Ich habe ihn nur angelesen, den 137-seitigen Zwischenbericht des Bundeskartellamts zur Sektoruntersuchung Milch vom Dezember 2009. Dabei fiel mir folgende Zusammenfassung der Grundsätze des BKartA zur Beurteilung von Marktinformationssystemen auf (S. 114 ff.):
Das Bundeskartellamt hat sich in der Vergangenheit mehrfach und seit langer Zeit zur Zulässigkeit von Marktinformationssystemen und ähnlicher Verfahren geäußert, ohne eine abschließende Grenze zwischen zulässigen und unzulässigen Marktinformationssystemen zu ziehen. Die Zulässigkeit lässt sich nach Auffassung der Beschlussabteilung nicht abstrakt bestimmen, sondern ist im Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung des betroffenen Marktes zu würdigen.
Grundsätzlich gilt, dass alle Marktinformationssysteme durch die erhöhte Markttransparenz den Geheimwettbewerb verringern. Je wettbewerbsrelevanter die durch das System zugänglichen Daten sind, desto mehr wird das Risiko von Fehlentscheidungen für die teilnehmenden Unternehmen reduziert. Eine hohe Transparenz lässt zudem Wettbewerbsvorstöße von Wettbewerbern schnell sichtbar werden. Dadurch kann der Anreiz für Wettbewerbsvorstöße vermindert bzw. ganz beseitigt werden. Das Preisniveau oder die Preisabstände zu benachbarten Produkten werden bei einem hohen Grad an Markttransparenz stabilisiert. Marktinformationssysteme begünstigen in oligopolistischen Märkten schließlich auch ein Parallelverhalten von Wettbewerbern.
Erstmals hat das Bundeskartellamt in einer Bekanntmachung aus dem Jahr 1977 Grundsätze zur Behandlung von Marktinformationssystemen veröffentlicht. Als Grundansatz stellte das Bundeskartellamt fest, dass identifizierende Marktinformationssysteme in der Regel gegen das Kartellverbot verstoßen. Solche Systeme erlauben aufgrund der transparenten Daten die Identifizierung von Lieferanten, Abnehmern oder aktuellen Marktdaten für Einzelgeschäfte wie Preis und Konditionen.
Im Anschluss werden aus dem Tätigkeitsbericht 1995/1996 allgemeine Grundsätze zur Beurteilung von Marktinformationssystemen zitiert:
- Die Preisfeststellung muss durch einen marktkundigen, aber neutralen Dritten erfolgen.
- Es sollen möglichst viele Unternehmen am Meldeverfahren beteiligt werden, um Identifizierungen und damit der Gefahr von Preisabsprachen vorzubeugen.
- Es sollte keine Veröffentlichung erfolgen, wenn ein gewisser Mindestumsatz in der jeweiligen Warengruppe nicht erreicht wird.
- Die Notierungen müssen uneingeschränkt die tatsächliche Marktlage wiedergeben und dem Grundsatz der Preiswahrheit und –klarheit entsprechen.
- Die Richtigkeit der Preisangaben muss überprüfbar und nachweisbar sein.
- Die veröffentlichten Preise sollen „Von-bis-Preise“ sein oder im Einzelfall auch mediane Mittelwerte.
Weiter im Text:
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf sind Marktinformationssysteme nicht per se rechtswidrig und insbesondere dann unbedenklich, „wenn lediglich Auskünfte über Durchschnittspreise und Durchschnittswerte (Liefermengen, Umsätze) erteilt werden und eine Identifizierung einzelner Kunden oder Lieferanten sowie Rückschlüsse auf einzelne Geschäftsvorgänge ausgeschlossen sind“. Welche Anforderungen im Einzelnen an Preis- oder Marktübersichten zu stellen sind, werde auch durch die jeweiligen Marktverhältnisse bestimmt. In einem oligopolistisch geprägten Markt können sich so nach Auffassung des Gerichts höhere Anforderungen an das Meldeverfahren stellen.
Nach Auffassung der Beschlussabteilung können selbst Daten, die auf den ersten Blick anonymisiert wirken, mittelbar individualisierend sein. Dies ist u.a. der Fall, wenn ein Wettbewerbsvorstoß auch im Rahmen des Austauschs aggregierter Daten „identifizierbar“ ist, z. B. weil auf den betroffenen Märkten anderweitig erhebliche Informationsmöglichkeiten bestehen, die den Informationsgehalt der gemeldeten Daten weiter erhöhen.
Auch die Europäische Kommission hat in jüngerer Zeit ihre Leitlinien für die Bewertung eines Informationsaustausches nach dem EG-Wettbewerbsrecht an etwas versteckter Stelle bekannt gegeben. Als wichtigste von ihr herangezogene Kriterien zur Beurteilung eines Informationsaustausches bezeichnet die Kommission die Struktur des Marktes, auf dem der Austausch stattfindet, und die Merkmale des Austausches. In jedem Einzelfall seien weiterhin die tatsächlichen oder möglichen Folgen des Informationsaustausches im Vergleich zur Wettbewerbslage, die ohne die Vereinbarung über den Austausch von Informationen bestünde, zu prüfen.

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