Es gibt eine weitere Bußgeldentscheidung im Einzugsbereich der Preisbindung der zweiten Hand. Das Bundeskartellamt gab heute einen Fallbericht heraus, demzufolge Garmin und eine Mitarbeiterin von Garmin am 18. Juni 2010 wegen vertikaler Preisbindung mit Bußgeldern von insgesamt € 2,5 Mio. belegt wurden (B 5 – 100/09).
Es ging um die Preispflege beim Internetvertrieb von Outdoor-Navigationsgeräten. Offenbar hatte Garmin den Stein selbst ins Rollen gebracht:
Eingeleitet wurde das Verfahren, nachdem sich Garmin im Oktober 2009 an das Bundeskartellamt gewandt und ein System der vertikalen Preisbindung (das so genannte „Kickback-Programm“) angezeigt hatte.
Das Kickback-Programm war im Zeitraum der “Anzeige” bereits beendet. Es hatte im Ergebnis die Abgabepreise Garmins für Fachhändler erhöht, die einen Internethandel unterhielten und dort durch niedrige Verkaufspreise auffielen:
Hoben die betroffenen Händler ihre Internet-Preise für die betroffenen Navigationsgeräte wieder auf ein durch Garmin vorgegebenes Mindestpreisniveau an, gewährte Garmin ihnen rückwirkend einen ausgleichenden Bonus.
Garmin und die Mitarbeiterin haben sich laut Pressemitteilung zu einem Settlement bereit erklärt.
Nach der Vertikal-GVO sind Höchstpreise und unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers an den Handel zulässig, nicht aber Mindest- und Festpreise. Die Vertikal-Leitlinien nennen als Beispiel einer indirekten Preisbindung, dass die Gewährung von Nachlässen von der Einhaltung eines bestimmten Preisniveaus abhängig gemacht wird. Wirtschaftlich nicht derselbe Zahlungsstrom, aber wettbewerblich dasselbe Ergebnis wie beim nachlaufenden Bonus.

Der Link zum Fallbereicht ist leider tot!
Danke. Fixed.