Was passt nach absolvierter Schriftsatzfrist besser in die Kaffeepause als Verfassungsrecht. Das BVerfG hat heute im Verfahren 1 BvR 2477/08 über das Verhältnis von Meinungsfreiheit (pro) und Persönlichkeitsrecht (contra) in der Sozialsphäre entschieden. Es ging um die Veröffentlichung von Zitaten aus anwaltlichen Schreiben (E-Mails).
Der Beschwerdeführer wollte auf seiner Internetseite einen Artikel veröffentlichen, der sich insbesondere mit dem Verhalten eines Rechtsanwalts in einem Gerichtstermin befasste. Der Beschwerdeführer wollte den Artikel bebildern und fragte bei der Kanzlei an, ob er ein auf der Kanzlei-Webseite vorhandenes Foto für die Veröffentlichung verwenden dürfe. Die Anfrage war, so das BVerfG,
in einem teils unfreundlichen und ironischen Ton gehalten. Sie begann mit der Anrede ‘Sehr geehrter(?) Herr S.’ und enthielt die Ankündigung, dass sich der Beschwerdeführer ‘auch künftig nicht einschüchtern lassen’ und man sich vielleicht vor dem Bundesverfassungsgericht wiedertreffen werde. Weiter hieß es wörtlich:
‘Noch eine Frage: Da ich in der nächsten N.-Ausgabe einen Artikel über R.s Termin in Berlin veröffentlichen werde, an dem Ihr Kollege H. so schön beteiligt war, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir erlauben würden, das Foto von Ihrer website (…) dafür zu verwenden. Teilen Sie mir doch bitte auch gleich mit, an welcher Stelle Herr H. zu sehen ist. Dass Sie in der Mitte stehen, dürfte ja klar sein. Dann wissen unsere LeserInnen doch auch, wie Sie und Ihre Kollegen sich öffentlich präsentieren…’
Der Kläger antwortete mit E-Mail vom 12. September 2006, in der er der Nutzung von Bildnissen seiner Person und seines Sozius’ widersprach und mit rechtlichen Schritten drohte. Wörtlich hieß es:
‘… wir widersprechen ausdrücklich jedweder Nutzung von Bildnissen von Herrn H. und meiner Person. Sollten Sie hiergegen verstoßen, werden wir eigenständige rechtliche Schritte einleiten. Wir weisen darauf hin, dass wir unlängst auch anderen Medienunternehmern die Veröffentlichung von Bildnissen unsererseits verboten haben.’
Am selben Tag erschien der Artikel auf der Website des Beschwerdeführers.
Dort wurde offenbar über den Verlauf einer mündlichen Verhandlung berichtet und das Auftreten des Rechtsanwalts und seine “äußere Erscheinung abfällig kommentiert”:
Dem Text war eine Anmerkung der Redaktion beigefügt, in deren Rahmen mitgeteilt wurde, dass der Kläger auf Anfrage ‘ein eindrucksvolles homepage-Foto seiner ‘Kanzlei’ zu R.s Glosse’ nicht habe freigeben wollen. Zudem wurde der Inhalt der E-Mail des Klägers sowie einer weiteren E-Mail, mit der der Rechtsanwalt H. ebenfalls mit deutlichen Worten der Veröffentlichung eines Bildnisses entgegengetreten war, wörtlich wiedergegeben.
Der Kläger nahm den Beschwerdeführer bei dem Landgericht Berlin auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus anwaltlichen Schreiben wie in dem streitgegenständlichen Artikel in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage statt. Das Kammergericht wies das Rechtsmittel zurück. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Sein Persönlichkeitsrecht überwiege das Informationsinteresse der Öffentlichkeit; das Interesse der Öffentlichkeit an dem genauen Wortlaut sei gering.
Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Rdnr. 28:
Zwar handelt es sich bei dem – hier als gering erachteten – öffentlichen Informationsinteresse um einen wesentlichen Abwägungsfaktor in Fällen einer Kollision der grundrechtlich geschützten Äußerungsinteressen einerseits und der Persönlichkeitsbelange des von der Äußerung Betroffenen andererseits. Dies bedeutet aber nicht, dass die Meinungsfreiheit nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt wäre und von dem Grundrechtsträger nur gleichsam treuhänderisch für das demokratisch verfasste Gemeinwesen ausgeübt würde. Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen.
Kein Wunder, dass das Urteil die Blogosphäre lebhaft beschäftigt. Der Verfassungsblog findet die Entscheidung prima; Internet-Law bedauert, dass die Reichweite der Meinungsfreiheit nicht bei allen Instanzgerichten bekannt sei; der Blog zum Medienrecht gönnt dem Leser deutliche Worte; LawBlog geht davon aus, dass einige Gerichte an der Entscheidung zu knabbern haben werden; examensrelevant sieht Examensrelevanz.
Ich will das nicht weiter kommentieren, Karlsruhe locuta. Sondern hoffe, dass Kartellblog. sich solchen Fragen nie stellen muss. Aber, wie gesagt, off topic; ich lasse mich gern eines Besseren belehren.

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