Ein Nebenschauplatz der Verfahren um Bußgeld gegen Industrieversicherer vor dem OLG Düsseldorf, dennoch interessant. Das BKartA hat diese Verfahren in einem lesenswerten Fallbericht zusammengefasst. Vor dem BVerfG ging es (nur) um die Kostentragung für Gutachten zu Methode und Schätzung des Mehrerlöses.
Die Pressemitteilung des BVerfG von heute:
Gegen die Beschwerdeführerin und andere Betroffene waren beim Oberlandesgericht Düsseldorf Kartellbußgeldverfahren wegen unerlaubter Absprachen über die Festsetzung von Prämienzahlungen und Bedingungsangleichungen im Bereich der industriellen Sachversicherung anhängig. In diesem Verfahren wollte der zuständige Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mehrere Sachverständige bestellen. Da deren Vergütung den gesetzlichen Höchstsatz überschreiten sollte, teilte das Gericht den Nebenbetroffenen mit, dass sie sich gem. § 13 Abs. 1 JVEG damit einverstanden erklären könnten, und bat im Falle ihrer Zustimmung um Einzahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 3.000 € … Als einzige der Beteiligten erklärte sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit dem Vorschlag des Senats einverstanden. Sie kündigte an, den genannten Vorschuss einzuzahlen, und bat um Mitteilung, wie sich die Gutachtenskosten auf die Verfahrensbeteiligten verteilten. Nach Bestellung der Sachverständigen durch den Senat betonte sie, dass sie die Mehrkosten nicht alleine übernehmen wolle. Sie sei davon ausgegangen, dass die Kosten auf die Verfahrensbeteiligten insgesamt verteilt werden. Das Gericht forderte anschließend mehrfach von der Beschwerdeführerin weitere Kostenvorschüsse sowie Zahlung der Sachverständigenkosten von insgesamt mehr als 60.000 €. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrem Schreiben unwiderruflich zur Übernahme der Mehrkosten gem. § 13 Abs. 6 JVEG bereit erklärt.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die angegriffenen Gerichtsentscheidungen aufgehoben. Die Anwendung des § 13 Abs. 6 JVEG durch das Gericht war unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und somit willkürlich i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG. Die für eine Anwendung dieser Vorschrift erforderliche Erklärung der Beschwerdeführerin lag offensichtlich nicht vor und ihr Schreiben an das Gericht kann auch nicht als Zustimmung zur alleinigen Übernahme der entsprechenden Mehrkosten nach § 13 Abs. 6 JVEG ausgelegt werden. Vielmehr hatte sie ausdrücklich die Frage zur Verteilung der Kosten gestellt.
Auch das Schreiben, in dem der Senat speziell auf § 13 Abs. 1 JVEG hinwies, konnte nicht so verstanden werden, dass eine Erklärung des Einzelnen erwartet werde, die Mehrkosten nach § 13 Abs. 6 JVEG tragen zu wollen. Die Beschwerdeführerin durfte vielmehr … damit rechnen, dass das Gericht keinen Gutachtensauftrag erteilt, bevor ein ausreichender Betrag eingezahlt ist und dass ihr Einverständnis sich allein auf die höhere Vergütung und ein vorgeschlagenes Vorgehen nach § 13 Abs. 1 JVEG bezieht.
Hier der Beschluss des BVerfG in den verbundenen Verfahren 2 BvR 1257/09 und 2 BvR 1607/09. Die Gründe nennen die stattlichen Beträge, um die es vor dem OLG Düsseldorf ging.
Der Stand der Dinge:
- Das Bundeskartellamt hat im März 2005 (insgesamt € 130 Mio.) und September 2005 (über € 20 Mio.) gegen 17 Versicherungsunternehmen und 23 persönlich Betroffene wegen kartellrechtswidriger Absprachen im Bereich der Industrieversicherung Bußgelder verhängt.
- Im Lauf der Verfahren haben alle persönlich Betroffenen und die nebenbetroffenen Unternehmen ihre Einsprüche zurückgenommen, mit Ausnahme von HDI-Gerling Industrie Versicherung AG.
- Das OLG Düsseldorf (VI-Kart 55/06 (OWi)) hat HDI-Gerling am 13. Januar 2010 mit einer bemerkenswerten Begründung freigesprochen.
- Die Generalstaatsanwaltschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil eingelegt.













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