Wie bewertet die Europäische Kommission Verträge über Lieferung oder Leistung nach Kartellrecht? Was erscheint ihr zulässig, was nicht?
Eben veröffentlicht, nach aufwändiger Konsultation der Öffentlichkeit und diversen publizistischen Scharmützeln in der internationalen Presse:
- die überarbeitete Vertikal-GVO (so, wie sie im Amtsblatt erscheinen soll) [Update: Dokument ist bei der Kommission nicht mehr abrufbar, hier die GVO auf Deutsch und Englisch]
- die neuen Vertikal-Leitlinien (die Kommission wird sie nach einem sprachlichen Feinschliff förmlich bekanntmachen) [Update: hier die Leitlinien auf Deutsch und Englisch].
Nur der Vollständigkeit halber hier der inhaltsarme Q&A der EU-Kommission.
Die Gruppenfreistellungsverordnung gilt auch in Deutschland, unmittelbar (bei Eignung zur Beeinträchtigung des EU-Binnenhandels) oder entsprechend gem. § 2 Abs. 2 GWB.
Wie erwartet: Die Neuerungen der GVO zur ersten Vertikal-GVO von 1999 sind überschaubar (zur doppelten Marktanteilsschwelle bereits hier). Die Musik spielt in den Leitlinien; auch, aber nicht nur in Bezug auf den Internetvertrieb. In Kürze mehr.
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