Kronzeugenantrag schützt vor Kartellbuße?

Im Prinzip ja, dafür ist er da. Aber nur, wenn der Kronzeuge eine Reihe von Bedingungen erfüllt. Hat er der Kartellbehörde den Kartellrechtsverstoß zur Kenntnis gebracht, erfüllt dann aber die Voraussetzungen für den Erlass seiner Kartellbuße nicht, wird die Situation, wie man in Österreich sagen würde, “brenzlig”. Hier ein aktuelles Beispiel aus der Alpenrepublik.

1.  Den deutschen und europäischen Kronzeugenprogrammen ähnlich, stellt österreichisches Kartellrecht für den Bußgelderlass unter anderem die folgende Voraussetzung auf:

§ 11 Wettbewerbsgesetz

(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann davon Abstand nehmen, die Verhängung einer Geldbuße gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen zu beantragen, die … 3. in der Folge uneingeschränkt und zügig mit der Bundeswettbewerbsbehörde zwecks vollständiger Aufklärung des Sachverhaltes zusammenarbeiten …”

Die Verwaltungsrichtlinien der Kartellbehörde, der Bundeswettbewerbsbehörde, formulieren dies als Voraussetzung für Immunity wie folgt (“Handbuch zur Kronzeugenregelung”, Dezember 2005, S. 3):

Das Unternehmen arbeitet während der Ermittlungen der Bundeswettbewerbsbehörde in vollem Umfang, kontinuierlich und zügig mit der Bundeswettbewerbsbehörde zusammen und legt ihr alle in seinem Besitz befindlichen oder anderweitig verfügbaren Beweismittel über den mutmaßlichen Verstoß vor. Es beantwortet jede, der vollständigen Aufklärung des Sachverhalts dienende Anfrage der Behörde zügig, wahrheitsgemäß und vollständig ..

2.  Kürzlich wurde einem Kronzeugen die Weite dieser Kooperationspflicht zum Verhängnis. Im Verfahren Druckchemikalien wurde in Österreich erstmals gegen den Kronzeugen eine Geldbuße verhängt.

“Brenzliger” noch, er wurde nicht nur bebußt, sondern erhielt unter den Kartellbeteiligten sogar das höchste Bußgeld:

Die Ermittlungen der BWB wurden auf Grund von Informationen zweier Kronzeugen (Donau-Chemie und DC Druck-Chemie Süd GmbH & Co. KG) eingeleitet. Gemäß Kronzeugenregelung bekommt jenes Unternehmen völlige Straffreiheit, das der BWB als Erstes alle ihm verfügbaren Informationen über das Kartell offenlegt. Der nachfolgende Kronzeuge erhält eine Reduktion der Geldbuße, aber keine völlige Straffreiheit.

Donau-Chemie hatte in diesem Verfahren als erster Kronzeuge zwar bestimmte Informationen und Beweismittel vorgelegt – bestimmte andere Informationen zum Kartell hat der Kronzeuge zurückgehalten, wie sich im Ermittlungsverfahren der BWB herausstellte. Deshalb hat das Kartellgericht auf Antrag der BWB entschieden, dass Donau-Chemie doch eine Geldbuße erhält und nicht völlige Straffreiheit.

… Der zweite Kronzeuge (DC Druck-Chemie Süd) hat mit der BWB korrekt zusammengearbeitet und deshalb eine reduzierte Geldbuße erhalten.

Quelle: Pressemitteilung der Bundeswettbewerbsbehörde, April 2010.

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