Was sind … die Vertikal-Leitlinien?

Die Leitlinien der Europäischen Kommission für vertikale Beschränkungen vom 13. Oktober 2000 ergänzen die Vertikal-GVO mit Erläuterungen zu deren Anwendungsbereich und Kriterien für die Prüfung von Verträgen über Lieferung oder Vertrieb außerhalb der GVO. Die Kommission hat den Inhalt dieser Leitlinien hier grob zusammengefasst.

1.  Ich stimme nicht in das Lamento ein, dass die Vertikal-Leitlinien den Praktiker oftmals gerade dann im Stich lassen, wenn er “Leit”linien dringend nötig hätte. Richtig, die Vertikal-Leitlinien haben Lücken und Unschärfen. Falsch, das liegt in der Natur von Leitlinien und eröffnet Spielräume. (Leider auch richtig: Das Drafting der Vertikal-Leitlinien ist streckenweise schwach und die Übersetzung des englischen Originaltexts ins Deutsche teilweise unglücklich).

Nicht eingehen will ich auch auf die den Leitlinien zugrunde liegenden wettbewerbspolitischen Wertungen, über die anlässlich der anstehenden Novellierung von GVO und Leitlinien zu berichten sein wird.

2.  Mich interessiert hier die Rechtsnatur der Vertikal-Leitlinien, weil man sie im Alltagsgeschäft allzu leicht aus den Augen verliert. Die Vertikal-Leitlinien sind dasselbe, was alle Leitlinien für das EU-Kartellrecht sind: ein Zusammenfassung der Verwaltungspraxis der DG COMP, die Binnensicht der Dinge, rechtlich verbindlich nur für die Kommission.

Das Gericht hat das so formuliert (30. April 1998, Rs. T-214/95 – Vlaams Gewest vs. Kommission, Rdnr. 89), dort für beihilfenrechtliche Kommissionsleitlinien:

Im Rahmen des weiten Ermessens, über das die Beklagte [die Europäische Kommission] … verfügt, darf sie die Kriterien heranziehen, die ihr am geeignetsten erscheinen, um zu prüfen, ob eine Beihilfe als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden kann, vorausgesetzt, diese Kriterien sind von den Artikeln 3 Buchstabe g und 92 des Vertrages gedeckt. Dabei kann sie die Kriterien, die sie heranziehen möchte, in Leitlinien präzisieren, die mit dem Vertrag in Einklang stehen … Der Erlaß solcher Leitlinien durch die Kommission geschieht in Ausübung ihres Ermessens und führt nur zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens bei der Prüfung der unter die Leitlinien fallenden Beihilfen, wobei der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten ist.

Also ähnlich, wie man sich das nach deutschem Verwaltungsrecht vorstellt: Selbstbindung der Verwaltung, weil sie ihre Spielräume nur dann in Übereinstimmung mit dem Gleichheitssatz ausfüllt, wenn sie sich an die Maßstäbe hält, die sie sich selbst gesetzt hat. Wesentlich Gleiches darf nicht ungleich und wesentlich Ungleiches darf nicht gleich behandelt werden.

3.  Und auch das ist trivial: Das letzte Wort hat der Gerichtshof, der die Rechtmässigkeit der Handlungen der Kommission überwacht (Art. 263 AEUV). So zu den – sich damals abzeichnenden, dann “Erläuterungen zu den Prioritäten” genannten – Leitlinien der Kommission für Behinderungsmißbrauch unter Art. 102 AEUV GA Kokott, 23. Februar 2006, Rs. C-95/04 P – British Airways (Rdnr. 28):

In diesem Zusammenhang spielt es übrigens keine Rolle, wie die Kommission ihre Wettbewerbspolitik im Hinblick auf Artikel 82 EG für die Zukunft auszurichten gedenkt … müsste sich die Kommission auch im Falle einer Änderung ihrer Verwaltungspraxis weiterhin in dem Rahmen bewegen, den ihr Artikel 82 EG in der Auslegung des Gerichtshofes vorgibt.

4.  Die faktische Bindung insbesondere der mitgliedstaatlichen Instanzgerichte und der Unternehmen steht auf einem anderen Blatt. Auf diese Wirkung dürfte es die Kommission aktuell aber abgesehen haben. Denn wie viele EU-Verfahren, bei denen die Kommission ihrer Leitlinien bedürftig wäre, gibt es im System der Verordnung Nr. 1/2003 noch zu Lieferung bzw. Vertrieb? (Und wie viele Verfahren betreut die Kommission noch, aus denen sie das erforderliche Markt-Knowhow ziehen könnte?)

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