Zwangslizenzeinwand im Patentverletzungsprozess: Stolperfalle

BerlinBLAWG hat die Entscheidung des BGH in Orange Book vom Mai 2009 in Erinnerung gebracht. Dort ging es um Voraussetzungen und Grenzen der kartellrechtlich begründeten Verteidigung im Patentverletzungsprozess. Der Post schließt mit der Beobachtung: ”Wenn sich die Patentrechtsinhaber nicht an dieses Gebot halten [i.e. die kartellrechtliche Missbrauchskontrolle], ist die Durchsetzung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs verwehrt, weil dadurch ein nicht zu rechtfertigender Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung entstünde.”

Das ist richtig. Nicht nur die Weigerung, eine Lizenz zu erteilen, kann gegen die Missbrauchsverbote der Art. 102 AEUV bzw. §§ 19 f. GWB verstoßen, sondern auch die Durchsetzung eines patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs, der bei kartellrechtskonformem Verhalten (d.h. bei Erteilung der Lizenz) nicht bestehen würde oder erloschen wäre.

Diese Grundsatzfrage ist wichtig, aber nicht der Witz des Urteils (und nicht die Stolperfalle, zu der es geführt hat). Denn der BGH ließ sich in Orange Book einen merkwürdigen Mechanismus einfallen, der zur Absicherung eines “Zwangslizenzeinwandes” einzuhalten ist.

Dazu hier. Kurz: Es reicht nicht aus, dass Kartellrecht einen Anspruch auf Lizenzierung begründet. Auch wenn ein solcher Anspruch besteht, kann die Klage auf Unterlassung der Patentverletzung dennoch begründet sein. Hinzu kommen muss vielmehr, dass die Erfüllung des begehrten Lizenzvertrages vorweggenommen ist. Wenn also der Lizenzpetent Benutzungshandlungen vornimmt, zu denen er mangels (rechtswidrig nicht erteilter) Lizenz nicht berechtigt ist, muss er sie insbesondere vergüten. Allgemeiner gesprochen, der Petent muss grundsätzlich ein Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages machen, das annahmefähig ist (also nicht bedingt oder auf “angemessene Bedingungen” gerichtet ist), und er muss die Lizenzgebühr entrichten bzw. gem. § 372 S. 1 BGB hinterlegen.

Im Grundsatz (unmittelbarer Anspruch aus EU-Recht?) und Einzelnen (Voraussetzungen und Inhalt von Ansprüchen auf Schadensersatz, Rechnungslegung und Vernichtung?) ist vieles umstritten. Wer sich für mehr interessiert, als Blogger qua Blog zu bieten haben: de Bronett, WuW 2009, S. 899 ff.; Heinemann, LMK 2009, 286659; D. Jestaedt, GRUR 2009, S. 801 ff.; Kühnen (hier); u.v.m.

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