EU-Kommission: Reduktion von Kartellbußen wegen Insolvenzgefahr

Ich vermute, man hört nur noch mit einem Ohr hin, sofern man nicht beruflich mit Kartellrecht befasst ist oder zu den Betroffenen zählt: wieder eine Kartellbuße. Voyeuristisch stellt man sich vielleicht noch die Frage: wieder ein Rekordbußgeld? Nun, ein Rekordbußgeld ist es heute nicht geworden. Die Entscheidung ist aus einem anderen Grund von Interesse.

Die Europäische Kommission gab soeben bekannt, dass sie Geldbußen in Höhe von insgesamt € 622 Mio. gegen 17 Hersteller von Badezimmerausstattungen (Waschbecken, Badewannen, Armaturen etc.) wegen Teilnahme an einem Preiskartell verhängt hat. Einem Unternehmen wurde als Kronzeugen die Geldbuße erlassen. Für zwei weitere Unternehmen wurde die Buße wegen Kooperation im Verfahren reduziert.

Die Besonderheit: Fünf Unternehmen erhielten ermäßigte Geldbußen, weil sie angesichts ihrer finanziellen Lage nicht in der Lage gewesen wären, die volle Geldbuße zu bezahlen. Fünf weitere Unternehmen hatten eine Reduktion beantragt, erhielten sie aber nicht.

Aus der Pressemitteilung der Kommission:

Außergewöhnlich ist, dass aufgrund der schwierigen finanziellen Lage bestimmter Betroffener die Geldbußen dreier Unternehmen um 50 % und die zweier weiterer Unternehmen um 25 % ermäßigt wurden. Insgesamt gaben zehn Unternehmen an, dass sie nicht in der Lage seien, eine Geldbuße zu bezahlen.

Zur Beurteilung dieser Behauptungen prüfte die Kommission die jüngsten Jahresabschlüsse, die vorläufigen Abschlüsse des laufenden Jahres und die Vorausschätzungen, mehrere Finanzkennzahlen, mit denen die Stabilität, Rentabilität, Solvabilität und Liquidität eines Unternehmens gemessen werden kann, sowie die Beziehungen zu Banken und Anteilseignern. Zudem untersuchte die Kommission das soziale und wirtschaftliche Umfeld jedes einzelnen Unternehmens. Zuletzt beurteilte die Kommission, ob die Vermögenswerte der Unternehmen erheblich an Wert verlieren könnten, falls die Unternehmen infolge der Geldbuße Insolvenz anmelden müssten. Diese unternehmensspezifische Analyse soll so objektiv und messbar wie möglich sein, damit eine Gleichbehandlung sichergestellt und die abschreckende Wirkung der EU-Wettbewerbsregeln gewahrt wird.

Die Entscheidung basiert dem Vernehmen nach auf einem Memorandum von Almunia und Lewandowski (GD Haushalt), das innerhalb der Kommission zirkuliert wurde und über das sie in der vergangenen Woche abgestimmt hat. Es ging dort um eine einzelfallorientierte Behandlung sog. “inability to pay” (ITP)-Einwände gegen die Bußgeldhöhe. Liegen die (restriktiven) Voraussetzungen einer bevorzugten Behandlung vor, kommen danach eine Bußgeldreduktion oder eine Ratenzahlung ohne Bankbürgschaft in Betracht. Voraussetzungen und Verfahren unterscheiden sich danach, ob die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor oder nach Erlaß der Geldbuße eintreten.

Handlungsbedarf ergab sich vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise zum einen deswegen, weil die Kommission sich den Grundsatz gegeben hat, dass bei Bestimmung der Bußgeldhöhe die finanzielle Verfassung des bebußten Unternehmens in der Regel nicht berücksichtigt wird. Die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 unter Rdnr. 35:

Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission auf Antrag die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens in einem gegebenen sozialen und ökonomischen Umfeld berücksichtigen. Die Kommission wird jedoch keine Ermäßigung wegen der bloßen Tatsache einer nachteiligen oder defizitären Finanzlage gewähren. Eine Ermäßigung ist nur möglich, wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass die Verhängung einer Geldbuße gemäß diesen Leitlinien die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Unternehmens unwiderruflich gefährden und ihre Aktiva jeglichen Wertes berauben würde.

Zum anderen haben Klagen gegen Bußgeldentscheidungen keine aufschiebende Wirkung. Ab Fälligkeit entstehen außerdem Verzugszinsen, zu dem Zinssatz für EZB-Hauptrefinanzierungsgeschäfte plus 3,5 %. Statt Zahlung kann bei Anfechtung der Entscheidung unter Umständen eine Bankbürgschaft gestellt werden, solche Bürgschaften sind aber sehr kostspielig. Die Anforderungen an Darlegung und Beweis besonderer Umstände sind vor der Kommission und den europäischen Gerichten sehr hoch.

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