Einkaufsgemeinschaften, Informationsaustausch, R&D, Kooperation bei Produktion oder Absatz, Joint Marketing, Standard Setting – solchen Vereinbarungen ist gemeinsam, dass sie zwischen Wettbewerbern (“horizontal”) abgeschlossen werden und daher besonders leicht in die kartellrechtliche Gefahrenzone rutschen. Die Europäische Kommission hat heute für horizontale Wettbewerbsbeschränkungen drei Entwürfe vorgelegt:
- zwei Gruppenfreistellungsverordnungen, und zwar für Forschung und Entwicklung (als Nachfolge-GVO zu Verordnung (EG) Nr. 2659/2000) und Spezialisierung (als Nachfolge-GVO zu Verordnung (EG) Nr. 2658/2000)
- neue Leitlinien für Kooperationsvereinbarungen zwischen Wettbewerbern, die die Horizontal-Leitlinien vom Januar 2001 ablösen sollen.
Die beiden Alt-GVOs treten am 31. Dezember 2010 außer Kraft
1. Wie neu ist neu?
Die beiden horizontalen GVOs von 2000 folgten dem Strickmuster der Vertikal-GVO von 1999, das sich seitdem wiederholt: Schirmfreistellung im “safe harbor”, es sei denn, die Vereinbarung enthält besonders schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen. Nun geht es der Kommission um eine Modernisierung und Präzisierung des Regelwerks für horizontale Vereinbarungen aus den Jahren 2000/2001, jedenfalls vorderhand. Tatsächlich sind die beiden neuen GVOs, vor allem aber die neuen Leitlinien thematisch ergänzt.
So sollen in die neuen Leitlinien, auf üppige 99 Seiten angeschwollen, auch Kriterien für die Zulässigkeit von Normierungsvereinbarungen (Rdnr. 252 ff.) aufgenommen werden. Dort finden sich ferner Überlegungen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen (Rdnr. 291 ff.).
Außerdem sollen die Leitlinien in Zukunft Maßstäbe für die Beurteilung des Informationsaustauschs zwischen Wettbewerbern enthalten (Rdnr. 54 ff.). Die Kommission nennt auch hierzu Beispiele, etwa in Rdnr. 101 zu einem Benchmarking-Modell, und generische Beurteilungsgrundsätze, z.B. in Rdnr. 83:
Selbst wenn die Informationen öffentlich zugänglich sind (z. B. von Regulierungsbehörden veröffentlichte Informationen), kann ein zusätzlicher Informationsaustausch zwischen den Wettbewerbern den Wettbewerb beschränken. In diesem Fall ist es die über den Informationsaustausch erhaltene marginale Zusatzinformation, die auf dem Markt den Ausschlag dafür gibt, dass es zu einem Kollusionsergebnis kommt.
2. F&E
Im Entwurf für eine neue F&E-GVO fällt unter anderem auf, dass zukünftig
- für die Verwertung relevante IP-Rechte, bestehende und anhängige, als Voraussetzung der Freistellung offengelegt werden müssen
- Definitionsversuche für die “Gemeinsamkeit” gemeinsamer F&E
- die Parteien gleichen Zugang zu den Ergebnissen haben müssen
- unter Umständen Zugang zu vorhandenem Know-how gewährt werden muss
- bestimmte Nichtangriffsklauseln und Verbote von Drittlizenzen nicht mehr “hardcore”, sondern Bedingungen sind.
3. Spezialisierung
Für die Spezialisierungs-GVO sind neu unter anderem:
- die Ausweitung der Marktanteilsschwelle auf dem Umweg über die Definition des relevanten Marktes: “im Falle von Spezialisierungsprodukten in Form von Zwischenprodukten, die eine oder mehrere der Parteien ganz oder teilweise intern für die Produktion nachgelagerter Produkte verwenden, auch der sachlich und räumlich relevante Markt bzw. die sachlich und räumlich relevanten Märkte, zu dem bzw. denen die nachgelagerten Produkte gehören”
- klarstellend, dass Alleinbezugs- und/oder Alleinbelieferungsverpflichtung mitfreigestellt sind.
Für potentiellen Wettbewerber wird ein Zeitfenster von drei Jahren definiert.
Die interessierte Öffentlichkeit ist eingeladen, bis zum 25. Juni 2010 Stellungnahmen zu den drei Entwürfen abzugeben.

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