§ 81 GWB, die Bußgeldvorschrift des deutschen Kartellgesetzes, verweist in Absatz 1 noch auf Art. 81 und 82 EG-Vertrag und damit auf zwei Normen, die es seit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 so nicht mehr gibt. Die Verweisung ist statisch; sie nimmt Bezug auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Dezember 2002 (ABl. EG Nr. C 325 S. 33). Naheliegend, wie man das Problem gesetzgebungstechnisch angeht? Ja, nämlich mit der heute veröffentlichten Bundestags-Drs. 17/2467 vom 7. Juli 2010:
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – BT-Drs. 17/1899 – Entwurf eines Gesetzes über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken und zur Änderung von Statistikgesetzen.
Was hat die Neufassung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes mit Kartellbußen zu tun, die das Bundeskartellamt nach EU-Recht verhängt? Richtig, rein gar nichts. Aber ein sachnäheres Gesetz war anscheinend nicht zur Hand, um die Sache vor der Sommerpause auf den Weg zu bringen.
Die Beschlussempfehlung flickt einen Paragrafen in den oben genannten Gesetzentwurf ein, der seinerseits § 81 GWB wie folgt ändern soll:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9. Mai 2008, S. 47) verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder
2. entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.“
b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Ist die Europäische Kommission oder sind die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund einer Beschwerde oder von Amts wegen mit einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegen dieselbe Vereinbarung, denselben Beschluss oder dieselbe Verhaltensweise wie die Kartellbehörde befasst, wird für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Verjährung durch die den § 33 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechenden Handlungen dieser Wettbewerbsbehörden unterbrochen.
Begründung:
Es handelt sich bei der Änderung um eine redaktionelle [!] Anpassung der Bußgeldvorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen an den Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist.
Der in § 81 Absatz 1 und 9 GWB zitierte Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist durch Artikel 2 des Vertrages von Lissabon in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umbenannt worden; Artikel 81 und Artikel 82 EGV sind durch Artikel 5 des Vertrages von Lissabon in Artikel 101 und 102 AEUV umnummeriert worden.
Die Anpassung des § 81 Absatz 1 und 9 GWB an die Änderungen des AEUV ist erforderlich, um möglichst rasch die hierdurch eingetretene Rechtsunsicherheit [!] in der Praxis zu beseitigen.
Oberstaatsanwalt Mühlhoff, ordentlicher Dezernent für Kartellbußgeldsachen bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf, ging beim Bonner Kolloquium des FIW am 13. Juli 2010 ausführlich auf das Thema ein – mit einem für mich überraschenden Ergebnis. Soll niemand sagen, das ausgezeichnete Referat und die anschließende, spannende Diskussion seien spurlos an Kartellblog. vorbeigegangen. Chatham House Rule?
Warum wird bei der Gelegenheit eigentlich nicht auch § 33 IV GWB entsprechend angepasst? Der verweist doch in der aktuell gültigen Fassung ebenfalls noch auf Art. 81/82 EGV?
Da müssen Sie den Gesetzgeber fragen. Es gibt wohl an die zwei oder drei dutzend Bezugnahmen auf 81/82 im GWB. Denken Sie in Richtung OLG Düsseldorf, Kartellordnungswidrigkeitenrecht. Das Problem, das keines sein darf, aber eines ist.