Die Welt berichtet, die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) habe dem deutschen Kartellrecht den Kampf erklärt. Bußgelder seien zu hoch und würden falsch berechnet; auch Kronzeugen müssten bestraft werden.
Es passiert nicht oft, dass Gewerkschaften den Unternehmen an der Schnittstelle zum Regulierer beispringen. Der Artikel nennt den Grund dafür, warum dies aus Sicht der NGG hier anders ist. Firmen holten die Bußgelder “ohnehin über Preiserhöhungen oder Lohneinbußen bei den Mitarbeitern wieder zurück”.
Ob die Sache mit den Lohneinbußen so stimmt? Jedenfalls für den von der NGG vertretenen Sektor ist das nicht ausgeschlossen. Aus anwaltlicher Sicht fand ich einen anderen Einwand wichtiger:
„Es kann nicht sein, dass eine Firma ein Kartell in Gang bringt, dann als Kronzeuge beim Kartellamt aussagt und am Ende völlig straffrei ausgeht“, sagte der NGG-Vorsitzende Franz-Josef Möllenberg zu WELT ONLINE.
Auf diese Weise könne ein Unternehmen andere aus dem Markt drängen.
Zwar liegt der Gegeneinwand auf der Hand. Kein Kartellmitglied kann absehen, wie lange sein Kartell “hält”: ob Kartellkollege X oder Y nicht bereits mit der Kartellbehörde spricht. Es ist ein erklärtes Ziel kartellrechtlicher Kronzeugenprogramme, Unsicherheit in die Kartelle zu tragen und sie damit zu destabilisieren. Dass Unternehmen sich an einem Kartell beteiligen, um den Konkurrenten später über einen Kronzeugenantrag das Leben schwer zu machen, das halte ich für Theorie.
Aber an dem Argument ist trotzdem etwas dran. Denn wie sieht es beim Exit aus?
Dort sind die Risiken unter Umständen sehr ungleich verteilt. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Kartellmitglied “more sophisticated” ist als seine Kartellkollegen. Wenn es rechtlich gut beraten – und vielleicht durch anderweitige Kartellverfahren geschult – das Gras als erstes wachsen hört. Insoweit können die Risiken im direkten Vergleich von Konzern und Mittelstand durchaus asymmetrisch liegen.
Die Entdeckung, dass das eigene Unternehmen kartellrechtlich auf Abwegen ist, kann eine Schreckstarre auslösen (mit potentiell verheerendem Ergebnis für den Wettlauf zur Behörde, denn nur der erste Antragsteller qualifiziert sich für vollständigen Bußgelderlass). Auslösen kann sie aber auch eingespielte Verfahrensabläufe zur betriebsinternen Ermittlung, strategischen Entscheidungsfindung und raschen Kommunikation mit den Kartellbehörden.
Es geht also immer auch um Fragen der Unternehmenskultur und -organisation, für die Kartellbeteiligte nach Rechtsform, Geschäftsbetrieb und Eigentümerstruktur unter Umständen sehr unterschiedlich aufgestellt sind. Faktisch hat Möllenberg daher einen Punkt, der für Familienunternehmen und Mittelständler schmerzhaft sein kann. (Die Frage, ob und in welchem Umfang den Kronzeugen die Haftung auf dem Umweg über private Schadensersatzklagen Kartellgeschädigter einholen kann, steht auf einem anderen Blatt.)
Rechtlich stimmt die Logik (Unternehmen bringt Kartell in Gang > “sagt aus” > geht “straffrei” aus > “verdrängt” Konkurrenten) so aber nur teilweise. Kann ein Kartellbeteiligter das Kronzeugenprogramm des BKartA in Anspruch nehmen, obwohl er das Kartell in Gang gebracht hat?
Die Bonusregelung des BKartA schließt einen Bußgelderlass für den “alleinigen Anführer” des Kartells und solche Unternehmen aus, die andere “zur Teilnahme an dem Kartell gezwungen” haben (Nr. 3.3). Damit wird der Bonus solchen Kartellmitgliedern verwehrt, die bei Initiierung und Durchführung des Rechtsverstoßes eine führende Rolle hatten. Die Bonusregelung der EU ist in diesem Punkt großzügiger. Danach sind nur solche Unternehmen, die andere Unternehmen “zur Aufnahme oder Weiterführung der Beteiligung an dem Kartell gezwungen” haben, für einen Bußgelderlass disqualifiziert (Nr. 13).
Aber zur EU-Kommission zieht es Herrn Möllenberg nicht. Im Mai habe er einen Termin beim Amt, sagt uns die Welt. Wer wäre da nicht gern dabei.
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