Kartellbuße für Wiederholungstäter

Der Gerichtshof hat die Kartellbuße der Europäischen Kommission für Lafarge von € 249,6 Mio. im Verfahren Gipsplatten aus dem Jahr 2002 bestätigt (17. Juni 2010, C‑413/08 P). Das Bußgeld war auch deswegen so hoch, weil die Kommission Lafarge als Wiederholungstäter besonders empfindlich bestraft hat. Nach den Leitlinien der Kommission für die Bußgeldbemessung kann der Grundbetrag einer Buße u.a. im folgenden Fall erhöht werden (Rdnr. 28):

Fortsetzung einer Zuwiderhandlung oder erneutes Begehen einer gleichartigen oder ähnlichen Zuwiderhandlung, nachdem die Kommission oder eine einzelstaatliche Wettbewerbsbehörde festgestellt hat, dass das Unternehmen gegen Artikel 81 oder Artikel 82 verstoßen hatte; in diesem Fall wird der Grundbetrag für jeden festgestellten Verstoß um bis zu 100 % erhöht;

Hier lagen die Dinge so, dass die Entscheidung, mit der die Kommission eine frühere Zuwiderhandlung Lafarges aufgrund eines ähnlichen Sachverhalts festgestellt hatte, im Zeitpunkt der von der streitigen Entscheidung erfassten Vorgänge nicht rechtskräftig war. Lafarge hat vor dem Gerichtshof daher (wieder) vorgetragen, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und der gesetzlichen Bestimmtheit von Tatbestand und Strafe verletzt seien, wenn die Kommission den Betrag der Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung dennoch erhöht.

Der Gerichtshof schloss sich dem Gericht (AKA EuG) an und verwarf den Rechtsmittelgrund. Er führt aus, dass für Entscheidungen der Kommission die Vermutung der Rechtmäßigkeit spreche, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen worden seien (Rdnr. 81). Klagen vor dem Gerichtshof haben keine aufschiebende Wirkung. Daraus folge, dass eine Entscheidung der Kommission, selbst wenn sie noch gerichtlicher Kontrolle unterliege, uneingeschränkt wirksam sei, sofern das Gericht oder der Gerichtshof nicht etwas anderes bestimme.

Was aber passiert, wenn eine Entscheidung, die im Rahmen einer späteren Entscheidung als Grundlage für die Erhöhung einer Geldbuße gedient hat, nach Erlass der späteren Entscheidung durch den Gerichtshof für nichtig erklärt wird? Dann, so der Gerichtshof, müsse die Kommission die spätere Entscheidung eben wieder abändern, soweit sie eine Erhöhung der Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung enthalte. Und (Rdnr. 89):

Anders als die Rechtsmittelführerin meint, steht dieses System mit den allgemeinen Grundsätzen der geordneten Rechtspflege und der Verfahrensökonomie [!] in Einklang, da es zum einen das Organ, das den fraglichen Rechtsakt erlassen hat, verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, selbst wenn das betroffene Unternehmen keinen dementsprechenden Antrag gestellt hat, und da es zum anderen Klagen vereitelt, die lediglich zu Verzögerungszwecken erhoben werden.

Usw. usf. Bei solchen Überlegungen verstehe ich den Vorwurf, der immer häufiger aus den USA zu hören ist, sehr gut: Die EU und wirksame gerichtliche Kontrolle von Maßnahmen der Kartellbehörde? A sham.

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