Kooperation und Kartellrecht: Die “Gemeinsamkeit” gemeinsamer Forschung & Entwicklung

Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass R&D, die zusammen mit einem Partner durchgeführt wird, Bedingungen mit sich bringt, die sich mit dem Kartellverbot nicht gut vertragen. Die einschlägige GVO kann das Projekt nur dann aus dem Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 AEUV heben, wenn es eine “gemeinsame” Forschung und Entwicklung zum Gegenstand hat. ”Zusammen” entwickeln ist aber nicht gleich “gemeinsam” entwickeln.

Geltende GVO

Die Gruppenfreistellungs-VO Nr. 2659/2000 für F&E definiert “gemeinsam” in Art. 2 Nr. 11 als:

a)  durch eine gemeinsame Arbeitsgruppe oder Organisation oder ein gemeinsames Unternehmen oder

b)  durch einen gemeinsam bestimmten Dritten oder

c)  durch die Vertragsparteien selbst, von denen jede eine bestimmte Aufgabe – Forschung, Entwicklung, Herstellung oder Vertrieb – übernimmt

Die Musik spielt häufig unter c):

Die Parteien werden vielerlei Gründe haben, sich in dem Projekt zusammenzufinden. Dabei werden Art und Umfang ihres Inputs von unterschiedlichsten Faktoren getrieben sein – Technologie, Patente, Zugang zu Märkten, Finanzen, einem günstigen Standort, Steuerrecht etc. Man wird sich vertraglich daher eine Projektmatrix schneidern, die den jeweiligen Interessen und Erwartungen auf den Leib geschnitten ist. Unter dem Strich kann sich ein arbeitsteiliges Zusammenwirken entwickeln, das im Wortlaut von Art. 11 Buchst. c) nur mit Schwierigkeiten unterzubringen ist, ihm aber auch nicht widerspricht.

Wie weit darf sich dabei das Kräfteverhältnis zu Lasten einer Partei verschieben, ohne dass die Freistellung mangels “Gemeinsamkeit” verloren geht? Art. 2 Nr. 11 stellt im Prinzip auf die Stufen der Wertschöpfungskette ab. Aber dieses Raster wird der Vielgestaltigkeit der Kooperationsformen für R&D nicht gerecht.

Neue GVO (Entwurf)

VO Nr. 2659/2000 läuft am 31. Dezember 2010 aus. Man hatte die Hoffnung, die in Arbeit befindliche neue GVO würde Art. 2 Nr. 11 richten. Die EU-Kommission hatte sich dies diesbezüglich geäußert.

Fehlanzeige. Art. 2 Nr. 11 soll nach dem Entwurf der Nachfolge-VO in Punkt c) wie folgt lauten:

c)  durch die Parteien selbst im Wege der Spezialisierung auf Forschung und Entwicklung oder auf die Verwertung

Und es soll zwei zusätzliche Definitionen geben:

12. „Spezialisierung auf Forschung und Entwicklung“ bedeutet, dass jede Partei in gewissem Umfang [?] an der unter die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung fallenden Forschung und Entwicklung mitwirkt und sich auf ein bestimmtes Forschungs- und Entwicklungsgebiet konzentriert; dies umfasst nicht den Fall, dass eine Partei alle Forschungs- und Entwicklungsarbeiten ausführt und die andere diese Arbeiten lediglich finanziert oder die Ergebnisse verwertet;

13. „Spezialisierung auf die Verwertung“ bedeutet, dass die Parteien einzelne Aufgaben untereinander verteilen oder einander Beschränkungen hinsichtlich der Verwertung der Ergebnisse auferlegen, dass aber jede der Parteien in gewissem Umfang [?] an der Verwertung der Ergebnisse im Binnenmarkt mitwirken muss; es reicht aus, dass nur eine Partei für die Herstellung der Vertragsprodukte zuständig ist, allerdings muss jede Partei in gewissem Umfang [?] am Vertrieb der Vertragsprodukte im Binnenmarkt mitwirken, zum Beispiel hinsichtlich bestimmter Gebiete, Kunden oder Anwendungsbereiche, die ihr zugewiesen sind; dies umfasst nicht den Fall, dass nur eine Partei die Vertragsprodukte auf der Grundlage einer von den anderen Parteien erteilten ausschließlichen Lizenz herstellt und vertreibt

Das kann als Einschränkung des Anwendungsbereichs der F&E-GVO zu verstehen sein. Sie wäre wettbewerbspolitisch nicht gerechtfertigt. Obendrein bliebe es bei einem Rätselraten in diesem für R&D zentralen Punkt.

Die finale Fassung der neuen GVO ist für Q3 angekündigt.

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