KollegenInnen, die sich mit den gestern veröffentlichten neuen EU-Wettbewerbsregeln für Verträge über Vertrieb oder Belieferung auseinandersetzen, hilft dieser Textvergleich vielleicht weiter. Er vergleicht den Wortlaut der geltenden Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 2790/1999 mit dem der Verordnung, die ab dem 1. Juni 2010 gelten wird (ohne Gewähr).
Die wesentlichen Änderungen auf Ebene der GVO:
Zunächst stellt der 9. Erwägungsgrund zukünftig auch klar, dass es außerhalb des “safe harbor” (Marktanteile unter 30 %) eine Vermutung weder dafür gibt, dass die fragliche Klausel eine Wettbewerbsbeschränkung gem. Art. 101 Abs. 1 AEUV beinhaltet, noch dafür, dass sie nicht gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV einzelfreistellungsfähig ist.
- Art. 1 Abs. 1 lit. c): Definition des potentiellen Wettbewerbs
- Art. 1 Abs. 1 lit. e) und Art. 4 lit. b)(iii): geänderte Definition des Verkaufsverbots für Vertriebsmittler im selektiven Vertrieb
- Art. 2 Abs. 4: Streichung der umsatzbezogenen Anwendbarkeit der GVO auf nicht-wechselseitige Verträge zwischen Wettbewerbern (lit. a), alte GVO: Freistellung für Wettbewerber auch möglich, wenn Jahresumsatz des Käufers weniger als € 100 Mio. beträgt)
- Art. 3 Abs. 1: doppelte Marktanteilsschwelle von 30 % für den “safe habor” für Verkäufer und Käufer (bezogen auf die Märkte, in denen Vertragsprodukte und -dienstleistungen verkauft bzw. bezogen werden)
- Art. 3 Abs. 2: Anwendung der doppelten Marktanteilsschwelle auf Mehrparteienverträge
- Art. 9 : Übergangsregelung – bis zum 31. Mai 2011 gilt das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht für Vereinbarungen, die am 31. Mai 2010 in Kraft sind und an diesem Tag die Voraussetzungen der derzeit geltenden GVO erfüllen
Die neue GVO wird vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Mai 2022 gelten.
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