Kamps darf Nadler Feinkost kaufen

Das Bundeskartellamt erklärt in einem heute veröffentlichten Fallbericht, warum. Die Fusionskontrollentscheidung fiel bereits am 12. April 2010.

Relevanter Markt

Herstellung von Feinkostprodukten in Deutschland. Das BKartA lässt offen, ob es sich um einen einheitlichen Produktmarkt handelt oder separate Märkte zu bilden sind für

  • Markenartikel — Handelsmarkenprodukte,
  • vorverpackte Produkte — Produkte zum Abfüllen und
  • die Herstellung für den Vertrieb über den Lebensmitteleinzelhandel — Food-Service (Vertrieb an Großverbraucher).

Insbesondere:

Handelsmarkenartikel und Markenprodukte stehen nach dem Ergebnis der Ermittlungen – insbesondere aus Sicht der Endverbraucher – in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zueinander. Die maßgeblichen Hersteller von Feinkostprodukten stellen sowohl eigene Markenartikel als auch Eigenmarken für den Lebensmitteleinzelhandel her. Dabei werden bei Feinkostprodukten nicht nur Eigenmarken im Preiseinstiegssegment angeboten. Vielmehr führt der Handel bei Feinkostprodukten regelmäßig auch bei Handelsmarken eine Mehrmarkenstrategie, mit der er nicht nur die Zweit- und Drittmarken der Markenartikelhersteller, sondern auch deren Erstmarken angreift.

Marktstellung

Kamps (über Homann) und Nadler werden eine führende Marktposition haben. Die 2. Beschlussabteilung kam aber zu dem Ergebnis, dass

  • es namhafte Wettbewerber mit erheblichen Überkapazitäten gibt (von denen das Amt an anderer Stelle sagt, dass “nur wenige über eine bundesweite Präsenz verfügen. Auch haben sie teilweise unterschiedliche unternehmerische Schwerpunkte”)
  • starker Wettbewerb zu den Eigenmarken des Lebensmitteleinzelhandels existiert (50 % der Feinkostprodukte werden unter Handelsmarken vertrieben)
  • die Handelsunternehmen ihre Eigenmarken gezielt auch gegen die Erstmarken der Markenhersteller positionieren:

Zwar sind Homann und Nadler auch in diesem Segment mit hohen Umsatzanteilen tätig, doch handelt es sich diesbezüglich angesichts der regelmäßig nur kurzen Vertragslaufzeiten nicht um eine unbedingt gefestigte Marktposition, da die bereits benannten Wettbewerber jederzeit in der Lage sind, als alternative Produzenten aufzutreten

  • es sich bei der Marktgegenseite um die führenden Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels handelt, die durch eine Verlagerung ihrer Nachfrage verhindern könnten, dass den Beteiligten ein unkontrollierter Verhaltensspielraum erwächst.

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