Vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Zeit die Vorlage eines belgischen Gerichts verhandelt, deren Sachverhalt einigermaßen skurril ist. Gestern hat Generalanwalt Paolo Mengozzi plädiert (Rs. C‑439/08 – VEBIC vs Raad voor de Mededinging).
Rechtlich ist der Fall trotz seiner Abseitigkeit interessant, weil er verdeutlicht, wie weit der Vorrang des europäischen Kartellrechts auch in Verfahrensfragen gehen kann. Jedenfalls nach Auffassung des GA, der Gerichtshof schließt sich den Schlussanträgen des GA aber zumeist an (hier zu einer Ausnahme).
Brotpreise
In Belgien wurde der Brotpreis im Jahr 2004 (!) liberalisiert. Die Kartellbehörde richtete im folgenden Jahr Auskunftsverlangen unter anderem an einen Verband, der die Interessen der Regionalverbände der handwerklichen Bäcker und Konditoren der flämischen Region vertritt (VEBIC).
Daraufhin wurde festgestellt, dass VEBIC gegen belgisches Kartellrecht verstoßen habe, weil sie für ihre Mitglieder einen Index für den Brotpreis und dessen Kostenstruktur verbreitet und veröffentlicht habe. Am 25. Januar 2008 verbot der Wettbewerbsrat Belgiens diese Praxis und verhängte eine Geldbuße von € 29.121 (!).
VEBIC erhob beim Appellationshof von Brüssel Beschwerde mit dem Ziel der Nichtigerklärung.
Einigermaßen bizarr, aber es kommt noch besser. Auf der Bank des Beschwerdegegners: Leere.
In Belgien ist Kartellbehörde der oben genannte Wettbewerbsrat. Er setzt sich zusammen aus einer Generalversammlung, einem Auditorrat und der Kanzlei.
Belgisches Kartellrecht sieht nicht vor, dass sich der Wettbewerbsrat oder seine Gremien an Gerichtsverfahren beteiligen (Art. 75 f. des Wettbewerbsgesetzes).
Es gab also das klitzekleine Problem, dass der Klägerin nach dem Wettbewerbsgesetz keine Partei gegenüberstand. So jedenfalls die Sachverhaltsschilderung im Schlussantrag.
Verordnung Nr. 1/2003
Soweit belgisches Recht. Das Kartellrecht der Europäischen Union bestimmt in Gestalt der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln Folgendes:
Artikel 15
Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten
… (3) Die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden können von sich aus den Gerichten ihres Mitgliedstaats schriftliche Stellungnahmen zur Anwendung des Artikels 81 oder 82 des Vertrags übermitteln. Mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts können sie vor den Gerichten ihres Mitgliedstaats auch mündlich Stellung nehmen. Sofern es die kohärente Anwendung der Artikel 81 oder 82 des Vertrags erfordert, kann die Kommission aus eigener Initiative den Gerichten der Mitgliedstaaten schriftliche Stellungnahmen übermitteln. Sie kann mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts auch mündlich Stellung nehmen.
Zum ausschließlichen Zweck der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen können die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und die Kommission das betreffende Gericht des Mitgliedstaats ersuchen, ihnen alle zur Beurteilung des Falls notwendigen Schriftstücke zu übermitteln oder für deren Übermittlung zu sorgen.
(4) Umfassendere Befugnisse zur Abgabe von Stellungnahmen vor einem Gericht, die den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach ihrem einzelstaatlichen Recht zustehen, werden durch diesen Artikel nicht berührt.
Artikel 35
Bestimmung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen die für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags zuständige(n) Wettbewerbsbehörde(n) so, dass die Bestimmungen dieser Verordnung wirksam angewandt werden. Sie ergreifen vor dem 1. Mai 2004 die notwendigen Maßnahmen, um diesen Behörden die Befugnis zur Anwendung der genannten Artikel zu übertragen. Zu den bestimmten Behörden können auch Gerichte gehören …
Also: Belgisches Recht sieht die nationale Wettbewerbsbehörde nicht vor Gericht, die EU – zur wirksamen Anwendung des Kartellrechts – jedenfalls dem Sinn nach schon.
Schlussanträge
Generalanwalt Mengozzi stellt zunächst fest:
66. Der erste – meines Erachtens zurückzuweisende – Einwand des Wettbewerbsrats hinsichtlich der Heranziehung dieser Rechtsprechung in einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren geht dahin, dass der Grundsatz der Effektivität nur die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte schütze.
67. Es gibt zwar keine Präzedenzentscheidung, in deren Zusammenhang der Gerichtshof die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Effektivität zugunsten von nationalen Behörden unter dem Gesichtspunkt geprüft hätte, dass die Anwendung von nationalen Verfahrensvorschriften ausgeschlossen wird.
68. Dies ist jedoch auch nicht die Frage, die sich im vorliegenden Verfahren tatsächlich stellt. Es geht vielmehr um die Frage, ob der Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts der Anwendung nationaler Verfahrensvorschriften entgegensteht, die die Ausübung besonderer Verpflichtungen der nationalen Wettbewerbsbehörden aufgrund des Unionsrechts, vorliegend der Verordnung Nr. 1/2003, übermäßig erschweren oder praktisch unmöglich machen.
… und beantwortet die Frage erwartungsgemäß bejahend:
87. Aufgrund dieser Erwägungen bin ich der Ansicht, dass die Verordnung Nr. 1/2003 angesichts der Verpflichtung der nationalen Wettbewerbsbehörden, die wirksame Anwendung von Art. 81 EG und 82 EG gemäß dieser Verordnung sicherzustellen, dahin gehend auszulegen ist, dass den nationalen Wettbewerbsbehörden in einem gerichtlichen Verfahren, das die Rechtmäßigkeit einer ihrer Entscheidungen und die Anwendbarkeit von Art. 81 EG und/oder 82 EG zum Gegenstand hat, die Stellung einer Partei zuerkannt werden muss.
Nationales Verfahrensrecht adé.
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