Die EU-Kommission kann gegen Unternehmen eine Geldbuße von bis zu 1 % des Gruppenumsatzes des Vorjahres verhängen, wenn auf ein Auskunftsverlangen vorsätzlich oder fahrlässig “unrichtige oder irreführende Angaben” gemacht werden (Art. 23 Abs. 1a) VO (EG) Nr. 1/2003). “Unrichtig” wird auch so verstanden, dass die Angaben nicht unvollständig sein dürfen, wenn eine unvollständige Antwort die Tatsachen sinnentstellend wiedergibt.
Es gibt nicht viele Bußgeldverfahren auf dieser Grundlage. Nun gab die Kommission aber bekannt, dass sie gegen Servier, ein Unternehmen der Pharmabranche, ein solches Verfahren eingeleitet hat. Auskunftsverlangen im Rahmen der Sektoruntersuchung (Januar 2008 bis Juli 2009) sollen nicht so beantwortet worden sein, wie die Kommission sich das erwartet hatte. Gegen das Unternehmen Servier läuft seit 2009 ein weiteres Verfahren, dort auf Grundlage von Art. 101 und 102 AEUV. Die Kommission wirft dem Unternehmen insoweit vor, einem Generikum, das ursprünglich von Servier entwickelt wurde, den Zutritt zum EWR erschwert zu haben.
Quelle: Pressemitteilungen der EU vom 8. Juli 2009 und 26. Juli 2010.
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