“Top 100 Titel”: Störerhaftung und kartellrechtliches Missbrauchsverbot

Ich weiss nicht, welcher Teil des Urteils des LG Hamburg vom 26. April 2010 (315 O 99/10 – “Top 100 Titel”) Ihnen merkwürdig erschien: Bei mir war es die Zuweisung von Verantwortlichkeit an Bauer (Antragsgegner) für das Verhalten der Pressegrossisten (nach Meinung des LG: Adressaten des § 20 Abs. 1 GWB).

Mittlerweile ist der Text des Urteils veröffentlicht.

Zur Kombination von Störerhaftung und kartellrechtlichem Missbrauchsverbot unter II.2c) der Gründe:

Die Antragsgegnerin haftet als Störerin für das kartellrechtswidrige Verhalten der Pressegrossisten.

Als Störer kann unter Anwendung der zu § 1004 BGB entwickelten Grundsätze grundsätzlich jeder auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Mittelbarer Störer ist danach auch derjenige, der die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten adäquat verursacht, diese zum Beispiel veranlasst hat. Die Störereigenschaft setzt daher nicht zwingend voraus, dass auch der Störer die besonderen haftungsbegründenden Merkmale des Täters aufweist, solange eine Beteiligung des Störers an dessen Haupttat vorliegt.

Diese Grundsätze haben auch Eingang in das Wettbewerbs- und Markenrecht zur Begründung von Unterlassungsansprüchen gefunden …  Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin durch die Presseartikel und die aus dem Tenor ersichtlichen Anschreiben die Pressegrossisten bewusst und in Kenntnis möglicher rechtlicher Implikationen zu dem kartellrechtswidrigen Verhalten aufgerufen und veranlasst. Insofern wäre – auch ohne Rückgriff auf die Störerhaftung – eine Anstiftung gem. § 830 BGB analog gegeben.

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