“Hybrid-Kartellfall”: € 175,6 Mio. EU-Kartellbußen (Tierfutter)

Der Kartellbußenbetrieb der Europäischen Kommission kennt keine Sommerpause. Heute wurden Hersteller von Futterphosphaten bebußt, wegen eines Kartells, das seit 1969 bestand. Es ging um chemische Phosphorverbindungen, die hauptsächlich für Tierfutter verwendet werden. Es kam eine Vielfalt bußgeldprägender Momente zusammen:

1.  Kronzeuge

Die Kommission erfuhr von dem Kartell im Jahr 2003 (!) durch den Kronzeugenantrag eines Kartellmitglieds. Laut Kommission wiesen sich die Hersteller

gegenseitig Marktanteile, Umsatzquoten und einzelne Kunden zu und koordinierten erforderlichenfalls die Preise und sonstigen Konditionen.

Dem Kronzeugen wurde nach der Kronzeugenregelung von 2006 (Leniency Notice) die Kartellstrafe vollständig erlassen. Drei weitere Unternehmen erhielten Ermäßigungen zwischen 5 % und 50 % wegen Mitarbeit im Rahmen der Kronzeugenregelung.

2.  Kappungsgrenze

Das Kartell dauerte mehr als drei Jahrzehnte. Daher hätten die Geldbußen teilweise die Obergrenze von 10 % des im Jahr 2009 erzielten Gesamtumsatzes überschritten (Art. 23 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1/2003). Solche Bußen wurden “gekappt”.

3.  Settlement

Die Kommission bot allen Kartellbeteiligten Vergleichsverhandlungen an gem. Verordnung (EG) Nr. 622/2008 vom 30. Juni 2008 und der Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (Settlement Notice). Tierfutter ist die zweite EU-Bußgeldentscheidung (nach DRAM), in der nach der Settlement Notice verfahren wurde, aber der erste Fall eines Hybrids:

Ein Unternehmen brach die Settlement-Verhandlungen ab. Gegen dieses Unternehmen wurde die Untersuchung im ordentlichen Verfahren weitergeführt. Wegen der Doppelspurigkeit des Verfahrens (innerhalb und außerhalb der Vergleichsverhandlungen) spricht die Kommission von einem “hybrid case”.

Gegen die am Vergleichsverfahren beteiligten Unternehmen wurden die Bußgelder um rund 10 % gesenkt. Abschläge nach der Leniency Notice und der Settlement Notice werden kumuliert.

4.  “Inability to pay”

Zwei Kartellbeteiligte machten Zahlungsunfähigkeit geltend (“inability to pay”- bzw. ITP-Anträge). Die Anträge wurden, so die Kommission,

auf der Grundlage der jüngsten Unternehmensbilanzen, der wirtschaftlichen Prognosen für das laufende und die kommenden Jahre sowie von Kennziffern für die Finanzkraft, die Rentabilität, die Zahlungsfähigkeit und die Liquidität sowie die finanziellen Beziehungen zu externen Finanzpartnern und zu Aktionären sorgsam geprüft. Darüber hinaus hat die Kommission das soziale und ökonomische Umfeld der einzelnen Antragsteller untersucht und geprüft, ob ihre Aktiva im Falle eines Konkurses infolge der Geldbuße erheblich an Wert verlieren würden.

Die Kommission gab nur einem Antrag statt, Ermäßigung um 70 %.

Am Ende der Pressenachricht macht die Kommission – trotz Leniency, trotz Settlement – den routinemäßigen Hinweis auf

Schadenersatzforderungen

Personen oder Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadenersatz klagen. Laut Rechtsprechung des Gerichtshofs und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates sind Kommissionsbeschlüsse ein bindender Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Auch wenn die Kommission gegen die betroffenen Unternehmen Geldbußen verhängt hat, kann Schadenersatz gewährt werden, auf den die Geldbuße der Kommission nicht mindernd angerechnet wird.

(In Großbritannien ist bereits eine Schadensersatzklage anhängig.)

Quelle: Kommission.

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