gruppenfreistellungsverordnung vorgeschlagen:
Verordnung (EU) Nr. …/2010 DER KOMMISSION vom […] 2010 über die Anwendung von Art. 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von horizontalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen von Milcherzeugern.
Diese GVO soll horizontale Wettbewerbsbeschränkungen (also Beschränkungen zwischen Wettbewerbern, den Bauern) so vom Kartellverbot ausnehmen, wie das andere sektorspezifische GVOs etwa für Wettbewerbsbeschränkungen tun, die sich aus bestimmten Vertragsgestaltungen in der Kfz-Branche oder im Versicherungswesen ergeben. Die Erwägungsgründe stellen klar, dass dabei primär an die Absatzbündelung gedacht ist.
Vielleicht dazu bei Gelegenheit im Kartellblog. mehr. Bei erster Durchsicht habe ich ein Störgefühl. Der Entwurf sieht vor, dass die Freistellung am Marktanteil hängen soll (soweit, so gut), dass der Marktanteil aber bezogen werden soll auf das Gebiet der EU. Mich stört hieran weniger, dass sich wahrscheinlich kein von der Rohmilchwirtschaft betroffener Produktmarkt geographisch auf das Gebiet der Union erstreckt; man spricht jedenfalls im deutschen Recht typischerweise über regionale Märkte im Umkreis der jeweils betroffenen Molkerei. Mich irritiert mehr, dass man überhaupt in einer GVO den regionalen Anwendungsbereich der Marktanteilsschwelle festlegen möchte. Relevante Märkte werden im Kartellrecht von Fall zu Fall definiert.
Kein einfaches Projekt
Es spricht daher viel dafür, dass der Entwurf in seiner derzeitige Formulierung eine Strukturpolitik im Gewand eines kartellrechtlichen Instruments vorschlägt. Das Instrument der gruppenweisen Freistellung beinhaltet die Abkürzung einer Gesamtwertung, die andernfalls im Einzelfall getroffen werden müsste. Diese Prüfung ist durchzuführen im Licht der Freistellungsvoraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV. Die Kostendeckung auf Produzentenseite ist dafür nur ein und nicht der wichtigste Faktor. Mir scheint es daher schlecht darstellbar, dass die Freistellungsvoraussetzungen gegeben sein sollen für einen derart schwerwiegenden Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit, wie ihn eine Preisbindung im horizontalen Verhältnis zwischen Erzeugern beinhaltet.
Im Übrigen, meines Wissens greifen für Art. 101 AEUV auch anderweitige Privilegierungen der Landwirtschaft nach EU-Recht nicht ein, wenn Preisbindungen vorgesehen sind. Unter dem Strich hätte eine GVO, jedenfalls in der Formulierung dieses Entwurfs, einen regulatorischen, nicht wettbewerblichen Charakter. Innerhalb der Kommission müsste sie über die Tische der Generaldirektion Wettbewerb.
Bemerkenswert ist auch, dass die Kommission im Milchbericht 2009 an den Rat geschrieben hat:
Die Wettbewerbsbehörden auf EU-Ebene und nationaler Ebene sollten wachsam bleiben und effizient zusammenarbeiten, um potenzielle wettbewerbswidrige Praktiken, die die Milchmärkte beeinträchtigen können, zu unterbinden. Auch sollten die Landwirte aktiv zur Zusammenarbeit angehalten werden, um durch Steigerung von Größen- oder Verbundvorteilen effizienter operieren zu können. Dies könnte auch zur Stärkung ihrer gegengewichtigen Marktmacht gegenüber größeren Verarbeitern und dem Einzelhandel beitragen. Der Dialog zwischen allen Akteuren der Lebensmittelversorgungskette könnte ebenfalls stärker gefördert werden … Wettbewerbswidrige Maßnahmen wie Preisabsprachen und Produktionsdrosselungen, die auf richtiggehende Kartelle sowie einzelstaatliche Produktkennzeichnungs- oder Ursprungsvorschriften hinauslaufen würden, sind jedoch ausgeschlossen.
