Sammelklagen: Stellungnahme EESC

Die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (European Economic and Social Committee – EESC) zum “Grünbuch über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher” der EU-Kommission ist im Amtsblatt veröffentlicht (C 128/97).

Der Ausschuss spricht sich für eine moderate Reform im Wege einer EU-Richtlinie aus,

um ein Grundmaß an Harmonisierung zu gewährleisten und gleichzeitig genügend Spielraum für jene Länder zu lassen, die derzeit noch kein System zur gerichtlichen Durchsetzung kollektiver Rechtsansprüche eingeführt haben.

Er mahnt aber auch:

Bei der Annahme jeglicher EU-Maßnahmen sollte grundsätzlich darauf geachtet werden, dass angemessene Sicherungen gegen die Einführung bestimmter Elemente vorgesehen werden, die nach den Erfahrungen in anderen Rechtsordnungen leicht missbräuchlich genutzt werden können. In jedem einzuführenden System zur kollektiven Rechtsdurchsetzung sollte insbesondere der Richter mit Befugnissen ausgestattet werden, die vorab vorgebrachten Klagegründe in einem Verfahren zur Durchsetzung kollektiver Ansprüche prüfen und so dem Missbrauch Einhalt gebieten und gewährleisten zu können, dass nur begründete Ansprüche geltend gemacht werden

… und fordert insbesondere

Sicherungsmaßnahmen, die gewährleisten, dass Kollektivklagen nicht die Form der US-amerikanischen „class actions“ annehmen; alle Legislativmaßnahmen der EU sollten die europäische Rechtskultur und -tradition widerspiegeln, allein der Erwirkung von Schadensersatz dienen und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Prozessparteien gewährleisten, d.h. zu einem System führen, das die Interessen der Gesellschaft insgesamt schützt. Der EWSA unterstützt voll und ganz den Vorschlag der Kommission, dass bei jeder wie auch immer gearteten Maßnahme zur Einrichtung eines Verfahrens zur gerichtlichen Durchsetzung kollektiver Rechtsansprüche in allen Mitgliedstaaten „[…] Elemente vermieden werden [sollten], die eine Kultur des Rechtsstreits fördern würden, die, wie man sagt, in einigen nichteuropäischen Ländern besteht, was etwa Strafschadenersatz, Erfolgshonorare und andere Elemente umfasst.“

Hintergrund:

Die Kommission hat in der Generaldirektion SANCO (Gesundheit und Verbraucherschutz) im Jahr 2008 vier Optionen zur Verbesserung des von dieser Generaldirektion als mangelhaft empfundenen Rechtsschutzes für Verbraucher vorgestellt (das eingangs genannte “Grünbuch über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher”, KOM(2008) 794 endg.). Die Vorschläge reichten von “nichts tun” bis hin zur Schaffung von Gruppenklagen zur gerichtlichen Durchsetzung kollektiver Rechtsansprüche. Die Reaktionen auf letzteren Vorschlag waren für DG SANCO jedoch verheerend.

Zum Stand des titanischen Ringens der EU um die Einführung von Sammelklagen im Kartellblog. hier.

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