Dazu gab’s im Kartellblog. einen länglichen Artikel, den ich auf Grundlage von Raunen und Staunen geschrieben hatte. Die endgültigen Texte vom 20. April 2010 lagen damals offiziell nicht vor:
- Alte und neue Fassung der Vertikal-GVO nehmen zum Thema Internetvertrieb und Kartellrecht nicht Stellung. Die neue Vertikal-GVO schreibt die allgemeine Abgrenzung von “aktivem” und “passivem” Verkauf – und im Grundsatz auch die Regelung des selektiven Vertriebs – durch VO Nr. 2790/1999 (auch) für die Bewertung des Internetvertriebs für zwölf Jahre fort.
- Alte und neue Fassung der Vertikal-Leitlinien beginnen mit der Wertung, dass ein Verbot des Vertriebs über das Internet grundsätzlich eine Kernbeschränkung des Wettbewerbs ist (jetzt Rdnr. 52 bzw. Rdnr. 56 für den selektiven Vertrieb, wobei Grundsatz und Ausnahme neu tariert sind).
Wenn ganz allgemein gesagt wird, dass die neuen Wettbewerbsregeln dem Verbraucher schaden, weil sie das Internet als Vertriebskanal verschließen, kann ich das so nicht nachvollziehen. Wenn “der” Verbraucher in eine Tankstelle geht, um eine Rolex zu kaufen, hat er sich geirrt und nicht Rolex; warum soll das im Internet grundsätzlich anders sein?
Konzeptuell nachvollziehen kann ich Kritik an anderer Stelle, teile sie aber nur bedingt. Die Kritik: Das Problem des Internetvertriebs stellt sich nicht nur bei dem offline-Händler, dem der online-Vertrieb untersagt wird, sondern auch bei dem online-Händler, der keinen offline-Shop hat. Es geht kartellrechtlich daher nicht nur um die Frage, ob der Internetvertrieb verboten werden kann, sondern umgekehrt auch um die Frage, ob ein “brick and mortar”-Vertrieb auferlegt werden kann.
Kann er: Der Hersteller darf dem Händler Qualitätsstandards vorgeben und unter diesem Gesichtspunkt den Betrieb eines physischen Geschäfts zur Bedingung der Aufnahme in das Vertriebssystem machen (Rdnr. 52, 3. Spiegelstrich und Rdnr. 54 der neuen Vertikal-Leitlinien):
… nor does it preclude the supplier from making sure that the online activity of the distributor remains consistent with the supplier’s distribution model …
… the supplier may for instance require its distributors to have one or more brick and mortar shops or showrooms as a condition for becoming a member of its distribution system.
Auch letzteres soll offenbar auch, aber nicht nur im selektiven Vertrieb gelten (“in particular”, Rdnr. 54-neu). Die derzeit geltenden Leitlinien sprechen von Standards nur allgemein in Bezug auf die “Verwendung der Website zum Weiterverkauf” (Rdnr. 51-alt).
Diesbezügliche Anforderungen können per Umsatz- oder Absatzziel abgesichert werden (Rdnr. 52, 3. Spiegelstrich-neu):
… does not exclude the supplier requiring, without limiting the online sales of the distributor, that the buyer sells at least a certain absolute amount (in value or volume) of the products off-line to ensure an efficient operation of its brick and mortar shop …
Es ist nun mal so: Aus Sicht der Europäischen Kommission sind die einschlägigen Wertungen unterschiedlich gelagert, je nachdem, ob sich ein online-Händler in ein Vertriebssystem einloggen will oder ob sich ein offline-Händler ins Internet verbreitern will. Kurz einen Schritt zurück: Mindestumsätze für den offline-Vertrieb hatte bereits der Entwurf der Leitlinien von 2000 (für den selektiven Vertrieb) angedacht; die Passage wurde damals nicht in die endgültige Fassung aufgenommen. Jetzt steht die Zulässigkeit von Mindestumsätzen im offline-Vertrieb ausdrücklich in den Leitlinien, und zwar unabhängig von der Vertriebsform.
À propos: Im selektiven Vertrieb (sofern er von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst wird) gilt, dass der Hersteller dem Händler keine Qualitätsstandards auferlegen darf, die er der Sache nach nicht auch für den Betrieb des physischen Geschäfts auferlegt (Rdnr. 56-neu):
… the Commission regards as a hardcore restriction any obligations which dissuade appointed dealers from using the internet to reach more and different customers by imposing criteria for online sales which are not overall equivalent to the criteria imposed for the sales from the brick and mortar shop.
Daher:
- Es werden die gewundenen und von einem abgründigen Unverständnis der elektronischen Welt geprägten Ausführungen unter Rdnr. 51 der alten Vertikal-Leitlinien aus der Kartellrechtswelt verschwinden.
- Neu ist auch, dass die Kommission für den selektiven Vertrieb den Internetvertrieb als einen dem traditionellen Vertrieb äquivalenten Kanal akzeptiert.
- Im wirtschaftlichen Kern vermutet das Wettbewerbsmodell der neuen Vertikal-Leitlinien jedoch, dass der online-Vertrieb bei einem klassischen Vertrieb angedockt ist und diesen sinnvoll ergänzt, aber nicht notwendig ersetzt.
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