Dissens unter den Mitgliedstaaten
Aber vielleicht ändert sich das Meinungsbild, wer weiß. Jedenfalls die Mehrheit der High Level Expert Group on Milk sähe gerne mehr Flexibilität. Bei dieser Gruppe handelt es sich um ein informelles Beratungsgremium aus Vertretern der Mitgliedstaaten, das unter den Fittichen der Generaldirektion Landwirtschaft der EU-Kommission über die Milchwirtschaft nachdenkt. Sie hat in Bericht ihrer Beratung vom März 2010 kürzlich geschrieben:
A minority of Member States were in favour of operating within the existing competition rules, noting that significant benefits could be secured through an explanatory document providing transparency on what is already possible.
The chair noted that a clear majority of Member States are in favour of an exception to competition rules to be set out in EU legislation. Indeed it seems there is probably a qualified majority in favour of an exception (even though the HLG is not a configuration of the Council). The chair noted five Member States against this possibility. The nature of the exception remains to be defined.
Spannende Zeiten. Die Gretchenfrage: Was würde eine verstärkte Angebotsbündelung der Landwirtschaft für uns bedeuten, wenn wir im Supermarkt den Liter Milch bezahlen? Ich denke, eine Erinnerung daran, dass auch die Milch nicht vom Himmel fällt.
Quellen:
- High Level Expert Group on Milk, “Report of the High Level Group on Milk”, Juni 2010
- EMB, “Vorschlag einer Gruppenfreistellungsverordnung für Milcherzeuger”, Juli 2010
- Europäische Kommission, “Die Lage auf dem Milchmarkt im Jahr 2009″, Juli 2009
- Bundeskartellamt, “Zwischenbericht Sektoruntersuchung Milch”, Dezember 2009
- Pressemeldung Bundeskartellamt, “Bundesverband Deutscher Milchviehhalter hat gegen das Boykottverbot verstoßen”, November 2008.

Anwendung der ordnungspolitischen Grundsätze anhand des Milchmarktes
Was verhindert die Funktionsfähigkeit der landwirtschaftlichen Märkte (und speziell des Milchmarktes); warum werden Subventionen gezahlt (Stallbauförderung, Exportzuschüsse, Intervention etc.)?
Rechtfertigung Marktstrukturgesetz (siehe Anhang) :
In diesem Sinne geht auch die amtliche Begründung davon aus, dass zwar in der Land- und Forstwirtschaft der Marktpreis außerhalb der Geltungsbereiche der Marktregelungsgesetze das entscheidende Datum sei, die natürlichen Gegebenheiten des Produktionsprozesses es den Landwirten jedoch nicht gestatten, ihre Marktreaktionen an diesem Preis zu orientieren. Insbesondere die Länge der Produktionsdauer, die Ungewissheit des Produktionserfolges (z.B. wegen seiner Witterungsabhängigkeit), die Art der Produktion, die einer Produktionsumstellung enge Grenzen setzt, sowie schließlich die Nötigung für die Landwirte, sich gegen den Preisverfall von einzelnen Produkten oft nur durch eine den marktwirtschaftlichen Gesetzen zuwiderlaufende Steigerung des Angebots wehren zu können erfordern marktstabilisierende Maßnahmen. Den Landwirten ist es nicht möglich, bereits beim Anbau die Marktverhältnisse bei der Ernte einzuschätzen.
Was ist ein Markt und welcher Zweck kommt ihm zu?
Ein Markt ist ein Mittel, über das das praktische Ergebnis der geistigen und körperlichen Arbeit (schöpferischer Tätigkeit) eines oder mehrerer Menschen mit Hilfe menschlicher Beurteilungskraft beurteilt und bewertet wird.
Wie wird ein Markt funktionsfähig gemacht?
