Bundeskartellamt und Krankenkassen: 2 Zitate

Nur zwei, es gäbe mehr. Böse Zungen sagen, das BKartA habe auf eine gute Gelegenheit gewartet. Jedenfalls hat die Erhöhung der Zusatzbeiträge im Januar/Februar 2010 eine solche geboten. Die beiden Stellungnahmen haben teilweise eine andere Stossrichtung, verdeutlichen aber, wo das Amt steht und worauf es hinaus will.

2008:

Aus wettbewerblicher Sicht reicht es in der geltenden Regelung nicht aus, dass für die Vertragsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und ihren Leistungserbringern zumindest die Missbrauchskontrolle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 19-21 GWB) für entsprechend anwendbar erklärt werden. Auch das Kartellverbot des § 1 GWB muss anwendbar sein.

Denn es ist widersprüchlich, den Krankenkassen ein kartellrechtswidriges Verhalten – den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung – zu untersagen, wenn die Ursache, die ihnen ein solches Verhalten ermöglicht – nämlich die gesetzliche Ausnahme vom Kartellverbot – nicht beseitigt wird.

Zudem droht die Anordnung der „entsprechenden“ Anwendbarkeit der §§ 19-21 GWB zu antizipieren, dass die deutschen Gerichte die Unternehmenseigenschaft der gesetzlichen Krankenkassen möglicherweise verneinen und sich damit der Rechtsprechung der europäischen Gerichte anschließen. Hierfür besteht kein Grund, da der Unternehmensbegriff des GWB traditionell weiter ist als im europäischen Kartellrecht (vgl. § 130 Abs. 1 S. 1 GWB).

Es ist zu befürchten, dass die jetzige Regelung des § 69 SGB V aufgrund der Nicht-Geltung des Kartellverbots mittel- bis langfristig wettbewerbspolitisch unerwünschte Folgen für die Marktstrukturen im Pharmazie-Sektor haben wird.

Quelle: Stellungnahme des Bundeskartellamts zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG), 8. Oktober 2008, S. 1 f.

2006:

Jede Einschränkung des Wettbewerbsprinzips in einzelnen Wirtschaftsbereichen bedarf aus Sicht des Bundeskartellamtes einer schlüssigen Begründung. Dabei ist insbesondere darzulegen, warum die Marktergebnisse in der betreffenden Branche im Wettbewerb, der den allgemeinen kartellrechtlichen Regeln unterliegt, schlechter sein sollten als in einem Regime kartellrechtlicher Sonderregelungen und Privilegien. Überzeugende Argumente für eine Sonderstellung der Gesetzlichen Krankenkassen im Verhältnis zu ihren Leistungserbringern gibt es nicht. Insbesondere gibt es keinen Konflikt zwischen dem Schutz des Wettbewerbs und der Gesundheitspolitik, z.B. im Hinblick auf eine Kostendämpfung im Gesundheitswesen. Auch hier lassen sich vom Gesetzgeber formulierte Ziele am effizientesten im Wettbewerb realisieren.

Quelle: Stellungnahme des Bundeskartellamts zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG), 28. November 2006, S. 6.

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