Fallverteilung zwischen Kartellbehörden: “Super-Gau”

In den beiden Zitaten unten geht es um die Verteilung von Kartellverfahren zwischen den Behörden des ECN, des “European Competition Network”, und zwar aus der Innensicht der Behörde.

Hintergrund: Im Prinzip kann im und trotz ECN jede nationale Kartellbehörde (also z.B. das Bundeskartellamt) erst einmal munter loslegen. Ihr Fall kann aber im ECN (Klartext: von der Europäischen Kommission) einer anderen nationalen Behörde zugeordnet werden, oder die Kommission kann den Fall an sich ziehen.

Wie das genau funktioniert, steht in einem Papier der Kommission, der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden. Man wundert sich manchmal, welche Verfahren nach diesen Grundsätzen den Weg zur Kommission finden und welche nicht. Das Gericht hätte in einem Verfahren beinahe – die Klage wurde zurückgenommen – darüber entscheiden müssen, ob der Einzelne auf die Entscheidung der Kommission – und damit das Abwandern des Falles vom Mitgliedstaat zur EU – Einfluss nehmen kann (Rs. 153/06 – European Association of Euro-Pharmaceutical Companies vs Kommission). Das Gericht hätte die Frage wohl kaum bejaht.

Die Zitate unten befassen sich mit dem umgekehrten Fall: Die Kommission bremst eine nationale Kartellbehörde aus und schnappt sich deren schönen Fall. Es geht in der Passage zunächst darum, dass die Fallverteilung in der Rechtsprechung nicht ausgelotet ist (siehe oben). Dann:

Wesentlich bedeutender aber – und dies spielt sich eher hinter verschlossenen Türen ab – dürften im Einzelfall institutionenpolitische Auseinandersetzungen darüber sein, wer die interessanten Fälle im Netzwerk macht, bzw. nicht “machen darf”.

Und schließlich – intern als “Atombombe” oder “Super-Gau” des Netzwerks bezeichnet – ist es der Kommission erlaubt, durch eine eigene Verfahrenseröffnung den Fortgang eines nationalen Verfahrens zu sperren … Soweit sie Fälle entzogen hat, tat sie dies … einfach deshalb, weil der Fall besonders attraktiv war.

Konrad Ost, der Autor dieser Zeilen (“Die VO 1/2003 – Grundlage des Netzwerks und grundrechtskonformes Modell eines Kartellverfahrensrechts”, in: Schwarze (Hrsg.), Rechtsschutz und Wettbewerb in der neueren europäischen Rechtsentwicklung, 2010, S. 33 ff., 35 und 36), leitet die Grundsatzabteilung des Bundeskartellamts.

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