Indem das praktische Ergebnis der Arbeit der Menschen und die menschliche Beurteilungskraft im Mittelpunkt der Bewertung steht
Aber:
Ist die Produktion entscheidend von Faktoren abhängig die vom Marktteilnehmer nicht beeinflussbar (Wetter), nicht ersetzbar (Umwelt/Natur) und nicht vermehrbar (Boden) sind, so steht nicht mehr das praktische Ergebnis der Arbeit der Menschen im Mittelpunkt der Bewertung, sondern die Produktionsfaktoren, die nicht beeinflussbar nicht ersetzbar und nicht vermehrbar sind! Der Wettbewerb ist aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen gestört! Gleichzeitig hat man standortgebundene, natürliche Rahmenbedingungen, die Grenzen ohne Berücksichtigung des Menschen setzen!
Ist die Marktteilnahme durch Eigenschaften gestört die das hergestellte Produkt von Natur aus mit sich bringt (z.B. Milch: vereinzelte, an den Standort gebundene Anbieter, täglich zu produzierendes, identisches, leicht verderbliches Produkt (Rohstoff) mit extrem langer Vorlaufzeit – Dauer von Kalb bis zur Kuh – 2 – 3 Jahre – und meist hoher Kapitalintensität sowie Arbeitsintensität), man dadurch genötigt wird, es sofort zu verkaufen, als Anbieter sich fast nicht von seinen Mitbewerbern im Produkt unterscheiden zu können, nur sehr geringe Umstellungsmöglichkeiten/Anpassungsfähigkeit/Alternativen besitzt, zudem keinerlei Einfluss auf die gesamte produzierte Menge im Markt und infolge dessen auch keinerlei Einflussmöglichkeiten auf den Preis hat, so entsteht automatisch ein Machtgefälle vom Abnehmer zum Anbieter, was zur Folge hat, dass nicht mehr die menschliche Beurteilungskraft im Mittelpunkt der Bewertung steht, sondern die Größe der Macht! Damit wird der Wettbewerb um das Produkt wiederum erheblich gestört!
In wie weit werden die Ordnungspolitischen Grundsätze auf dem bisherigen und einem geplanten freien Milchmarkt eingehalten?
Die sieben konstituierenden Prinzipien:
1. Das Grundprinzip: funktionierendes Preissystem
Das Grundprinzip kann nur dann erfüllt sein, wenn die Marktform der vollständigen Konkurrenz besteht.
Auf dem Milchmarkt herrscht diese Marktform in keinster Weise.
Das Ziel der vollständigen Konkurrenz kann nur dann erreicht sein, wenn jeder Mensch lebenspraktisch die Möglichkeit besitzt in diesen Markt zu kommen (das „Spielfeld“ zu betreten)!
Es geht darum eine möglichst große Anzahl von Personen zur Auslese der Fähigsten unabhängig von deren bisheriger Situation zu bekommen.
Auf der Anbieterseite (also den Milchviehhaltern) besteht im jetzigen und im freien Markt diese Möglichkeit (das „Spielfeld“ zu betreten) nur dann, wenn genügend Eigenkapital vorhanden ist, da der Preis entscheidend von vielen Faktoren abhängt, die der einzelne Marktteilnehmer überhaupt nicht beeinflussen kann. Neben den natürlichen Risiken und Unterschieden, die die Produktion in sich birgt und von denen die Produktionskosten entscheidend beeinflusst werden, sorgt letztendlich der freie Markt selbst dafür, dass Banken sich von der Investition in den Rohmilchmarkt fern halten, da hier der Erzeuger nicht die Möglichkeit besitzt auf Marktschwankungen entsprechend reagieren zu können und der Milchpreis im Vertrag mit der Abnehmerseite überhaupt keine Berücksichtigung findet (finden kann), die Vertragsdauer aber meist auf 2 Jahre festgeschrieben wird. Das Risiko zu investieren ist sehr hoch, da die abnehmende Molkerei in der Lage ist dem Anbieter nur das auszahlen zu müssen was am Ende übrig bleibt und damit faktisch ihr Geschäft trotz schlechter Leistungen ausdehnen kann. Dies ist nur deshalb Möglich, weil sich der Erzeuger selbst bekanntlich oft nur durch Erhöhung der produzierten Menge gegen einen Preisverfall wehren kann und daher meist gerade der schlechte Auszahlungspreis eine Erhöhung der Liefermenge nach sich zieht (Siehe Nordmilch). Es geht sogar soweit, dass hier von einzelnen Molkereien Wachstumsprämien gezahlt werden, mit denen der eigene Umsatz gesteigert werden kann und gleichzeitig aufgrund des entstehenden Überschussmarktes eine wesentlich bessere Verhandlungsposition der Molkereien gegenüber den Milcherzeugern entsteht und darauf folgend ein niedrigerer Milchpreis ausgezahlt werden muss.
