Wann wird ein Preis empfohlen, und wann liegt er fest?

Das Schreiben der 11. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts vom 13. April 2010 (dazu bereits hier) zu Fragen der Preisbindung zwischen Industrie und Handel im Lebensmittelbereich ist hier veröffentlicht.

Diese “Handreichung” erging an Unternehmen, die in den laufenden Bußgeldverfahren bezüglich vertikaler Preisbindung bzw. mittelbarer Abstimmung von Preisen im Lebensmitteleinzelhandel im Kronzeugenprogramm sind und daher bestimmten Kooperations-(Compliance-)pflichten unterliegen. Es wurde in anonymisierter Form an weitere Unternehmen und Verbände verteilt.

Das Papier befasst sich mit Fallgruppen, in denen bestimmte Verhaltensweisen aus Sicht der Beschlussabteilung gegen § 1 GWB / Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. gegen § 21 Abs. 2 GWB verstoßen bzw. verstoßen können. Es bezieht sich unmittelbar nur auf die Mechanismen der Preisbildung zwischen Markenartikelherstellern und Lebensmitteleinzelhandel in drei Produktgruppen, hat aber eine weit darüber hinausgehende Diskussion über die kartellrechtliche Bewertung von Vertriebsbeschränkungen ausgelöst.

Zu vertikalen Preisbindungen ist dort unter anderem zu lesen:

Als in der Regel unzulässig und nicht freistellbar erachtet die Beschlussabteilung im vorliegenden Verfahren die schriftliche oder mündliche Abstimmung bzw. Festsetzung (z.B. in Jahresvereinbarungen) von Wiederverkaufspreisen oder (Aktions-) Preisuntergrenzen.

a) Dies ist z.B. der Fall, wenn der Wiederverkaufspreis durch Vertragsabstimmungen oder abgestimmte Verhaltensweisen festgesetzt oder durch einseitige Druck- und Lockmittel durchgesetzt wird. Eine vertikale Preisbindung kann aber auch auf indirektem Wege erfolgen. Beispiele hierfür sind Abmachungen über Absatzspannen oder über Preisnachlässe, die auf ein vorgegebenes Preisniveau höchstens gewährt werden dürfen.

b) Gleiches gilt für die Unterstützung von Werbemaßnahmen des Handels durch produktsbezogene Vergütungen oder Pauschalrabatte seitens des Lieferanten, wenn hierbei von einem der beiden Vertragspartner konkrete Aktionspreise verlangt werden.

c) Gleiches gilt auch für Vereinbarungen oder Abstimmungen zwischen Herstellern und Handelsunternehmen über eine Spannenneutralität bzw. Verbesserung der Spannen bei Erhöhung der Herstellerabgabepreise mit gleichzeitiger Erhöhung der Wiederverkaufspreise (gleitende Preisbindung).

d) Auch eine Benennung von verbindlichen Wiederverkaufspreisen oder Wiederverkaufspreisuntergrenzen durch den Lieferanten in Bestellvordrucken, Ordervordrucken oder sonstigen Dokumenten und deren unveränderte Verwendung durch das Handelsunternehmen im Zusammenhang mit Beschaffungsvorgängen fällt in diese Kategorie.

Mit Blick auf horizontale Wirkungen (hub and spokes) hebt die Beschlussabteilung hervor:

Folgende aus den vorliegenden Unterlagen bekannte Beispiele für derartige Verhaltensweisen werden von der Beschlussabteilung als in der Regel unzulässig erachtet und sollten deshalb im Rahmen ihrer Kooperation im laufenden Verfahren unterlassen werden:

aa) Die teilweise oder vollständige Offenlegung der Konditionen bzw. Verträge, die ein Lieferant mit einem konkurrierenden Handelsunternehmen vereinbart hat, sofern sie (mittelbar) eine Abstimmung über Preise oder andere Wettbewerbsparameter zwischen den Handelsunternehmen bezweckt oder bewirkt.

bb) Meistbegünstigungsklauseln oder vergleichbare mündliche oder schriftliche Übereinkünfte, die auf ein einheitliches Preisniveau im Groß- bzw. Einzelhandel abzielen, sofern sie (mittelbar) eine Abstimmung der Preise oder andere Wettbewerbsparameter zwischen den Handelsunternehmen bezwecken oder bewirken.

cc) Die Übermittlung von preisbezogenen Informationen, die der Lieferant aus seinem Vertragsverhältnis mit einem Händler gewonnen hat, an andere Händler auf deren Veranlassung hin, sofern sie (mittelbar) eine Abstimmung über Preise oder andere Wettbewerbsparameter zwischen den Handelsunternehmen bezweckt oder bewirkt. Hierunter kann z.B. die Vorabinformation über den Zeitpunkt und die Höhe der Wiederverkaufspreisveränderung eines Händlers durch den Lieferanten an andere Händler fallen.

dd) Handelsunternehmen dürfen nicht mit ihren Lieferanten das Sortiment, die Verkaufsstrategie oder die Werbung abstimmen, soweit dies dem Zweck der mittelbaren oder unmittelbaren Abstimmung solcher Maßnahmen mit anderen Handelsunternehmen dient. Dies gilt auch für die zeitliche Abstimmung von Aktionen zwischen Handelsunternehmen und Lieferanten, wenn sie dem o.g. Zweck dient.

ee) Das Inaussichtstellen oder Gewähren von Nachteilen oder Vorteilen, mit denen die Einhaltung eines empfohlenen Wiederverkaufspreises oder einer Verkaufspreisuntergrenze an die Einhaltung dieses empfohlenen Wiederverkaufspreises oder einer Verkaufspreisuntergrenze durch Dritte geknüpft wird, sofern dies (mittelbar) eine Abstimmung über Preise oder andere Wettbewerbsparameter zwischen Handelsunternehmen bezweckt oder bewirkt. Hierunter fallen z.B. die Forderung von Schadensersatz und Ausgleichsbeträgen, Rechnungskürzungen sowie Margengarantien für das Handelsunternehmen, wenn die von einem Lieferanten empfohlenen Wiederverkaufspreise bei anderen Handelsunternehmen im Markt nicht umgesetzt werden.

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