Verzinsung von Bußgeld im GWB-Kartellrecht

Die FTD gestern (“Kartellamt zapft neue Quellen an”):

Die [Kartell-]Behörde hat von 17 Industrieversicherern und 23 Managern, die 2005 wegen Kartellvergehen Bußgelder zahlten mussten, im Nachhinein Zinsen gefordert – teils geht es nach FTD-Informationen um 25 Prozent der ursprünglichen Bußgelder. Insgesamt hatte die Bonner Behörde die Unternehmen wegen unerlaubter Absprachen insgesamt zu Zahlungen von 151 Mio. Euro verdonnert …

Deshalb legten viele Gesellschaften Einspruch beim 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf ein. Als klar wurde, dass die Kammer kaum anders entscheiden würde als das Amt, zogen die Unternehmen die Einsprüche wieder zurück.

Das bedauern jetzt manche von ihnen. Denn laut Gesetz werden Zinsen auf ein Bußgeld nur dann fällig, wenn es vom Bundeskartellamt erlassen wurde. Legt dagegen ein Gericht die Buße fest, greift die Regelung nicht, so die vorherrschende Meinung. Allerdings streiten hierüber noch Juristen.

Hierum geht’s, § 81 Abs. 6 GWB:

Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides. § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

§ 81 Abs. 6 GWB wurde mit der 7. GWB-Novelle mit Wirkung zum Juli 2005 eingeführt. Das erklärte Ziel: von Rechtsschutz abzuschrecken. Aus der Regierungsbegründung vom 12. August 2004 (BT-Drs. 15/3640, S. 67):

… Unternehmen [können] bei bisheriger Rechtslage allein dadurch einen erheblichen “Zinsgewinn” erzielen, dass sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen und diesen kurz vor der gerichtlichen Entscheidung wieder zurücknehmen. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, wird angeordnet, dass die Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen zu verzinsen sind …

Problematische Fallgruppen der Verzinsungspflicht sind insbesondere:

  • nicht rechtskräftiger Bußgeldbescheid,
  • Rücknahme des Einspruchs bzw. Verwerfung als unzulässig und
  • Geldbuße nach Hauptverhandlung durch Urteil.

Die FTD sagt: alles streitig. Das ist leicht untertrieben.

Für’s Geschmäckle Bechtold, § 81 GWB/36a: systemwidrig, weil Bußgeldbescheid nach Einspruch nurmehr Funktion einer Anklageschrift; verfassungswidrig, weil Beschränkung der Rechtsweggarantie; Vorschrift “in Ordnung”, wenn auf Fälle mit anschließendem Gerichtsverfahren nicht angewendet. Er folgt in der aktuellen Auflage Burrichter, Bechtold-FS, S. 97 ff., der die Vorschrift sub spezie Verfassungs-, Ordnungswidrigkeiten- und EU-Recht einer vernichtenden Analyse unterzogen hat.

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