Thema Fusionskontrolle. Presserechenklausel, § 38 Abs. 3 GWB: Die Umsätze von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen und von Rundfunkunternehmen werden für die Berechnung der für die GWB-Fusionskontrolle relevanten Umsatzerlöse mit dem Faktor 20 multipliziert. Damit reduziert die Klausel die Aufgreifschwellen für die Kontrolle von Unternehmenskäufen gem. § 35 GWB im Ergebnis auf eine Zwanzigstel: Es fallen Unternehmenskäufe in die Konzentrationskontrolle durch das Kartellamt, die andernfalls kontrollfrei wären.
Zweck der Klausel ist der Schutz der Meinungsvielfalt. Was genau “Presseumsätze” sind, ist aber umstritten. Naturgemäß sind das Bundeskartellamt sowie Dritte, die auf dem Weg über das Kartellamt gegen einen Zusammenschluss vorgehen wollen, tendenziell daran interessiert, den Anwendungsbereich der Klausel weit zu verstehen, während die Parteien einer Fusion daran interessiert sind, den Anwendungsbereich klein zu halten. Liegen die Parteien daneben, melden sie also eine Transaktion nicht an, weil sie (irrig) ohne Anwendung der Klausel nicht kontrollpflichtig ist, obwohl sie (richtigerweise) bei Anwendung der Klausel kontrollpflichtig wäre, laufen sie in das Vollzugsverbot.
Im Entflechtungsverfahren ddp / Associated Press (B6 – 48/10) hat das Bundeskartellamt sein Verständnis der Presserechenklausel weiter präzisiert; heute wurde der Fallbericht veröffentlicht.
Es ging um den Erwerb des deutschsprachigen Zweigs der US-Agentur Associated Press (AP Germany) durch ddp Deutscher Depeschendienst. Der Erwerb war vollzogen, aber beim BKartA nicht zur Fusionskontrolle angemeldet. Die dpa hat beim Bundeskartellamt interveniert: Hat ddp gegen das Vollzugsverbot verstoßen?
Dabei schien sich die Frage der Anwendbarkeit von § 38 Abs. 3 GWB auf Nachrichtenagenturen zu stellen, die das Amt (Überraschung) bejahte:
Die Leistungen von Nachrichtenagenturen können nicht auf bloße Vorprodukte reduziert werden. Ein Großteil der redaktionellen Beiträge der Zeitungen basiert auf Artikeln von Nachrichtenagenturen. Weit überwiegend werden Agenturbeiträge von Zeitungsjournalisten identisch bzw. lediglich gekürzt oder ergänzt in ihr Blatt übernommen.
Für die Meinungsvielfalt ist nicht nur die Vielfalt der Presseverlage von Bedeutung, sondern auch der Pluralismus der Quellen, welche die Zeitungen nutzen. Diese Quellen sind vor allem die Nachrichtenagenturen, ohne die eine Zeitung, welche den Anspruch hat, alle Themenbereiche von Politik, Wirtschaft, Kultur, Sport, usw. sowohl weltweit als auch national und regional abzudecken, nicht denkbar ist. Eine Lokalzeitung wäre z.B. finanziell nicht in der Lage, ein für alle diese Themenbereiche weltumspannendes Korrespondentennetz zu unterhalten. Unternehmenskonzentrationen auf der Ebene der Nachrichtenagenturen sind aus diesem Grund für den Pluralismus im Pressebereich ebenso von großer Bedeutung wie Unternehmenszusammenschlüsse bei Zeitungen, weil die Beschaffungsebene mit ausschlaggebend dafür ist, welche inhaltliche Vielfalt die Presse anbieten kann.
Das Kartellamt kam zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss ddp / AP die Umsatzschwellen des § 35 GWB auch bei Anwendung der Klausel
auf die Umsätze aus typischen Nachrichtenagenturtätigkeiten, welche die tagesaktuellen Text- und Bilddienste umfassen und üblicherweise von den Verlagen im Abonnement bezogen werden,
nicht erreicht hat, also fusionskontrollfrei vollzogen werden durfte. Das Verfahren wurde eingestellt.
Dafür sind die Fallberichte des BKartA (auch) gut: Den Rechtsstandpunkt der Beschlussabteilung selbst dann unter die Leute zu bringen, wenn es auf ihn (laut Fallbericht) nicht ankam.

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