Die lebenspraktische Möglichkeit auf der Anbieterseite in den Rohmilchmarkt zu kommen, kann im Grunde nur in einem ausgeglichenen Markt bestehen. Das heißt, dass der durchschnittliche gezahlte Marktpreis die durchschnittlichen Produktionskosten der Milcherzeugung widerspiegelt! Am bestehenden und am freien Milchmarkt besteht dieses Gleichgewicht nicht. Es entsteht grundsätzlich ein Überschussmarkt (Im freien Rohmilchmarkt (USA, Neuseeland), sofern man davon sprechen kann, ist die Tendenz feststellbar, dass einer langen Niedrigpreisphase nur eine kurze Hochpreisphase gegenübersteht welche von den zwischengelagerten Stufen und dem Handel unverhältnismäßig ausgenutzt wird).
Hiermit ist im Grunde auch schon die Situation der Abnehmerseite beschrieben. Dadurch, dass die Milch schnell verderblich ist, ist sie nach dem Melkvorgang im eigentlichen Sinne bereits Eigentum der Molkerei, da aufgrund dieser Eigenschaft jeder freie Handel (freies Tauschgeschäft) unterbunden wird! Die vollständige Konkurrenz auf der Abnehmerseite erfährt genau dadurch ihre Stilllegung. Nur in einem kleinen Zeitraum nach zwei Jahren Vertragslaufzeit besteht die Möglichkeit die Molkerei zu wechseln. Somit ist es dem Erzeuger unmöglich auf schlechte Auszahlungspreise zeitnah und konsequent zu reagieren! Die Molkerei hingegen hat durch die beschriebene tatsächliche Situation der Milchviehhalter einen erheblichen strategischen Vorteil. Es herrscht sozusagen im Zeitraum von zwei Jahren eine interne Monopolsituation vor! Doch selbst wenn die Vertragsdauer gekürzt werden würde, würde sich die Situation nur in einem ausgeglichenen Markt positiv auf den Wettbewerb auswirken, da die Molkereien durch eine Überschusssituation so viel Verhandlungsmacht bekommen würden (es geht hier um den Absatz eines schnell verderblichen Gutes welches täglich produziert wird), dass die Milcherzeuger wiederum nicht in der Lage sind adäquat zu handeln. Die Molkereien könnten sozusagen willkürlich (oder nach den eigenen wirtschaftlichen Gesichtspunkten) festlegen von wem sie die Milch nimmt und von wem nicht. Letztendlich werden Milcherzeuger die höhere Kosten für die Molkerei verursachen oft unverschuldet aus dem Markt gedrängt was sich in Form einer schlechteren Verhandlungsposition im Vergleich zu den für die Molkerei wirtschaftlicheren Betrieben bemerkbar macht! So gibt es zwar die Möglichkeit Erzeugergemeinschaften zu bilden. Hier können sich aber die gut auszahlenden Molkereien in einem Überschussmarkt i. d. Regel auch die Rosinen heraussuchen, denn der eine Landwirt wird hier kaum Interesse haben durch den anderen Landwirt faktisch einen wirtschaftlichen Vorteil nicht zu nutzen.
