Nur einmal angenommen (in re. ManProc)

Angenommen, es gäbe bei den obersten Kartellwächtern der EU ein Handbuch für den internen Dienstgebrauch, sagen wir, ein ManProc, in dem die zu befolgenden Verfahrensschritte bei Kartellverfahren im Detail beschrieben sind.

Angenommen, ein vormaliger Kommissionsangehöriger würde sich nach Eintritt in die anwaltliche Praxis auf den Wert dieses Papiers besinnen und bei der Kommission die Offenlegung beantragen.

Angenommen, die Kommission würde auch in Reaktion auf dieses Ansinnen eine abgespeckte Version als “Guidance” oder “Best Practices” veröffentlichen und zur mutmaßlich folgenlosen Konsultation der Öffentlichkeit freigeben.

Angenommen, der Antragsteller würde dennoch auf Publikation des Manuals bestehen und seine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten aufrechterhalten.

Würden wir dann nicht sagen: Das ManProc muss ins Licht der Öffentlichkeit? In Zeiten sich stetig in den blauen Zahlenhimmel schraubender Kartellbußgelder? Warum die Geheimniskrämerei?

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