Ich lese Aufsätze von Nicht-Kartellrechtlern zu kartellrechtlichen Themen bereits deswegen gern, weil sie frischen Wind in die Diskussion bringen. Nordmeyer, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik der Uni Hannover, hat in 1 (2010) JIPITEC (S. 19 ff.) “Open Source und Kartellrecht: Die Gültigkeit von Copyleft- und Lizenzgebührverbotsklauseln angesichts des Art. 101 AEU (sowie der §§ 1 f. GWB)” untersucht.
Er geht auf Möglichkeiten der gruppenweisen Freistellung ein, betont aber zu Recht, dass eine umfassende Analyse der Prüfung von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht enthoben ist (die er recht flott angeht). Nordmeyer schließt (Rdnr. 49):
OS-Lizenzmodelle sind im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 AEU sowie Art. 1 GWB keinesfalls immer absolut unbedenklich, doch sollten die Nachteile in aller Regel aufgewogen werden – also solche Vereinbarungen freistellungsfähig zumindest nach Art. 101 Abs. 3 AEU oder § 2 GWB sein: Der Copyleft-Effekt führt regelmäßig zu einer umfassenden Teilhabe und sogar zu gesteigerten Markteintrittschancen. Insgesamt sind die verbreiteten OS-Lizenzmodelle somit im Groben nicht nur mit dem allgemeinen Vertragsrecht und dem Urheberrecht vereinbar, sondern auch mit den kartellrechtlichen Vorgaben.
Kommentare