Auch die vollständige Konkurrenz auf der Abnehmerseite kann letztendlich nur in einem ausgeglichenen Markt ihre Verwirklichung finden.
Es handelt sich hier um die weiterverarbeitende Industrie. Die Leistung die nun die Molkerei erbringen muss, ist es, Wertschöpfung durch die Verarbeitung der Rohmilch zu erreichen, das heißt den Konsumentenbedürfnissen am meisten gerecht zu werden.
Der Preismechanismus hat nun die Aufgabe die Knappheit des Konsumgutes zuverlässig anzuzeigen. Dies erfolgt im bestehenden und im geplanten freien Markt nicht, da eben jeder freie Handel der Rohmilch unterbunden ist, und somit die Knappheit nicht zur Geltung gelangt weil die Molkerei den Preis für den zu zahlenden Rohstoff letztendlich selbst bestimmt(en) und zuteilt(en kann) (jeder andere Rohstoff hat einen, durch den freien Handel über einen Pool (Börse) tatsächlich gehandelten Preis in dem die Knappheit dieses Rohstoffes zuverlässig angezeigt wird und mit dem die ganze verarbeitende Industrie kalkulieren muss). Da aber die Knappheit nicht zur Geltung gelangt muss die Molkerei auch nicht zwingend den Konsumentenbedürfnissen gerecht werden was zur Folge hat, dass ein Wettbewerb in einem fast nicht wahrnehmbaren Ausmaß stattfindet und dadurch letztendlich eine Überschusssituation entsteht(en kann). Diese Überschusssituation wurde bisher nun in der Regel durch Subventionen wie Exportzuschüsse und Intervention wieder ausgeglichen was allerdings einen Eingriff in den Wirtschaftsprozess bedeutet und zu keinem funktionierenden Preismechanismus führen kann. Hinzu kommt, dass die Politik bestimmen kann/muss welche Produktionskosten für die Milcherzeuger annehmbar sind. So hat sie den Interventionspreis auf ein für den Durchschnitt nicht kostendeckendes Niveau gesetzt.
Vor diesem Hintergrund ist auch die Warenterminbörse kein geeignetes Instrument für mehr Wettbewerb auf dem Rohmilchmarkt. Es wird hier sehr wahrscheinlich niemals zu einem Vertragsabschluss kommen. Da die Molkereien in einer unglaublich guten strategischen Lage sind, werden sie sich niemals auf ein Termingeschäft einlassen. Zudem führt auch dieses Instrument genauso wenig zu einem ausgeglichenen Markt wie die bisherige Lösung. Es kann dadurch nicht die Marktform der vollständigen Konkurrenz verwirklicht werden.
Eine Splittung der Verkaufsmenge (ein Teil vertraglich gebunden ein Teil freie Milch) erzielt ebenfalls nicht die erwünschte Wirkung von mehr Wettbewerb. Auch hier entsteht nicht automatisch ein freier Handel, da für die vertraglichen Liefermengen weiterhin die Regeln des bestehenden Marktes gelten. Ein freier Handel kann im Rohmilchmarkt niemals stattfinden. Abgesehen von dem Problem der praktischen Umsetzung (Wann und von wem wird die freie Milch abgeholt, wann die vertraglich gebundene? Stichwort Koordinationsschwierigkeiten) würde ein freier Handel nur dann stattfinden, wenn man die Mengen beliebig verschieben könnte! Der Vertrag würde sich dann auf das Sichern der Abnahme einer variablen Menge beschränken (worauf sich keine Molkerei einlassen und was rechtlich sicher auch bedenklich wäre). Wenn auch der Wettbewerb unter den Molkereien dadurch zumindest eine gewisse Anregung erfahren würde (es besteht im Grunde dann statt einem internen Monopolmarkt ein Oligopolmarkt, da schließlich nur eine begrenzte Anzahl von Molkereien für die Milchabholung in Frage kommen welche sich zudem in zunehmendem Maße in Konzerne verwandeln), so wird auch hier nicht die Frage eines funktionierenden Preissystems gelöst, da kein ausgeglichener Rohmilchmarkt entsteht und somit auch nicht die Marktform der vollständigen Konkurrenz auf Seiten der Erzeuger sowie der Molkereien zur Entwicklung gebracht werden kann.
