EU-Kartellrecht: Was ist der Unterschied zwischen Art. 101 und Art. 102 AEUV? Das ergäbe eine lange Liste. Wettbewerbsbeschränkung hier, Missbrauch von Marktmacht dort. Und von den Antworten wäre universal konsensfähig wahrscheinlich nur, dass die eine Hausnummer höher ist als die andere.
Falsch. Blicken wir in den Entwurf der Europäischen Kommission für horizontale Leitlinien vom 4. Mai 2010 (SEK(2010) 528), wohlgemerkt: Leitlinien, die die Anwendung von Art. 101 AEUV erleichtern sollen in Bezug auf Wettbewerbsbeschränkungen, die sich aus Vertrag oder Abstimmung für die Konkurrenzbeziehung zwischen auf derselben Stufe der Wertschöpfungskette stehenden Unternehmen ergeben.
Und wir sehen Rambus (Verfahren beendet durch Verpflichtungszusage):
281. Dies setzt eine klare und ausgewogene Politik zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums voraus, die die Unternehmen in Bezug auf die Einhaltung einer Norm vor einer missbräuchliche Ausnutzung von Marktmacht schützt. Eine solche Politik muss eine gutgläubige Offenlegung jener Rechte des geistigen Eigentums [Fussnote: Hierzu zählen unter anderem Patente und Patentanmeldungen] verlangen, die für die Anwendung einer in Ausarbeitung befindlichen Norm erforderlich sein könnten, bevor die Norm angenommen wird. Dies setzt voraus, dass sich die Inhaber dieser Rechte nach Kräften darum bemühen, sich in Bezug auf die potenzielle Norm darüber zu informieren, welche ihrer bestehenden oder beantragten Rechte des geistigen Eigentums für die anvisierte Norm in Betracht kämen.
– und Qualcomm (eingestellt):
282. Die Politik zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sollte auch verlangen, dass alle Inhaber von wesentlichen Rechten im Technologiebereich, die als Bestandteil in eine Norm einfließen könnten, eine unwiderrufliche schriftliche Verpflichtung abgeben, Dritten zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen Lizenzen für diese Rechte zu erteilen („FRAND-Selbstverpflichtung“).
283. Im Normungskontext soll durch die FRAND-Selbstverpflichtung sichergestellt werden, dass die in eine Norm aufgenommene patentierte Technologie den Anwendern dieser Norm zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen zugänglich ist. So sollen die Inhaber dieser Rechte durch die FRAND-Selbstverpflichtungen insbesondere davon abgehalten werden, dass sie die Anwendung einer Norm erschweren, indem sie die Lizenzerteilung ablehnen oder unfaire bzw. unangemessene (d. h. überhöhte) Gebühren verlangen, nachdem sich die Branche der Norm angeschlossen hat, und/oder indem sie diskriminierende Lizenzgebühren verlangen.
284. Eine missbräuchliche Ausnutzung von Marktmarkt, die aus in eine Norm eingeflossenen Rechten des geistigen Eigentums erwachsen ist, verstößt gegen Artikel 102. In diesem Zusammenhang und im Falle eines Rechtsstreits wird bei der wettbewerbsrechtlichen Prüfung, ob im Rahmen der Normung unfaire oder unzumutbare Gebühren für Patente verlangt wurden, untersucht, ob die Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der Patente stehen …
Here we go – Art. 102 AEUV, über diverse Randnummern hinweg.
Will die Kommission hier mit Themen nachhaken, zu denen sie ihre Ansicht in den einschlägigen Art. 102 AEUV-Verfahren nicht durchsetzen konnte? Ob derartige Passagen die öffentliche Konsultation überleben werden?

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