- Zwei Unternehmen gründen ein Joint Venture (JV)
- Vollzug ist fusionskontrollpflichtig
- Freigabe erfolgt
- Vollzug und Aufnahme der Geschäftstätigkeit
Irgendwann ergibt sich aus welchen Gründen auch immer eine Erweiterung des Geschäftsbetriebs des JV. Problem?
Das aktuelle Heft der WuW enthält ein Urteil des LG Köln (28 O (Kart) 479/08 – EPG) vom Dezember 2009 zu diesem Sachverhalt, der in der fusionskontrollrechtlichen Beratung vergleichsweise häufig auftaucht. Und dort dazu führte, dass ein Landgericht über die Auslegung der europäischen Fusionskontrollverordnung (FKVO) zu entscheiden hatte.
Für den Anwendungsbereich der FKVO steht die Kommission auf dem Standpunkt, dass die Erweiterung (oder Änderung) des Geschäftsbetriebs eines JVs fusionskontrollpflichtig sein kann, wenn sie zusätzliche Märkte berührt (und die weiteren Voraussetzungen der FKVO gegeben sind). Aus der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen, April 2008:
5. Änderung der Tätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens
(106) Die Muttergesellschaften können beschließen, den Tätigkeitsbereich eines bereits bestehenden Gemeinschaftsunternehmens auszuweiten. Dies wird als weiterer Zusammenschluss angesehen und kann bedeuten, dass eine Anmeldung erforderlich ist, sofern diese Ausweitung den Erwerb der Gesamtheit oder eines Teils eines anderen Unternehmens von den Muttergesellschaften nach sich zieht, was für sich genommen als Zusammenschluss … gelten würde.
(107) Ein Zusammenschluss kann auch dann vorliegen, wenn die Muttergesellschaften erhebliche zusätzliche Vermögenswerte, Verträge, zusätzliches Know-how oder andere Rechte auf das Gemeinschaftsunternehmen übertragen und diese Vermögenswerte und Rechte die Grundlage oder den Kern für eine Ausdehnung der Geschäftstätigkeit auf andere sachliche oder räumliche [!] Märkte bilden, die nicht Ziel des ursprünglichen Gemeinschaftsunternehmens waren, und wenn das Gemeinschaftsunternehmen solche Tätigkeiten als Vollfunktionsunternehmen durchführt …
Diese Passage kann nicht meinen, dass auch das Zurverfügungstellen finanzieller Mittel durch eine Mutter oder die Mütter in den Einzugsbereich der FKVO führt; das und vieles mehr ist aber umstritten.
Der Standpunkt der Kommission kann im Einzelfall schwierige Auslegungs- und Abgrenzungsfragen aufwerfen (was ist ein “anderer Markt”?). Kritisch ist er auch deswegen, weil sich die Änderung oder Erweiterung des JV-Geschäftsbetriebs “unter der Hand” ergeben kann, ohne dass den Beteiligten die Grenzen, die eine unter Umständen viele Jahre zurückliegende Kartellfreigabe gezogen hat, (noch) bewusst sind.
Vor dem LG Köln lagen die Dinge so, dass sich das JV (dort VG Media) einer Rechtsposition berühmte. Der Verband deutscher Zeitschriftenverleger erhob erfolgreich negative Feststellungsklage.
Das LG sprach der Beklagten, dem JV, die Aktivlegitimation ab. Die Übertragung von Rechten auf die Beklagte (das JV), die einem möglichen Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin zugrundeliegen müsste, sei wegen Art. 7 Abs. 1 FKVO nach deutschem Recht schwebend unwirksam, da außerhalb des bei der Kommission zur EU-Fusionskontrolle angemeldeten Geschäftsbetriebs liegend. Die in Frage stehenden (urheberrechtlichen Nutzungs-)Rechte seien Vermögenswerte und die Übertragung solcher Rechte auf das JV durch dessen Mütter eine Vollzugshandlung.
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