Wettbewerb kann hier letztendlich nur stattfinden, wenn die Molkerei über einen Pool (Marktplattform) nur bei einem überdurchschnittlichen Auszahlungspreis zusätzliche Milchmengen bekommt. Die vollständige Konkurrenz (Öffnung des Marktes) ist damit zu gewährleisten, dass einsteigende Molkereien benötigte Milchmengen als „Startkapital“ in einem bestimmten Zeitraum auch unterhalb des durchschnittlichen Preises zugeteilt bekommen. (nähere Erläuterung siehe Ausgestaltung einer Marktplattform als Mittler -3. Handhabung und Verteilung des Verarbeitungsrechts) Der durchschnittliche Preis stellt die durchschnittlichen Produktionskosten der Rohmilcherzeugung dar.
Nun wird aber alleine durch das Gleichgewicht am Markt noch kein funktionierendes Preissystem geschaffen! Ohne Marktgleichgewicht kann allerdings die Marktform der vollständigen Konkurrenz nicht zur Entwicklung gebracht werden welche ein funktionierendes Preissystem voraussetzt!
Da nun die Hauptfunktion des Preismechanismus darin besteht, die Auslese der fähigsten Personen tatsächlich zu vollziehen, müssen Regeln geschaffen werden, die eine korrekte Bewertung des praktischen Ergebnisses der Arbeit der Menschen nach sich ziehen!
Um diese Regeln gestalten zu können muss in erster Linie die prinzipielle Gleichwertigkeit (nicht Gleichheit) aller Menschen im Vordergrund stehen. Nur so kann das Ziel erreicht werden, die persönlichen Fähigkeiten von jedem einzelnen Menschen voll zur Geltung und die Marktform der vollständigen Konkurrenz zur Entwicklung zu bringen! Freiheit darf nicht so weit gehen, dass sie die Freiheit einer Person einschränkt oder aufhebt!
Im bestehenden und im sog. Freien Milchmarkt ist die prinzipielle Gleichwertigkeit aller Menschen in mehrfacher Hinsicht in Frage gestellt:
1. Es besteht nicht für jeden Menschen die lebenspraktische Möglichkeit in den Markt zu kommen (das Spielfeld zu betreten)
2. Der Markt setzt Unvergleichbares gleich (standortspezifische u. strukturelle Unterschiede), was eben zu keiner korrekten Bewertung des praktischen Ergebnisses der Arbeit der Menschen führt und somit die Auslese der Fähigsten Personen nicht stattfinden kann.
3. Der Auszahlungspreis ist stark von der Zugehörigkeit zu einer Molkerei sowie von der Wirtschaftlichkeit für die Molkerei abhängig. Der eine Betrieb bekommt also häufig wesentlich mehr als der andere ohne dafür mehr (Boden, Arbeit, Kapital) investieren/ sich von ihm im Produkt unterscheiden zu müssen/können!
4. Und zuletzt wird im Verhältnis Anbieter zu Nachfrager sehr deutlich, dass die prinzipielle Gleichwertigkeit im bestehenden und im freien Rohmilchmarkt überhaupt nicht gewährleistet sein kann. Die Abnehmerseite bestimmt die Spielregeln des Marktes. Die Freiheit des sog. „freien Marktes“ führt in Wirklichkeit zur Unfreiheit der Anbieter-/Erzeugerseite!